GEIG ab 2027: Neue Pflichten für Stellplätze

GEIG ab 2027: Was Neubau und Nichtwohngebäude jetzt planen müssen

Ab 1. Januar 2027 gelten neue GEIG-Pflichten. Was Vorverkabelung bedeutet, welche Schwellen gelten und was die Bauantragsfrist bis Jahresende bringt.

Von Wolfgang

07. Nov. 20268 Min. Lesezeit

Offene Tiefgarage eines modernen Bürogebäudes mit markierten Stellplätzen, leeren Kabeltrassen an der Decke und einer Wandbox ohne sichtbaren Text oder Logo
Offene Tiefgarage eines modernen Bürogebäudes mit markierten Stellplätzen, leeren Kabeltrassen an der Decke und einer Wandbox ohne sichtbaren Text oder Logo

Ab dem 1. Januar 2027 gelten neue GEIG-Pflichten für Lade- und Leitungsinfrastruktur an Gebäuden. Neubauten brauchen früher Vorverkabelung und mehr Ladepunkte. Für bestehende Nichtwohngebäude mit großen Parkplätzen gibt es eine Wahlpflicht.

Das Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes vom 23. Juli 2026 ist am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Artikel 7 ändert das GEIG. Diese Änderungen treten laut Artikel 9 am 1. Januar 2027 in Kraft. Bis dahin gilt die bisherige Fassung weiter.

Kurz gesagt

Ab dem 1. Januar 2027 sinken die Stellplatzschwellen und Vorverkabelung wird Pflichtanteil. Wohn-Neubauten mit mehr als drei Stellplätzen brauchen je 50 Prozent Vorverkabelung, den Rest als Leitungsinfrastruktur und mindestens einen Ladepunkt. Nichtwohnbauten und große Bestandsparkplätze folgen eigenen Quoten, und Bauanträge bis zum 31. Dezember 2026 bleiben für die §§ 6 bis 9 unter altem Recht.

Was ab dem 1. Januar 2027 gilt

Seit 2021 legt das GEIG fest, wann Gebäude Leitungsinfrastruktur und Ladepunkte für Elektromobile erhalten müssen. Die Novelle setzt Vorgaben der europäischen Gebäuderichtlinie um und verschärft die Anforderungen.

Fachkurzfassungen von Elektromobilität.NRW vom 31. Juli 2026 und der Gesetzestext in Artikel 7 beschreiben denselben Kern. Als eigene Stufe neben der Leitungsinfrastruktur kommt die Vorverkabelung neu hinzu. Außerdem sinken die Schwellenwerte.

Wohngebäude greifen schon ab mehr als drei Stellplätzen. Nichtwohngebäude greifen ab mehr als fünf Stellplätzen. Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen wird aus der bisherigen Ein-Ladepunkt-Pflicht eine Wahl zwischen dichteren Ladepunkten und flächiger Leitungsinfrastruktur.

Die alte Rechtslage kennen wir aus dem Überblick GEIG 2026 zu Ladepunkten nachrüsten. Dort ging es um Fristen und Bußgelder unter dem bisherigen Gesetz. Die Novelle und das Inkrafttreten 2027 sind dort nicht enthalten.

Wohngebäude bei Neubau und größerer Renovierung

Wer ab dem Stichtag ein Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen im Gebäude oder angrenzend errichtet, muss zwei Dinge erfüllen. Mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und der nicht barrierefreien Stellplätze brauchen Vorverkabelung. Die übrigen dieser Stellplätze brauchen Leitungsinfrastruktur.

Zusätzlich ist mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Das gilt für Stellplätze innerhalb des Gebäudes und für angrenzende Stellplätze jeweils gesondert nach dem neuen § 6.

Bei einer größeren Renovierung bestehender Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen gelten die Anforderungen an Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur ebenfalls, wenn die Renovierung den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur umfasst. Ein automatischer Zwang zum sofortigen Ladepunkt besteht bei der Wohn-Renovierung nach dem neuen § 8 nicht.

Das bestätigen auch die Fachtabellen von Elektromobilität.NRW. Dort wird der Ladepunkt ausdrücklich nur bei der Errichtung genannt. Eine größere Renovierung liegt vor, wenn mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle renoviert werden und zusätzlich der Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur betroffen ist.

Nichtwohngebäude bei Neubau, Renovierung und Bestand

Bei neu errichteten Nichtwohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen gilt dieselbe 50-Prozent-Vorverkabelung für barrierefreie und nicht barrierefreie Plätze. Der Rest braucht Leitungsinfrastruktur. Zusätzlich ist mindestens ein Ladepunkt für jeden fünften Stellplatz zu errichten.

