
Der Zähler hängt im Keller, doch die Daten kommen nicht an. Laut einer Umfrage des Verbraucherzentrale Bundesverbands geht es vielen Haushalten so. Dieser Ratgeber zeigt, wie Sie den Status prüfen, was der Betrieb kosten darf und wo Sie sich beschweren können.
Ein intelligentes Messsystem soll den Stromverbrauch in Viertelstunden erfassen und an Netzbetreiber und Lieferanten senden. Nach einer am 22. Oktober 2026 veröffentlichten Befragung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) kann etwa jeder sechste Haushalt seinen eingebauten Smart Meter noch nicht nutzen. Für Betroffene kann das auch finanzielle Nachteile haben. Ohne übermittelte Messwerte lässt sich zum Beispiel kein dynamischer Stromtarif abrechnen.
Kurz gesagt
Ein Smart Meter gilt erst dann als nutzbar, wenn er am Folgetag echte Viertelstundenwerte an Netzbetreiber und Stromlieferanten übermittelt. Wer daran zweifelt, fragt zuerst schriftlich beim Messstellenbetreiber nach, denn der muss eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen beantworten. Hilft das nicht, ist ein Schlichtungsantrag bei der Schlichtungsstelle Energie für Verbraucher kostenlos.
Was die Umfrage des vzbv zeigt
Das Institut eye square hat im Auftrag des vzbv vom 20. bis 28. Juli 2026 online 937 Haushalte befragt, bei denen ein Smart Meter eingebaut wurde. 66 Prozent von ihnen können das Gerät nach eigener Angabe bereits nutzen.
Weitere 16 Prozent können es noch nicht nutzen. Die übrigen 18 Prozent wissen nicht, ob ihr Zähler bereits funktioniert.
Auch bei den funktionierenden Geräten dauerte es oft lange. Nur 35 Prozent dieser Haushalte konnten den Smart Meter innerhalb von vier Monaten nach dem Einbau nutzen. In 29 Prozent der Fälle reichte diese Zeit nicht aus. Gut jeder achte Haushalt wartete länger als zwölf Monate, einige sogar mehr als 24 Monate.
Laut Umfrage haben 29 Prozent der Haushalte den Einbau selbst angestoßen. Diese Kunden wollten das Gerät also gezielt nutzen und stehen bei einer Verzögerung besonders schlecht da.
Der vzbv fordert deshalb einen pauschalen Schadensersatz für Haushalte, deren Smart Meter nach dem Einbau nicht oder nur eingeschränkt nutzbar ist. „Entscheidend ist, dass die Technik funktioniert und die Haushalte einen konkreten Nutzen haben“, sagt vzbv-Energieexperte Henning Herbst. Ein solcher Anspruch steht bisher nicht im Gesetz. Es handelt sich um eine politische Forderung.
Woran Sie erkennen, ob Ihr Smart Meter funktioniert
Ein digitaler Zähler mit Display ist noch kein Smart Meter. Ein intelligentes Messsystem besteht aus einer modernen Messeinrichtung und einem Kommunikationsmodul, dem Smart-Meter-Gateway. Erst diese Kombination kann Daten senden und empfangen. Welcher Zähler bei Ihnen hängt, haben wir im Beitrag über die Rolle des örtlichen Messstellenbetreibers erklärt.
Der vzbv legt in seiner Befragung eine klare Messlatte an. Nutzbar ist ein Smart Meter demnach erst, wenn er am Folgetag wahre Viertelstundenwerte an den Verteilnetzbetreiber und den Energielieferanten sendet. Gemeint sind die tatsächlichen Verbräuche des Vortags in Abständen von 15 Minuten. Dass ein Gateway eingebaut ist, reicht dafür noch nicht aus.
Einige Hinweise können Sie selbst prüfen. Nach § 61 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) muss der Messstellenbetreiber bei einem intelligenten Messsystem dafür sorgen, dass Sie Ihren Verbrauch jederzeit einsehen können. Auf Anforderung stellt er die Informationen innerhalb von 15 Minuten über eine App mit geschütztem Zugang bereit. Dazu gehören tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Werte der letzten 24 Monate.
Ein weiteres Indiz liefert die Abrechnung. Laut Bundesnetzagentur muss der Messstellenbetreiber Haushalten mit intelligentem Messsystem eine kostenlose monatliche Aufstellung über Verbrauch und Kosten zur Verfügung stellen. Eine Ablesung vor Ort ist dann nicht mehr nötig. Kommt weiterhin eine Ablesekarte oder fehlt die Monatsübersicht, lohnt eine Nachfrage.
Die sicherste Auskunft gibt der Messstellenbetreiber selbst. Fragen Sie schriftlich, ob das Gerät vollständig in Betrieb ist und ob Netzbetreiber und Lieferant Ihre Viertelstundenwerte erhalten. Der vzbv sieht ein Kernproblem in der Registrierung des Messsystems zwischen den beteiligten Unternehmen. Die gleiche Frage können Sie deshalb auch Ihrem Stromlieferanten stellen.
