Stromsperre angedroht: Welche Rechte Haushalte haben

Stromsperre angedroht: Welche Rechte Haushalte jetzt haben

Ab 100 Euro Rückstand darf der Strom gesperrt werden. Welche Fristen seit der Neuregelung gelten und wie Haushalte eine Stromsperre abwenden.

Von Wolfgang

02. Nov. 20268 Min. Lesezeit

Geöffneter Briefumschlag und Unterlagen auf einem Küchentisch, im Hintergrund ein Stromzähler im Flur
Geöffneter Briefumschlag und Unterlagen auf einem Küchentisch, im Hintergrund ein Stromzähler im Flur

Wer mit der Stromrechnung im Rückstand ist, bekommt oft zuerst eine Sperrandrohung. Seit Dezember 2025 gelten dafür neue Regeln für alle Stromverträge. Sie geben Haushalten mehr Zeit und mehr Möglichkeiten, eine Sperre abzuwenden.

Laut Bundesnetzagentur haben die Netzbetreiber im Jahr 2025 fast 254.000 Stromsperren durchgeführt. Im Dezember 2025 wurden die Sperrregeln im Energiewirtschaftsgesetz neu gefasst. Dieser Winter ist der erste, in dem sie für jeden Stromvertrag gelten. Wer die Fristen kennt und früh reagiert, kann eine Sperre in vielen Fällen verhindern.

Kurz gesagt

Eine Stromsperre ist erst ab einem Rückstand von mindestens 100 Euro erlaubt und muss vier Wochen vorher angedroht werden. Der Beginn muss zusätzlich acht Werktage vorher per Brief angekündigt werden. In der Grundversorgung haben Kunden außerdem Anspruch auf eine Ratenvereinbarung, die die Sperre stoppt.

Was sich seit Dezember 2025 geändert hat

Die Voraussetzungen für eine Sperre wegen Nichtzahlung stehen jetzt in den Paragrafen 41f und 41g des Energiewirtschaftsgesetzes. Nach Angaben der Bundesnetzagentur wurden sie im Dezember 2025 neu geregelt. Die Regeln gelten für Verträge in der Grundversorgung und für frei abgeschlossene Sonderverträge. Abweichende Geschäftsbedingungen eines Versorgers sind nicht anzuwenden.

Das betrifft auch Kunden eines günstigen Onlineanbieters. Mindestbetrag, Fristen und Hinweispflichten für alle Haushaltskunden gleichermaßen. Nur die Ratenvereinbarung bleibt der Grundversorgung vorbehalten.

Die Sperre führt der Lieferant nicht selbst aus. Er beauftragt den örtlichen Netzbetreiber, der einen Mitarbeiter zum Zähler schickt. Auch die spätere Entsperrung übernimmt der Netzbetreiber im Auftrag des Lieferanten.

Ab welchem Rückstand der Versorger sperren darf

Gesperrt werden darf nur bei einem nennenswerten Zahlungsverzug. Das Gesetz verlangt mindestens den doppelten monatlichen Abschlag. Ohne Abschläge gilt ein Sechstel des voraussichtlichen Jahresbetrags. In jedem Fall müssen es mindestens 100 Euro sein.

Was nicht zum Rückstand zählt

Nicht jede offene Forderung zählt dabei mit. Ausgenommen sind Beträge, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Auch noch nicht fällige Beträge zählen nicht mit. Das gilt ebenso für eine Preiserhöhung, deren Wirksamkeit umstritten ist.

Auch eine Summe, über die bei der Androhung schon ein Schlichtungsverfahren läuft, bleibt außen vor. Die Schlichtung setzt voraus, dass sich der Kunde zuvor beim Unternehmen beschwert hat. Wer eine Rechnung für falsch hält, sollte deshalb schriftlich widersprechen und die Gründe nennen. Wie sich Fehler in der Abrechnung finden lassen, beschreibt unser Ratgeber zur hohen Stromrechnung.

Der Abschlag als Frühwarnsignal

Viele Rückstände entstehen nach einer Nachzahlung oder einer Preiserhöhung. Der Abschlag soll sich am Verbrauch der letzten Abrechnung orientieren. Wer glaubhaft macht, dass er deutlich weniger verbraucht, kann einen niedrigeren Abschlag verlangen. Steigt der Verbrauch, schützt ein rechtzeitig erhöhter Abschlag vor einer hohen Nachzahlung.

Auch die Abrechnung selbst folgt festen Fristen. Die Rechnung muss spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums vorliegen. Fällig wird sie frühestens zwei Wochen nach Zugang. Ein Guthaben muss der Versorger verrechnen oder binnen zwei Wochen auszahlen.

