Preiserhöhung 2027: So kündigen Sie Strom und Gas

Preiserhöhung bei Strom und Gas 2027: Fristen und Sonderkündigung

Erste Versorger erhöhen Strom- und Gaspreise zum 1. Januar 2027. Welche Fristen gelten, wann Sie ohne Frist kündigen dürfen und wie der Wechsel klappt.

Von Wolfgang

27. Okt. 20268 Min. Lesezeit

Geöffneter Briefumschlag mit einem Schreiben ohne lesbaren Text auf einem Küchentisch, daneben ein Taschenrechner und eine Tasse, im Hintergrund ein Heizkörper
Geöffneter Briefumschlag mit einem Schreiben ohne lesbaren Text auf einem Küchentisch, daneben ein Taschenrechner und eine Tasse, im Hintergrund ein Heizkörper

Die ersten Versorger haben höhere Strom- und Gaspreise zum 1. Januar 2027 angekündigt. Wer einen solchen Brief bekommt, darf den Vertrag ohne Frist kündigen. Entscheidend sind Stichtage, die richtige Form und ein lückenloser Wechsel. Dieser Ratgeber zeigt, welche Regeln gelten und worauf Kunden achten sollten.

Im Herbst erhalten viele Haushalte Post von ihrem Strom- oder Gasversorger. Die Stadtwerke Hamm haben am 5. Oktober höhere Preise ab dem 1. Januar 2027 angekündigt. Andere Grundversorger können Änderungen zum Jahreswechsel noch bis zum 20. November bekanntgeben. Betroffene Kunden müssen eine Erhöhung nicht einfach hinnehmen.

Kurz gesagt

Erhöht ein Versorger einseitig die Preise, dürfen Haushalte den Vertrag ohne Kündigungsfrist zum Tag der Erhöhung kündigen. Das gilt in der Grundversorgung und bei Sonderverträgen, Gebühren dafür sind verboten. Für Preiserhöhungen zum 1. Januar 2027 müssen Grundversorger bis zum 20. November 2026 öffentlich informieren, andere Versorger ihre Haushaltskunden spätestens einen Monat vorher.

Warum jetzt die Preisbriefe kommen

Zum Jahreswechsel ändern sich häufig Netzentgelte und Abgaben, die in den Endpreis einfließen. Für 2027 sind die Netzentgelte bisher nur vorläufig bekannt, wie unser Überblick zu den Netzentgelten 2027 zeigt. Beim Heizen mit Gas kommt der CO2-Preis 2027 hinzu.

Die Stadtwerke Hamm begründen ihre Erhöhung mit gestiegenen Beschaffungskosten, vor allem für Erdgas. In der Grundversorgung mit Strom steigt der Arbeitspreis dort um 3,87 Cent je Kilowattstunde, der Grundpreis um 23,80 Euro im Jahr. Bei 3.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch nennt der Versorger eine Mehrbelastung von 11,66 Euro im Monat, also 12,51 Prozent.

Beim Gas fällt die Erhöhung deutlich höher aus. Der Arbeitspreis in der Grundversorgung steigt um 2,68 Cent je Kilowattstunde, der Grundpreis um 29,75 Euro im Jahr. Für einen Haushalt mit 20.000 Kilowattstunden rechnet der Versorger mit 47,15 Euro mehr im Monat, das entspricht 23,54 Prozent.

Auch die Sonderprodukte des Versorgers werden teurer, allerdings weniger stark. Der Arbeitspreis steigt dort beim Strom um 1,84 Cent und beim Gas um 1,9 Cent je Kilowattstunde. Nach Angaben der Stadtwerke zahlt der Gas-Beispielhaushalt nach einem Wechsel in ein Sonderprodukt nur 12,31 Euro mehr im Monat. Das Beispiel zeigt, wie viel vom eigenen Vertragstyp abhängt.

Welche Fristen der Versorger einhalten muss

Welche Fristen gelten, hängt vom Vertragstyp ab. In der Grundversorgung gilt die Stromgrundversorgungsverordnung, beim Gas die gleichlautende Gasgrundversorgungsverordnung. Preisänderungen werden dort nur zum Monatsbeginn wirksam. Der Grundversorger muss sie mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt geben.

Zeitgleich muss er jeden Kunden per Brief informieren und die Änderung auf seiner Internetseite veröffentlichen. Er muss Umfang, Anlass und Voraussetzungen der Änderung nennen und auf das Kündigungsrecht hinweisen. Für eine Erhöhung zum 1. Januar 2027 ist der 20. November 2026 der letzte mögliche Tag der Bekanntgabe.