Was der Betrieb kosten darf
Für den grundzuständigen Messstellenbetreiber gelten gesetzliche Preisobergrenzen. Meist ist das der örtliche Netzbetreiber, sein Name steht auf der Stromrechnung. Seit 2024 trägt der Netzbetreiber einen Teil der Kosten. Die folgende Übersicht zeigt den Anteil, den Haushalte pro Jahr höchstens zahlen.
| Fall | Obergrenze für Haushalte | Grundlage |
|---|---|---|
| Moderne Messeinrichtung ohne Gateway | 25 Euro im Jahr | Bundesnetzagentur |
| Verbrauch über 6.000 bis 10.000 Kilowattstunden | 40 Euro im Jahr | § 30 MsbG |
| Verbrauch über 10.000 bis 20.000 Kilowattstunden | 50 Euro im Jahr | § 30 MsbG |
| Steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG | 50 Euro im Jahr | § 30 MsbG |
| Erzeugungsanlage über 7 bis 15 Kilowatt | 50 Euro im Jahr | § 30 MsbG |
| Optionaler Einbau durch den Betreiber, etwa unter 6.000 Kilowattstunden | 30 Euro im Jahr | § 30 MsbG |
| Zusätzliche Steuerungseinrichtung | 50 Euro im Jahr | § 30 MsbG |
| Einbau auf Kundenwunsch | einmalig bis 100 Euro als angemessen vermutet, bei optionalen Fällen zusätzlich bis 30 Euro im Jahr | § 35 MsbG |
Maßgeblich für die Einstufung ist der Durchschnitt der letzten drei Jahresverbräuche. Die Grenze von 100 Euro beim Einbau auf Wunsch ist laut Verbraucherzentrale keine feste Preisobergrenze. Verlangt der Betreiber mehr, muss er das gesondert begründen.
In diesen Tagen läuft zudem eine Frist ab. Grundzuständige Messstellenbetreiber müssen nach § 37 MsbG jedes Jahr mindestens zum 31. Oktober Informationen zu ihren Leistungen veröffentlichen. Dazu gehören Preisblätter mit voraussichtlichen Preisen für mindestens drei Jahre.
Wer seine Rechnung prüfen will, findet dort die Vergleichsbasis. Welche weiteren Posten sich auf der Stromrechnung ändern, zeigt unser Überblick zu den Netzentgelten 2027.
Die Obergrenzen gelten nur für den grundzuständigen Betreiber. Wettbewerbliche Messstellenbetreiber sind an sie nicht gebunden. Teuer kann es außerdem werden, wenn für den Einbau der Zählerschrank umgebaut werden muss.
Warum ein dynamischer Tarif ohne Daten nicht startet
Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle Stromlieferanten Kunden mit intelligentem Messsystem einen dynamischen Tarif anbieten. Das schreibt § 41a des Energiewirtschaftsgesetzes vor. Der Preis pro Kilowattstunde folgt dabei der Strombörse und ändert sich im Tagesverlauf.
Die Abrechnung setzt voraus, dass der tatsächliche Verbrauch in 15-Minuten-Schritten gemessen und übermittelt wird. Fehlen diese Werte, kann der Lieferant den Tarif nicht korrekt abrechnen. Der vzbv weist darauf hin, dass betroffene Haushalte in dieser Zeit nicht von günstigen Stromtarifen profitieren können.
Wie groß der Vorteil ausfällt, hängt stark vom eigenen Verbrauch ab. Unser Beitrag zu Modellrechnungen für dynamische Stromtarife ordnet die Spannbreite ein.
Wer einen dynamischen Tarif abschließen will, sollte deshalb zuerst klären, ob das Messsystem bereits Daten liefert. Sonst lässt sich der neue Tarif womöglich nicht wie vereinbart abrechnen. Die Verbraucherzentrale betont zudem, dass Kunden mit einem solchen Tarif das volle Preisrisiko der Börse tragen.
So beschweren Sie sich Schritt für Schritt
Der erste Weg führt zum Messstellenbetreiber. Nach § 111a des Energiewirtschaftsgesetzes muss er Beschwerden von Verbrauchern zur Messung innerhalb von vier Wochen beantworten. Lehnt er ab, muss er die Gründe in Textform nennen und auf die Schlichtungsstelle hinweisen. Bitten Sie in Ihrem Schreiben um eine Frist und die Bestätigung, dass Viertelstundenwerte übermittelt werden.
Bleibt die Beschwerde erfolglos, können Sie die Schlichtungsstelle Energie in Berlin anrufen. Laut Bundesnetzagentur ist der Antrag für Verbraucher kostenlos. Das Unternehmen ist nach § 111b des Energiewirtschaftsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet. Die Schlichtungsstelle kann auch andere beteiligte Unternehmen hinzuziehen, etwa den Lieferanten.