Die Verbraucherzentrale rät, die Zählerstände mindestens einmal im Quartal abzulesen und zu notieren. So fällt ein steigender Verbrauch früh auf. Wer zum Jahreswechsel Post mit neuen Preisen bekommt, findet die Fristen im Beitrag zu Preiserhöhungen zum Jahreswechsel.

Von der Mahnung bis zur Sperre

Der Versorger muss die Sperre zuerst androhen. Die Androhung darf er mit einer Mahnung verbinden. Frühestens vier Wochen danach darf er den Strom unterbrechen lassen. Den genauen Beginn muss er zusätzlich acht Werktage vorher brieflich ankündigen.

Die Androhung muss außerdem über kostenfreie Wege informieren, eine Sperre zu vermeiden. Dazu gehören Zahlungspläne und Stundungen, Energieberatung und Vorauszahlungssysteme. Genannt werden müssen auch Hilfen der sozialen Mindestsicherung sowie Schuldner- und Verbraucherberatungen. In der Androhung steht zudem eine Kontaktadresse, an die Kunden ihre Einwände richten können.

Die meisten Androhungen bleiben ohne Folgen. Bei Strom verschickten die Versorger 2025 rund 4,6 Millionen Sperrandrohungen. Nach Angaben der Bundesnetzagentur münden erfahrungsgemäß nur rund 3 bis 5 Prozent davon in einer Sperre. Wer reagiert, hat gute Chancen, den Strom zu behalten.

Regel Grundversorgung Sondervertrag
Mindestrückstand doppelter Monatsabschlag, mindestens 100 Euro doppelter Monatsabschlag, mindestens 100 Euro
Androhung frühestens vier Wochen vor der Sperre frühestens vier Wochen vor der Sperre
Ankündigung per Brief acht Werktage vor Beginn acht Werktage vor Beginn
Hinweis auf kostenlose Hilfen Pflicht Pflicht
Anspruch auf Ratenvereinbarung ja, zinsfrei nein
Kontakt zum Sozialamt mit Einwilligung ja nicht gesetzlich vorgesehen
Kosten der Sperre vorab anzugeben, höchstens tatsächliche Kosten vorab anzugeben, höchstens tatsächliche Kosten

Die Abwendungsvereinbarung in der Grundversorgung

Grundversorgte Kunden haben ein zusätzliches Recht. Der Grundversorger muss ihnen eine sogenannte Abwendungsvereinbarung anbieten. Verlangt der Kunde sie, muss das Angebot innerhalb einer Woche kommen. Spätestens liegt es der Ankündigung der Sperre bei.

Die Vereinbarung besteht aus zinsfreien Monatsraten für den Rückstand. Im Gegenzug wird der Kunde weiter beliefert und zahlt seine laufenden Abschläge. Die Raten laufen sechs bis 18 Monate. Bei mehr als 300 Euro Rückstand sind es zwölf bis 24 Monate.

Entscheidend ist, dass der Kunde rechtzeitig zustimmt. Nimmt der Kunde die Vereinbarung vor dem Sperrtermin in Textform an, darf nicht gesperrt werden. Nach Angaben der Bundesnetzagentur genügt dafür etwa eine E-Mail. Ein Muster der Vereinbarung muss jeder Grundversorger auf seiner Internetseite veröffentlichen.

Die Raten müssen danach auch tatsächlich bezahlt werden. Die frühere Möglichkeit, Raten auszusetzen, gibt es laut Verbraucherzentrale seit dem 1. Mai 2025 nicht mehr. Wer außerhalb der Grundversorgung beliefert wird, hat keinen Anspruch auf Raten. Fragen kann man trotzdem.

Wenn das Sozialamt helfen soll

Mit der Androhung verschickt der Grundversorger einen Vordruck. Damit können Kunden einwilligen, dass er das Sozialamt oder das Jobcenter über die drohende Sperre informiert. Die Verbraucherzentrale hält die Unterschrift in der Regel für sinnvoll. Die Sperre darf dann frühestens acht Werktage nach dieser Information erfolgen.

Ist keine Ratenzahlung möglich, verweist die Verbraucherzentrale auf das örtliche Jobcenter oder Sozialamt. Dort lässt sich die Übernahme der Energieschulden beantragen. Bewilligt wird sie in der Regel als Darlehen.