Für Gebäude, die überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben genutzt werden, gilt eine strengere Quote. Dort ist mindestens ein Ladepunkt für jeden zweiten Stellplatz vorgeschrieben. Das trifft typische Büro- und Verwaltungsbauten.

Bei größeren Renovierungen bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen gelten dieselben Anforderungen wie beim Neubau, sofern Parkplatz oder elektrische Infrastruktur einbezogen sind. Auch hier zählen die höheren Quoten für Büro und Verwaltung.

Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen ändert sich die Pflicht zum 1. Januar 2027. Der Eigentümer muss dann entweder mindestens einen Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz errichten oder mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht barrierefreien Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausstatten. Für bestimmte Gebäude der öffentlichen Hand, die von einer Behörde genutzt werden, gilt abweichend eine Vorverkabelungspflicht ab dem 1. Januar 2033.

Fall Bisher bis 31.12.2026 Neu ab 01.01.2027
Wohn Neubau mehr als 5 Stellplätze, Leitungsinfrastruktur je Stellplatz mehr als 3, 50 % Vorverkabelung, Rest Leitungsinfrastruktur, mind. 1 Ladepunkt
Wohn größere Renovierung mehr als 10, Leitungsinfrastruktur je Stellplatz mehr als 3, 50 % Vorverkabelung, Rest Leitungsinfrastruktur
Nichtwohn Neubau mehr als 6, jeder 3. mit Leitungsinfrastruktur, mind. 1 Ladepunkt mehr als 5, 50 % Vorverkabelung, Rest Leitungsinfrastruktur, Ladepunkt je 5. (Büro je 2.)
Nichtwohn größere Renovierung mehr als 10, jeder 5. mit Leitungsinfrastruktur, mind. 1 Ladepunkt mehr als 5, wie Neubau
Bestand Nichtwohn mehr als 20, 1 Ladepunkt nach 01.01.2025 mehr als 20, Ladepunkt je 10. oder Leitungsinfrastruktur mind. 50 %

Unterschied von Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur

Beide Begriffe werden von vielen Bauherren verwechselt. Das Gesetz trennt sie klar. Leitungsinfrastruktur meint die Leitungsführungen zur Aufnahme von Elektro- und Datenleitungen vom Stellplatz über den Zählpunkt bis zu den Schutzelementen.

Praktisch sind das oft Leerrohre, Trassen und Kabelwege. Vorverkabelung geht weiter. Nach der neuen Definition in § 2 muss am Stellplatz ein anschlussfähiger Endpunkt vorhanden sein, etwa ein Anschlusskasten, eine Abzweigung oder eine einzelne Zuleitung.

An diesen Endpunkt muss die Verbindungsleitung zur späteren Ladeeinrichtung ohne weitere grundlegende Elektroarbeiten angeschlossen werden können. Eine reine Sammelinstallation ohne individuelle Abzweigung reicht nicht. Das Verlegen von Leerrohren oder Kabelkanälen allein genügt ebenfalls nicht.

Leitungsinfrastruktur und Vorverkabelung müssen so dimensioniert sein, dass die vorgeschriebene Zahl von Ladepunkten gleichzeitig und effizient genutzt werden kann. Bei Vorverkabelung nicht öffentlich zugänglicher Stellplätze ist ein Lademanagementsystem in der Planung zu berücksichtigen. Ausnahmen gibt es, wenn die Einhaltung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht.

Wer Neubau und Elektroplanung parallel denkt, sollte auch den Beitrag Gebäudetyp E und weniger Steckdosen im Neubau lesen. Weniger Standardausstattung im Wohnungsbau und höhere GEIG-Anforderungen an den Parkplatz können in derselben Planung zusammentreffen.

Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026

Entscheidend bleibt für viele laufende Vorhaben das alte Recht. Auf Vorhaben, deren Bauantrag, Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder Bauanzeige ab dem 18. März 2021 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 erfolgt, sind die §§ 6 bis 9 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

Das steht in der neuen Übergangsvorschrift des § 16. Für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben enthält das GEIG gesonderte Anknüpfungspunkte. Bei Kenntnisgabeverfahren zählt der Eingang der Kenntnisgabe.

Bei sonstigen verfahrensfreien Vorhaben zählt der Beginn der Bauausführung. Wer also noch in diesem Jahr den Bauantrag stellt, plant unter den bisherigen Schwellen. Ab dem 1. Januar 2027 eingereichte Anträge fallen unter die neuen §§ 6 bis 9. Die Bestandspflicht für Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen greift unabhängig davon zum Stichtag 1. Januar 2027 in der neuen Form.