Geht es um die Messung einer Solaranlage, ist die Clearingstelle EEG|KWKG die passende Adresse. Rat geben außerdem der Verbraucherservice Energie der Bundesnetzagentur und die Verbraucherzentralen. Die Bundesnetzagentur kann Messstellenbetreiber im Rahmen ihrer Aufsicht verpflichten, ein rechtswidriges Verhalten abzustellen.
Halten Sie jeden Schritt schriftlich fest. Dazu gehören das Einbaudatum, die Zählernummer und alle Antworten. Diese Unterlagen helfen im Schlichtungsverfahren und bei einer späteren Forderung.
Wann ein Wechsel des Messstellenbetreibers hilft
Grundsätzlich dürfen Haushalte ihren Messstellenbetreiber frei wählen. Hat der grundzuständige Betreiber ein intelligentes Messsystem eingebaut, gilt aber eine Sperrfrist. Nach § 5 MsbG ist ein Wechsel frühestens zwei Jahre nach der Ausstattung möglich, außer beide Betreiber einigen sich auf eine vorzeitige Beendigung.
Das Gesetz stellt zugleich klar, dass andere Vorschriften zur Nicht- oder Schlechtleistung unberührt bleiben. Wer ein dauerhaft nicht funktionierendes Gerät hat, ist also nicht allein auf den Wechsel angewiesen. Für den Einzelfall empfiehlt sich eine Beratung bei der Verbraucherzentrale.
Ist der Wechsel möglich, reicht eine Erklärung per Brief, E-Mail oder Fax an den bisherigen Betreiber. Darin stehen Name und Anschrift, Zählernummer oder Zählpunkt, der neue Betreiber und der gewünschte Zeitpunkt. Für den Wechsel selbst darf laut Bundesnetzagentur nichts berechnet werden. Wer Werbepost von Fremdanbietern erhält, sollte die Angebote genau prüfen, wie unser Beitrag zum Smart-Meter-Brief im Kasten zeigt.
Checkliste für Haushalte mit neuem Smart Meter
- Einbaudatum, Zählernummer und Namen des Messstellenbetreibers von der Stromrechnung notieren.
- Beim Messstellenbetreiber den Zugang zur Verbrauchs-App oder zum Portal anfordern.
- Prüfen, ob dort Werte in Viertelstunden für den Vortag erscheinen.
- Kontrollieren, ob eine monatliche Aufstellung über Verbrauch und Kosten ankommt.
- Schriftlich fragen, ob Netzbetreiber und Lieferant die Viertelstundenwerte erhalten.
- Die Rechnung mit dem Preisblatt des grundzuständigen Betreibers abgleichen.
- Einen dynamischen Tarif erst abschließen, wenn die Datenübertragung bestätigt ist.
- Ohne Antwort nach vier Wochen einen Schlichtungsantrag bei der Schlichtungsstelle Energie stellen.
Fazit
Ein eingebauter Smart Meter nützt Haushalten erst, wenn er verlässlich Daten liefert. Die vzbv-Umfrage zeigt, dass das in vielen Haushalten Monate dauert. Betroffene sollten deshalb früh und schriftlich beim Messstellenbetreiber nachfragen.
Schon heute haben Haushalte einige Rechte. Dazu zählen Preisobergrenzen, die Beschwerdefrist von vier Wochen und die kostenlose Schlichtung. Ob ein pauschaler Schadensersatz hinzukommt, entscheidet die Politik.
Quellen
- Verbraucherzentrale Bundesverband: Smart-Meter eingebaut, aber monatelang nicht nutzbar (22.10.2026)
- Verbraucherzentrale Bundesverband: Chartbericht Funktionsfähigkeit von Smart-Metern (22.10.2026)
- Verbraucherzentrale Bundesverband: Fehlende Registrierung von intelligenten Messsystemen (07.04.2026)
- Bundesnetzagentur: Messeinrichtungen und Zähler
- Verbraucherzentrale: Smart Meter, was Sie über die Stromzähler wissen müssen
- Messstellenbetriebsgesetz § 30, Preisobergrenzen
- Messstellenbetriebsgesetz § 35, Zusatzleistungen und Entgelte
- Messstellenbetriebsgesetz § 37, Informationspflichten
- Messstellenbetriebsgesetz § 61, Verbrauchsinformationen
- Messstellenbetriebsgesetz § 5, Auswahlrecht des Anschlussnutzers
- Energiewirtschaftsgesetz § 41a, dynamische Stromtarife
- Energiewirtschaftsgesetz § 111a, Verbraucherbeschwerden
- Energiewirtschaftsgesetz § 111b, Schlichtungsstelle
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