Das Darlehen wird ab dem Folgemonat zurückgezahlt, oft durch Verrechnung mit den laufenden Leistungen. Den Antrag stellt man am besten schriftlich und lässt sich den Eingang quittieren. Wer Sozialleistungen bezieht, kann die Abschläge auch direkt vom Leistungsträger an den Versorger überweisen lassen.

Wann eine Sperre unzulässig ist

Eine Sperre muss verhältnismäßig sein. Sie ist unzulässig, wenn der Kunde seine Schulden absehbar begleichen kann. Das Gesetz spricht von einer hinreichenden Aussicht auf Zahlung. Solche Gründe sollten Kunden dem Versorger in Textform mitteilen.

Besonders geschützt sind Menschen, für die eine Sperre gefährlich wäre. Das Gesetz nennt gesundheitliche und altersbedingte Umstände. Die Bundesnetzagentur führt als Beispiel medizinische Geräte an, die zwingend Strom brauchen. Wer betroffen ist, muss das glaubhaft machen, etwa mit einem ärztlichen Attest.

Eine feste Sperrpause im Winter sieht das Gesetz nicht vor. Maßstab bleibt die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall. Wichtig ist außerdem, dass Sperren über Sparten hinweg grundsätzlich erlaubt sind. Wer Strom und Wasser vom selben Stadtwerk bezieht, kann bei Rückständen auch dort eine Sperre erleben.

Wenn der Strom schon abgestellt ist

Ist der Strom bereits unterbrochen, muss der Versorger ihn unverzüglich wiederherstellen, sobald die Gründe entfallen sind. Dazu gehört in der Regel, dass der Rückstand beglichen und die Kosten der Sperre bezahlt sind. Diese Kosten muss er schon in der Ankündigung nennen. Er darf eine Pauschale verlangen, aber nicht mehr als die tatsächlichen Kosten.

Kunden können einen Nachweis über die Berechnung der Kosten verlangen. Sie dürfen auch nachweisen, dass geringere Kosten entstanden sind. Die Abwendungsvereinbarung ist nach einer erfolgten Sperre laut Verbraucherzentrale keine Pflicht mehr. Jobcenter und Sozialamt bleiben aber auch dann Ansprechpartner.

Anders gelagert ist der Fall, wenn ein Anbieter die Belieferung einstellt. Was dann zu tun ist, erklärt unser Beitrag zum Lieferstopp eines Stromanbieters. Die Sperrregeln des Energiewirtschaftsgesetzes gelten auch für Gas. Wie sich der Schutz dort entwickelt, zeigt unsere Einordnung zu den Gasverträgen und den EU-Vorgaben.

Checkliste bei einer Sperrandrohung

  • Datum der Androhung notieren und vier Wochen sowie acht Werktage für die Ankündigung im Kalender eintragen.
  • Rückstand nachrechnen und prüfen, ob strittige oder noch nicht fällige Beträge enthalten sind.
  • Falsche Posten schriftlich beim Versorger beanstanden und bei Bedarf die Schlichtungsstelle Energie anrufen.
  • In der Grundversorgung sofort die Abwendungsvereinbarung verlangen und in Textform annehmen.
  • Vordruck zum Kontakt mit dem Sozialamt unterschreiben, wenn Unterstützung infrage kommt.
  • Beim Jobcenter oder Sozialamt schriftlich die Übernahme der Energieschulden beantragen.
  • Gesundheitliche Gründe oder eine absehbare Zahlung mit Belegen in Textform mitteilen.
  • Abschlag an den tatsächlichen Verbrauch anpassen lassen und Zählerstände regelmäßig notieren.
  • Schuldner- oder Verbraucherberatung vor Ort einschalten, bevor der Sperrtermin naht.

Fazit

Eine Sperrandrohung ist ernst zu nehmen und sollte sofort bearbeitet werden. Die neuen Regeln geben jedem Stromkunden mindestens vier Wochen Zeit und verlangen einen Mindestrückstand von 100 Euro. In der Grundversorgung stoppt eine angenommene Ratenvereinbarung die Sperre. Wer schnell reagiert, Einwände schriftlich formuliert und Hilfe beantragt, behält in den meisten Fällen den Strom.

Wer öfter in Rückstand gerät, sollte zusätzlich seinen Tarif prüfen. Ein günstigerer Vertrag senkt die monatliche Belastung dauerhaft. Worauf beim Wechsel zu achten ist, zeigt unser Ratgeber zu den Tariffallen beim Anbieterwechsel.

Quellen

Für diesen Artikel wurden KI-gestützte Recherche- und Editierwerkzeuge verwendet. Der Inhalt wurde redaktionell geprüft.