
Der Stromanbieter grüüün will seine Kunden nur noch bis zum 31. Oktober 2026 beliefern. Die Bundesnetzagentur prüft den Fall. Dieser Ratgeber erklärt, was Kunden eines Anbieters zusteht, der aufhört, und welche Fristen jetzt zählen.
Die Bundesnetzagentur hat am 20. Oktober 2026 ein Aufsichtsverfahren gegen die Münch Energie eingeleitet. Das Unternehmen beliefert unter der Marke grüüün Haushalte mit Strom. Es will sein bundesweites Angebot für Verbraucher zum 31. Oktober 2026 aufgeben. Der Fall wirft eine Frage auf, die jeden Stromkunden betreffen kann.
Kurz gesagt
Wenn ein Stromanbieter aufhört, bleibt das Licht an, weil der örtliche Grundversorger die Belieferung übernimmt. Laufende Verträge enden aber nicht automatisch, und die Ersatzversorgung ist meist teurer. Betroffene sollten widersprechen, einen neuen Vertrag abschließen und den Zählerstand zum Lieferende festhalten.
Was im Fall grüüün bekannt ist
Nach Angaben der Bundesnetzagentur hat die Münch Energie ihre Kunden Anfang Oktober informiert. Auch auf der Internetseite des Anbieters stand ein entsprechender Hinweis. Eine Anzeige gegenüber der Behörde gab es laut der Mitteilung vom 20. Oktober bisher nicht.
Die Behörde prüft deshalb zwei Punkte. Sie will klären, ob der Anbieter gegen die Pflicht verstoßen hat, das Ende seiner Tätigkeit rechtzeitig anzuzeigen. Außerdem untersucht sie, ob die Schreiben an die Kunden den strengen Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes zu Information und Transparenz genügen.
Ein Verstoß ist damit noch nicht festgestellt. Die Bundesnetzagentur kann aber rechtswidriges Verhalten untersagen, wenn sich der Verdacht bestätigt. Nach eigenen Angaben steht sie mit betroffenen Kunden, Lieferanten und Verbraucherverbänden im Austausch.
Welche Pflichten ein Anbieter beim Ausstieg hat
Die Regeln stehen in § 5 des Energiewirtschaftsgesetzes. Ein Lieferant, der Haushalte beliefert, muss das Ende seiner Tätigkeit bei der Bundesnetzagentur anzeigen. Die Anzeige muss dort spätestens drei Monate vor dem geplanten Ende eingehen.
Gleichzeitig muss der Anbieter seine betroffenen Kunden und die Netzbetreiber in Textform über das Datum informieren. Er muss die Anzeige außerdem leicht auffindbar auf seiner Internetseite veröffentlichen. Vor dem angezeigten Termin darf er die Belieferung nicht beenden, es sei denn, er hat einen Insolvenzantrag gestellt.
Wichtig für Kunden ist ein Satz am Ende der Vorschrift. Die vertraglichen Vereinbarungen mit den Haushaltskunden bleiben danach unberührt. Die Anzeige bei der Behörde ersetzt also keine wirksame Kündigung der einzelnen Verträge.
Darf ein Anbieter laufende Verträge vorzeitig beenden?
Die Verbraucherzentralen sehen das im Fall grüüün kritisch. Verträge binden beide Seiten, betont die Verbraucherzentrale Berlin in einer Mitteilung vom 15. Oktober 2026. Eine ordentliche Kündigung ist nur mit der vereinbarten Laufzeit und Kündigungsfrist möglich.
Wer einen Vertrag vorzeitig beenden will, braucht einen wichtigen Grund. Liegt dieser Grund im eigenen Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmens, sind die Anforderungen hoch. Die Verbraucherzentrale verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 2026 zum Anbieter Stromio. Danach müssen Versorger wirtschaftliche Risiken grundsätzlich selbst tragen.
Grüüün beruft sich nach Darstellung der Verbraucherzentralen auf Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen in der Energiepolitik. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hält das nicht für ausreichend. Schwierige regulatorische Entwicklungen begründen nach ihrer Auffassung grundsätzlich kein Kündigungsrecht des Anbieters.
Das Schreiben sei deshalb keine wirksame Kündigung. Ein Gericht hat über den Fall grüüün noch nicht entschieden.
Für Kunden ist noch eine Formvorschrift wichtig. Nach § 41b des Energiewirtschaftsgesetzes braucht die Kündigung eines Stromvertrags außerhalb der Grundversorgung die Textform. Ein allgemeiner Hinweis auf einer Internetseite erfüllt diese Anforderung allein nicht.