Was Eigentümer und WEG jetzt tun sollten

Bauherren mit Projekten knapp über drei oder fünf Stellplätzen sollten prüfen, ob der Antrag noch 2026 eingeht. Das kann den Unterschied zwischen alter und neuer Pflicht ausmachen. Netzanschluss, Zählerplätze und Trassenführung gehören früh in die Planung, weil Vorverkabelung mehr ist als Leerrohre.

Eigentümer bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen brauchen eine Entscheidung zwischen dichteren Ladepunkten und flächiger Leitungsinfrastruktur. Beide Wege erfüllen die neue Pflicht. Öffentlich zugängliche Stellplätze können unter Bedingungen auch über eine leistungsbezogene Alternative erfüllt werden.

Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter von Mehrparteienhäusern stehen parallel unter Zeitdruck bei der Bundesförderung. Der WEG-Aufruf ist vorzeitig beendet. Der Aufruf für private Eigentümer und kleine Unternehmen läuft nur noch bis zum 10. November 2026, solange Mittel da sind.

Details stehen in unserem Beitrag zum vorzeitig beendeten WEG-Aufruf beim Wallbox-Zuschuss. Welche Landesprogramme daneben noch laufen, zeigt die Übersicht zur Wallbox-Förderung 2026 nach Bundesland.

Wer heute ein E-Auto kauft und die Wallbox mitdenkt, findet zusätzliche Einordnung im Beitrag zum EU-Plan für V2G und Wallboxen. GEIG und Förderprogramme beantworten unterschiedliche Fragen. Das eine setzt Mindeststandards am Gebäude. Das andere kann die Investition erleichtern, solange Antragsfenster offen sind.

Checkliste vor Bauantrag und Stichtag

Die folgenden Punkte ergeben sich aus Artikel 7 der Novelle und den Fachkurzfassungen. Sie ersetzen keine Einzelfallprüfung durch Planer oder Behörde.

  • Gebäudeart klären (Wohn oder Nichtwohn, Büro und Verwaltung gesondert)
  • Stellplätze zählen (im Gebäude und angrenzend, barrierefrei und nicht barrierefrei getrennt)
  • Vorhaben einordnen (Neubau, größere Renovierung oder Bestand Nichtwohn über 20)
  • Bei Renovierung prüfen, ob Parkplatz oder elektrische Infrastruktur betroffen sind und ob mehr als 25 Prozent der Gebäudehülle renoviert werden
  • Bauantrag, Bauanzeige oder Zustimmung noch bis zum 31.12.2026 oder danach
  • Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur unterscheiden und Endpunkte am Stellplatz vorsehen
  • Ladepunktquoten nach Fall berechnen (Wohn mind. 1, Nichtwohn je 5. oder je 2., Bestand je 10. oder 50 Prozent Leitungsinfrastruktur)
  • Netzanschluss und Lademanagement früh mit Netzbetreiber und Elektroplanung klären
  • Förderfenster getrennt prüfen, weil Pflicht nach GEIG und Zuschuss nicht dasselbe sind

Kleine und mittlere Unternehmen, die Nichtwohngebäude überwiegend selbst nutzen, bleiben vom Anwendungsbereich des GEIG ausgenommen. Das gilt fort. Ob ein konkretes Objekt darunterfällt, hängt von der Unternehmensdefinition und der Nutzung ab.

Einordnung

Anschlussfertige Stellplätze stehen in der Novelle stärker im Vordergrund als reine Vorbereitung durch Leerrohre. Für Neubauten mit kleinen Parkplätzen wird die Pflicht früher greifbar. Für große Bestandsparkplätze am Nichtwohngebäude entsteht eine klare Wahl zwischen mehr Ladepunkten und mehr Leitungsinfrastruktur.

Wer 2026 noch einen Bauantrag stellt, kann unter altem Recht planen. Wer den Stichtag verpasst, plant unter den neuen Quoten. Eigentümer großer Nichtwohnflächen sollten die Optionen jetzt durchrechnen, weil die Bestandspflicht zum 1. Januar 2027 greift.

Dieser Überblick ersetzt keine Rechtsberatung. Er zeigt aber, welche Zahlen und Fristen in den nächsten Wochen in Ausschreibungen und Eigentümerbeschlüssen stehen müssen.

Quellen

Für diesen Artikel wurden KI-gestützte Recherche- und Editierwerkzeuge verwendet. Der Inhalt wurde redaktionell geprüft.