Erneuerbare Energien

MiSpeL ist beschlossen: Speicher dürfen Stromherkünfte neu zuordnen

Die endgültige MiSpeL-Festlegung öffnet neue Wege für Speicher und bidirektionale Ladepunkte. Übergang und Pauschaloption haben Bedingungen.

Von Wolfgang

03. Okt. 20262 Min. Lesezeit

Haus mit Batteriespeicher und Stromzähler als Illustration gemischter Strommengen.

Solarstrom vom Dach und günstig eingekaufter Netzstrom können im selben Akku landen. Für Förderung und Abrechnung muss ihre Herkunft trotzdem auseinandergehalten werden. Die Bundesnetzagentur hat dafür am 1. Oktober die endgültige MiSpeL-Festlegung beschlossen. Sie eröffnet neue Zuordnungswege für Stromspeicher und bidirektionale Ladepunkte – mit Bedingungen für den Start.

Im Akku fehlt das Herkunftsschild

Ein Speicher verschiebt den Zeitpunkt, zu dem Strom genutzt oder eingespeist wird. Die Abrechnungsfrage bleibt jedoch bestehen: Welche später eingespeiste Menge darf als zwischengespeicherter erneuerbarer Strom gelten? In der bisherigen Ausschließlichkeitsoption war die Förderung an die reine Speicherung erneuerbaren Stroms gebunden. Netzstrom im Speicher passte nicht in diese Förderlogik.

Zwei Wege für gemischte Strommengen

Nach der Verfahrensseite der Bundesnetzagentur arbeitet die Abgrenzungsoption mit viertelstündlichen Messwerten und Rechenformeln. Die Pauschaloption vereinfacht die Zuordnung in bestimmten Konstellationen durch festgelegte Annahmen. Beide behandeln damit die Abrechnung von Strommengen; sie verändern nicht physikalisch die Herkunft der Energie im Akku.

Auch Ladepunkte, die Strom aus einem Auto zurückspeisen können, werden laut Behördenmitteilung so weit wie möglich mit stationären Speichern gleichgestellt. Damit wird die Autobatterie in der Regelung als möglicher Zwischenspeicher berücksichtigt.

MiSpeL unterscheidet Abgrenzung mit Messwerten, pauschale Zuordnung mit Genehmigungsvorbehalt und die Übergangsbedingungen bis September 2027.
Vereinfachtes Erklärungsschema. Grafik: TechZeitGeist; Grundlage: Bundesnetzagentur.

Beschlossen heißt noch nicht überall nutzbar

Für die Nutzung der beiden Optionen ist in einer Übergangszeit bis Ende September 2027 das Einverständnis von Netzbetreiber und Messstellenbetreiber erforderlich. Bei der Pauschaloption muss zusätzlich die beihilferechtliche Genehmigung ihrer gesetzlichen Grundlage abgewartet werden. Der Beschluss allein schaltet deshalb keine beliebige Hausanlage automatisch frei.

Flexibilität bekommt eine Abrechnungsgrundlage

Der Zusammenhang mit dem Strommarkt ist einfach: Ein Speicher kann Energie bei niedrigen Preisen aufnehmen und zu einem anderen Zeitpunkt abgeben. MiSpeL soll die Zuordnung gemischter Strommengen dafür ermöglichen. Ob daraus für einen Haushalt ein wirtschaftlicher Betrieb entsteht, hängt weiterhin vom konkreten System und seiner Nutzung ab. Die neue Nachricht ist der endgültige Regelungsrahmen, auf dessen Grundlage die Umsetzung nun organisiert werden kann.

Quellen

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