Kein Stromausfall dank Ersatzversorgung
Für die Versorgung selbst gibt es Entwarnung. Endet die Belieferung durch den bisherigen Anbieter, fließt der Strom weiter. Kann der Verbrauch keinem Liefervertrag mehr zugeordnet werden, übernimmt der örtliche Grundversorger. Das Gesetz nennt diesen Fall Ersatzversorgung.
Die Bundesnetzagentur beschreibt die Ersatzversorgung als gesetzlich angeordnete Notversorgung. Sie beginnt automatisch und ohne Vertragsabschluss. Der Grundversorger muss Beginn und Ende in Textform mitteilen.
Günstig ist diese Notlösung oft nicht. Der Grundversorger darf für die Ersatzversorgung eigene Preise festlegen und sie jeweils zum ersten und zum fünfzehnten Tag eines Monats ohne Frist ändern. Die Preise der mindestens letzten sechs Monate muss er auf seiner Internetseite zeigen. Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass der Ersatzversorgungstarif meistens teurer ist als andere Tarife.
Die Ersatzversorgung dauert höchstens drei Monate. In dieser Zeit können Kunden jederzeit zu einem neuen Anbieter wechseln, eine Kündigungsfrist gibt es nicht. Wer danach nichts unternimmt, landet in der Grundversorgung. Diese können Haushalte mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
Der Wechsel zu einem neuen Anbieter geht inzwischen schneller. Seit dem 6. Juni 2025 muss der technische Wechsel beim Strom laut Bundesnetzagentur binnen 24 Stunden erfolgen und an jedem Werktag möglich sein. An den Kündigungsfristen im bisherigen Vertrag ändert das aber nichts. Welche Tariffallen beim Wechsel lauern, zeigt unser Ratgeber Stromanbieter wechseln 2026.
Wer der Grundversorger ist und was er kostet
Grundversorger ist das Unternehmen, das in einem Netzgebiet die meisten Haushalte mit Strom beliefert. In vielen Regionen sind das die Stadtwerke. Wer nicht weiß, welches Unternehmen zuständig ist, kann beim örtlichen Netzbetreiber nachfragen.
Die Netzbetreiber stellen den Grundversorger alle drei Jahre neu fest und veröffentlichen das Ergebnis im Internet. So lässt sich vorab klären, wer nach dem Lieferende für den eigenen Anschluss zuständig ist.
Die Tarife der Grundversorgung sind nach Angabe der Verbraucherzentrale Niedersachsen häufig teurer als ein Sondertarif. Seit Juli 2022 dürfen Grundversorger ihre allgemeinen Preise nicht mehr danach unterscheiden, wann ein Kunde in die Grundversorgung gekommen ist. Für die Ersatzversorgung gelten dagegen eigene Preisregeln, die schneller angepasst werden dürfen.
Geschäftsaufgabe oder Insolvenz macht einen Unterschied
Im Fall grüüün spricht die Bundesnetzagentur von einer Beendigung der Tätigkeit. Von einer Insolvenz ist in ihrer Mitteilung keine Rede. Der Unterschied zählt vor allem beim Geld, das Kunden noch zusteht.
Ist ein Lieferant insolvent, gibt es laut Bundesnetzagentur allein deshalb kein Sonderkündigungsrecht. Guthaben werden während eines laufenden Insolvenzverfahrens nicht sofort erstattet. Kunden müssen sie als Forderung zur Insolvenztabelle anmelden und erhalten nach den Erfahrungen der Behörde oft nur einen kleinen Teil zurück.
Bei einer Geschäftsaufgabe ohne Insolvenz muss der Anbieter seine Verträge dagegen ordnungsgemäß beenden und abwickeln. Das schließt die Abrechnung und die Auszahlung von Guthaben ein. Stoppt ein insolventer Lieferant die Belieferung, rät die Bundesnetzagentur zu raschem Handeln. Kunden sollten dann die Einzugsermächtigung widerrufen, Daueraufträge bei der Bank löschen und offene Zahlungen nur noch überweisen.