Für Sonderverträge außerhalb der Grundversorgung gilt das Energiewirtschaftsgesetz. Nach § 41 Absatz 5 muss der Lieferant Haushaltskunden spätestens einen Monat vor der Änderung unterrichten. Die Nachricht muss direkt beim Kunden ankommen und Anlass, Voraussetzungen und Umfang verständlich erklären. Für den 1. Januar 2027 heißt das nach dem Wortlaut des Gesetzes, dass die Nachricht spätestens am 1. Dezember 2026 vorliegen muss.

Bei Stromverträgen außerhalb der Grundversorgung kommt eine weitere Pflicht hinzu. Der Lieferant muss angeben, in welchem Umfang sich sein eigener Versorgeranteil geändert hat. So lässt sich erkennen, ob die Erhöhung auf Netzentgelte und Abgaben zurückgeht oder auf den Versorger selbst.

Hilfreich ist dafür auch die Jahresabrechnung. Strom- und Gaslieferanten müssen dort Stromsteuer oder Energiesteuer, Konzessionsabgabe, Umlagen und Netzentgelte jeweils gesondert ausweisen. Der Vergleich der alten Rechnung mit dem Preisbrief zeigt, welcher Bestandteil sich verändert. Gasheizer finden einen Vergleich der Heizkosten nach Energieträgern im Heizspiegel 2026.

Punkt Grundversorgung Sondervertrag
Rechtsgrundlage § 5 StromGVV und GasGVV § 41 Absatz 5 EnWG
Vorlauf der Ankündigung mindestens sechs Wochen, öffentlich und per Brief spätestens einen Monat, direkt an den Kunden
Letzter Termin für den 1. Januar 2027 20. November 2026 1. Dezember 2026
Sonderkündigung ohne Frist zum Tag der Änderung ohne Frist zum Tag der Änderung
Normale Kündigung jederzeit mit zwei Wochen Frist nach Vertrag, nach der Erstlaufzeit höchstens einen Monat
Bestätigung der Kündigung unverzüglich in Textform binnen einer Woche in Textform

So funktioniert die Sonderkündigung

Übt ein Versorger sein Recht zur Preisänderung aus, darf der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung wirkt zu dem Tag, an dem die neuen Preise gelten sollen. Ein gesondertes Entgelt für die Kündigung darf der Versorger nicht verlangen. Das gilt auch, wenn er andere Vertragsbedingungen ändert oder seine Leistungen anpasst.

Die Kündigung braucht bei Sonderverträgen von Haushaltskunden und in der Grundversorgung die Textform. Gemeint ist eine lesbare Erklärung mit dem Namen des Kunden auf einem dauerhaften Datenträger, etwa ein Brief oder eine E-Mail. Der Lieferant muss die Kündigung innerhalb einer Woche schriftlich bestätigen und dabei das Vertragsende nennen. Grundversorger müssen die Bestätigung unverzüglich schicken.

Bequemer ist es, die Kündigung dem neuen Anbieter zu überlassen. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass er sie in Vertretung des Kunden aussprechen kann. Der bisherige Lieferant muss die Kündigung dann bestätigen und den Kunden beim Netzbetreiber abmelden.

In der Grundversorgung gibt es eine zusätzliche Absicherung. Die neuen Preise werden gegenüber einem Kunden nicht wirksam, wenn er nach seiner Kündigung innerhalb eines Monats einen Vertrag mit einem anderen Versorger nachweist. Eine Kündigung kurz vor dem Jahreswechsel führt deshalb nicht automatisch dazu, dass bis zum Wechsel der höhere Preis gilt.

Wann kein Sonderkündigungsrecht besteht

Nicht jede Preisänderung berechtigt zur Sonderkündigung. Gibt der Versorger nur eine gesetzliche Änderung der Umsatzsteuer unverändert weiter, entfällt das außerordentliche Kündigungsrecht. Dasselbe gilt, wenn er sinkende Steuern, Abgaben, Umlagen oder Netzentgelte eins zu eins an die Kunden durchreicht. In diesen Fällen muss er auch nicht vorab informieren.

Ohne Preisänderung bleibt die normale Kündigung. In der Grundversorgung ist sie jederzeit mit zwei Wochen Frist möglich. Bei Sonderverträgen mit vorformulierten Bedingungen begrenzt § 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bindung. Verlängert sich ein Vertrag nach der Erstlaufzeit stillschweigend, darf die Kündigungsfrist höchstens einen Monat betragen.