Fristen und Schritte im Überblick
Die folgende Tabelle fasst zusammen, welche Fristen gelten und was Kunden jeweils tun können. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Verbraucherzentralen bieten dafür eine Beratung an.
| Schritt | Frist oder Zeitpunkt | Grundlage |
|---|---|---|
| Anzeige des Ausstiegs bei der Bundesnetzagentur | spätestens drei Monate vor dem Ende | § 5 Energiewirtschaftsgesetz |
| Widerspruch und Aufforderung zur Weiterbelieferung | sofort, mit einer Frist von einer Woche | Empfehlung der Verbraucherzentralen |
| Neuen Liefervertrag abschließen | möglichst vor dem angekündigten Lieferende | Empfehlung der Verbraucherzentralen |
| Zählerstand ablesen und melden | zum Lieferende | Bundesnetzagentur und Verbraucherzentrale Berlin |
| Ersatzversorgung beim Grundversorger | höchstens drei Monate, Wechsel jederzeit | § 38 Energiewirtschaftsgesetz |
| Abschlussrechnung des alten Anbieters | spätestens sechs Wochen nach Lieferende | § 40c Energiewirtschaftsgesetz |
| Auszahlung eines Guthabens | binnen zwei Wochen | § 40c Energiewirtschaftsgesetz |
Geld zurück und mögliche Ansprüche
Der wichtigste Beleg ist der Zählerstand. Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass der Verbrauch während der Ersatzversorgung geschätzt werden darf. Wer den Zähler zum Lieferende abliest oder fotografiert, kann falsche Schätzungen später leichter widerlegen. Wie man die Werte richtig abliest, erklärt unser Beitrag Stromzähler ablesen.
Der bisherige Anbieter muss spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Belieferung eine Abschlussrechnung stellen. Ergibt sich daraus ein Guthaben, muss er es binnen zwei Wochen auszahlen. Abschläge, Zählerstände und Preise in dieser Rechnung sollten Kunden genau prüfen.
Stellt ein Anbieter die Lieferung ein, obwohl die Kündigung unwirksam war, kommt Schadensersatz in Betracht. Die Verbraucherzentrale Berlin beschreibt den Schaden als Mehrkosten für die Zeit von der Lieferungseinstellung bis zum frühestmöglichen ordentlichen Vertragsende. Dafür sollten Kunden die Preise des alten und des neuen Vertrags vergleichen und alle Unterlagen aufbewahren.
Ob und in welcher Höhe ein Schaden besteht, hängt vom Einzelfall ab. Darauf weist auch die Verbraucherzentrale Niedersachsen hin. Wer zusätzlich eine Preiserhöhung zum Jahreswechsel erhält, findet die Regeln zur Sonderkündigung in unserem Ratgeber Preiserhöhung bei Strom und Gas 2027.
Checkliste für Betroffene
- Schreiben des Anbieters prüfen und mit Datum aufbewahren.
- Der Beendigung schriftlich widersprechen und eine Bestätigung der Weiterbelieferung innerhalb einer Woche verlangen. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen bietet dafür den kostenfreien Musterbrief E12 an.
- Parallel einen neuen Liefervertrag suchen, um teure Ersatzversorgung zu vermeiden.
- Beim neuen Angebot Arbeitspreis, Grundpreis, Laufzeit und Preisgarantie vergleichen.
- Zählerstand zum Lieferende ablesen, fotografieren und dem Netzbetreiber sowie dem alten Anbieter mitteilen.
- Einzugsermächtigung beim alten Anbieter widerrufen und Daueraufträge löschen.
- Schreiben des Grundversorgers zur Ersatzversorgung aufbewahren und die Preise auf dessen Internetseite prüfen.
- Abschlussrechnung innerhalb von sechs Wochen erwarten und Guthaben einfordern.
- Mehrkosten dokumentieren, falls Schadensersatz in Frage kommt.
Fazit
Der Ausstieg eines Stromanbieters ist ärgerlich. Ein Risiko für die Versorgung ist er nicht. Teuer kann es für Kunden werden, die abwarten und länger in der Ersatzversorgung bleiben.
Wer einen neuen Tarif sucht, sollte auch die Änderungen bei den Netzentgelten 2027 kennen. Wer jetzt widerspricht, wechselt und seinen Zählerstand dokumentiert, behält Kosten und Ansprüche im Griff.
Quellen
- Bundesnetzagentur: Bundesnetzagentur leitet Aufsichtsverfahren gegen Energielieferanten ein (20.10.2026)
- Bundesnetzagentur Verbraucherportal: Ersatzversorgung
- Bundesnetzagentur Verbraucherportal: Insolvenz des Energielieferanten
- Bundesnetzagentur Verbraucherportal: Lieferantenwechsel
- Bundesnetzagentur Verbraucherportal: Grundversorgung
- Energiewirtschaftsgesetz § 5, gesetze-im-internet.de
- Energiewirtschaftsgesetz § 38, gesetze-im-internet.de
- Energiewirtschaftsgesetz § 40c, gesetze-im-internet.de
- Energiewirtschaftsgesetz § 41b, gesetze-im-internet.de
- Verbraucherzentrale Berlin: Kein Strom mehr von grüüün? (15.10.2026)
- Verbraucherzentrale Niedersachsen: Grüüün stellt Stromlieferung ein
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