Wer eine Preisgarantie hat, sollte deren genaue Reichweite im Vertrag nachlesen. Manche Garantien decken nur den Anteil des Versorgers ab und lassen Netzentgelte oder Abgaben offen. Worauf es dabei ankommt, erklärt unser Ratgeber Stromanbieter wechseln 2026.

Der Wechsel in der Praxis

Der Wechsel selbst ist für Kunden kostenlos. Das Energiewirtschaftsgesetz verbietet zusätzliche Kosten ausdrücklich, auch bei gebündelten Angeboten. Der neue Lieferant muss zudem schriftlich bestätigen, ob und ab wann er liefern kann.

Das Verfahren darf höchstens drei Wochen dauern, gerechnet ab der Anmeldung beim Netzbetreiber. Seit dem 1. Januar 2026 muss der technische Wechsel des Lieferanten binnen 24 Stunden und an jedem Werktag möglich sein. Verzögert sich der Wechsel durch Verschulden des Lieferanten oder Netzbetreibers, kann der Kunde Schadensersatz verlangen.

Ohne Strom oder Gas steht dabei niemand da. Bezieht ein Haushalt Energie, ohne dass ein Liefervertrag besteht, gilt sie laut Gesetz als vom örtlichen Grundversorger geliefert. Diese Ersatzversorgung kann allerdings eigene, höhere Preise haben. Deshalb sollte der neue Vertrag nahtlos an den alten anschließen.

Vor dem Abschluss lohnt der Vergleich der Gesamtkosten für ein Jahr. Dazu gehören Arbeitspreis, Grundpreis und die Bedingungen für einen Bonus. Warum Neukunden und Bestandskunden oft unterschiedlich viel zahlen, erklärt unser Beitrag zu den SMARD-Zahlen für Haushalte.

Wenn der Versorger Fehler macht

Kommt die Ankündigung zu spät oder fehlen Angaben zu Anlass und Umfang, sollten Kunden schriftlich widersprechen. Versorger müssen Beschwerden von Verbrauchern innerhalb von vier Wochen beantworten. Lehnen sie ab, müssen sie die Gründe in Textform darlegen und auf die Schlichtungsstelle hinweisen.

Die Schlichtungsstelle Energie ist für Streit um Belieferung, Abrechnung und Messung zuständig. Verbraucher können sie anrufen, wenn der Versorger der Beschwerde nicht abgeholfen hat. Das Unternehmen ist dann zur Teilnahme am Verfahren verpflichtet.

Dabei gilt eine feste Reihenfolge. Zuerst geht die Beschwerde an den Versorger, erst danach ist der Antrag bei der Schlichtungsstelle zulässig. Die Sonderkündigung sollten Kunden davon unabhängig fristgerecht erklären, damit der Wechsel zum Stichtag klappt.

Checkliste für den Preisbrief

  • Vertragstyp klären. Auf der Jahresabrechnung steht, ob Sie in der Grundversorgung oder in einem Sondervertrag sind.
  • Datum der Ankündigung mit dem Tag der Preisänderung vergleichen und den Vorlauf prüfen.
  • Prüfen, ob Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Erhöhung genannt sind.
  • Bei Strom außerhalb der Grundversorgung auf die Angabe zum Versorgeranteil achten.
  • Jahresverbrauch aus der letzten Abrechnung notieren und die neuen Kosten für ein Jahr berechnen.
  • Angebote anderer Lieferanten nach Gesamtkosten vergleichen, Boni getrennt bewerten.
  • Kündigung in Textform zum Tag der Preisänderung erklären oder den neuen Anbieter damit beauftragen.
  • Auf die Kündigungsbestätigung achten und den Zählerstand zum Wechseltag festhalten.

Fazit

Eine Preiserhöhung zum Jahreswechsel ist ein guter Anlass, den eigenen Energievertrag zu prüfen. Das Gesetz gibt Haushalten ein klares Recht, ohne Frist und ohne Kosten zu kündigen. Bei Erhöhungen zum 1. Januar 2027 laufen die Ankündigungsfristen bis Ende November und Anfang Dezember.

Wer den Brief aufmerksam liest, gewinnt Zeit für einen Vergleich. Ein Wechsel lohnt sich vor allem für Kunden in der Grundversorgung, wie das Beispiel aus Hamm zeigt. Die Versorgung läuft dabei ohne Unterbrechung weiter.

Quellen

Für diesen Artikel wurden KI-gestützte Recherche- und Editierwerkzeuge verwendet. Der Inhalt wurde redaktionell geprüft.