
Die Bundesförderung für Ladepunkte in Mehrparteienhäusern ist für Eigentümergemeinschaften vorzeitig zu. Private Vermieter und kleine Unternehmen können noch bis zum 10. November beantragen, solange Geld da ist. Was jetzt gilt und was vor dem Antrag vorliegen muss.
Beim Förderprogramm „Laden im Mehrparteienhaus“ des Bundesverkehrsministeriums reicht das Geld nicht für alle Anträge. Der Aufruf für Wohnungseigentümergemeinschaften endete mit Ablauf des 2. November 2026 und damit eine Woche vor dem geplanten Ende, weil das beantragte Volumen die Mittel übersteigt. Offen ist nur noch der Aufruf für kleine und mittlere Unternehmen sowie private Eigentümer von Mehrparteienhäusern, und auch der nur bis zum 10. November.
Kurz gesagt
Wohnungseigentümergemeinschaften und ihre Mitglieder können seit dem 3. November keinen Antrag mehr stellen. Private Eigentümer ganzer Mehrparteienhäuser und kleine Unternehmen haben noch bis zum 10. November 2026 Zeit, sofern die Haushaltsmittel reichen. Gefördert werden bis zu 2.000 Euro je Stellplatz, ein Kostenvoranschlag muss beim Antrag schon vorliegen.
Was sich am 2. November geändert hat
Das Programmportal laden-im-mehrparteienhaus.de meldet die vorzeitige Schließung des ersten Aufrufs. Anträge von Wohnungseigentümergemeinschaften und einzelnen Wohnungseigentümern waren vom 15. April bis zum 2. November 2026 möglich. Ursprünglich sollte die Frist bis zum 10. November laufen.
Schon vorher war der dritte Aufruf beendet. Dieses wettbewerbliche Verfahren für Unternehmen mit großen Wohnbeständen lief bis zum 15. Oktober 2026. Bereits eingereichte Anträge aus beiden Aufrufen prüft der Projektträger nach der Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Verkehr vom 16. März 2026.
Ein neuer Antrag ist für alle, die rechtzeitig eingereicht haben, nicht nötig. Eine Bewilligung ist damit aber noch nicht sicher. Das Portal weist zudem auf Wartezeiten bei Hotline und E-Mail hin und bittet, Rückfragen zu laufenden Anträgen über die Mitteilungsfunktion im Antragsportal zu stellen.
Wer bis zum 10. November noch beantragen kann
Offen ist nur der zweite Aufruf. Antragsberechtigt sind laut Portal private Eigentümerinnen und Eigentümer von Mehrparteienhäusern sowie kleine und mittlere Unternehmen, die solche Häuser besitzen. Als KMU zählen nach EU-Definition Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und höchstens 50 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 43 Millionen Euro Bilanzsumme.
Privatpersonen müssen keinen KMU-Nachweis erbringen. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet, das Portal spricht von „First come, first served“. Auch dieser Aufruf steht unter dem Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel und kann deshalb ebenfalls vor dem 10. November enden.
Eine Unschärfe gibt es bei einzelnen Wohnungseigentümern. Die WEG-Seite ordnet sie dem geschlossenen ersten Aufruf zu. Die FAQ nennen für den zweiten Aufruf dagegen auch natürliche Personen, die Wohnungseigentümer oder Eigentümer zugehöriger Stellplätze sind. Wer in dieser Lage ist, sollte die Antragsberechtigung vor dem Aufwand mit dem QuickCheck oder direkt beim Projektträger klären.
Mieterinnen und Mieter können keinen Antrag stellen. Die Förderung richtet sich ausschließlich an Eigentümer. Wer als Mieter eine Lademöglichkeit möchte, soll sich laut FAQ an den Vermieter oder an die Eigentümergemeinschaft wenden.
Welche Häuser und Stellplätze in Frage kommen
Gefördert werden Ladepunkte in und an bestehenden Mehrparteienhäusern mit mindestens drei Wohneinheiten, die überwiegend zum Wohnen genutzt werden. Die Stellplätze können draußen, in einer Tiefgarage oder in einem Parkhaus liegen. Sie müssen aber funktional zum Haus gehören und ausschließlich von den Bewohnern genutzt werden.
Jedes Haus muss einen Mindestumfang erreichen. Mindestens sechs Stellplätze und mindestens 20 Prozent aller Stellplätze des Objekts müssen elektrifiziert werden, wobei eine Vorverkabelung genügt. Häuser mit weniger als sechs Stellplätzen sind laut FAQ ausgeschlossen.
Ausgeschlossen ist die Förderung auch, wenn bereits eine gesetzliche Pflicht zur Nachrüstung nach dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz besteht. Das betrifft etwa Neubauten ab dem 24. März 2021 und größere Renovierungen nach den §§ 8 und 9 GEIG. Gewerblich genutzte oder öffentlich zugängliche Stellplätze fallen ebenfalls heraus.
Wie viel Geld es je Stellplatz gibt
Das Programm zahlt feste Pauschalen je Stellplatz. Die Höhe hängt davon ab, wie weit die Ausstattung geht.
| Ausstattung je Stellplatz | Zuschuss bis zu |
|---|---|
| nur Vorverkabelung | 1.300 Euro |
| Vorverkabelung mit Ladepunkt | 1.500 Euro |
| Vorverkabelung mit bidirektionalem Ladepunkt | 2.000 Euro |
Förderfähig sind Leitungen, Netzanschluss, Verteiler, Schutztechnik und nötige Bauarbeiten wie kleine Erdarbeiten oder Wanddurchbrüche. Gefördert werden nur Ladepunkte, die nicht öffentlich zugänglich sind. Sie brauchen einen Typ-2- oder CCS-Anschluss und müssen zwischen 11 und 22 kW leisten. Planungs-, Genehmigungs- und Betriebskosten zahlt das Programm nicht.
Für ein Haus mit 30 Stellplätzen hieße das Minimum sechs elektrifizierte Plätze. Mit reiner Vorverkabelung wären das bis zu 7.800 Euro Zuschuss, mit Ladepunkten bis zu 9.000 Euro. Wie viel davon tatsächlich ankommt, hängt vom Bescheid und vom Verwendungsnachweis ab.
Was beim Antrag vorliegen muss
Zum Zeitpunkt des Antrags muss ein Kostenvoranschlag vorliegen. Er kann laut Portal bei einem Fachbetrieb für Ladeinfrastruktur eingeholt werden und ist an keine besondere Form gebunden. Daraus sollten die beantragten Ladepunkte, die Vorverkabelung und weitere Leistungen hervorgehen.
Eine Vorverkabelung lohnt sich auch ohne sofortige Wallbox. Dabei werden Stromkabel und Anschlusspunkte bis zu den Stellplätzen gelegt, sodass später ohne große Bauarbeiten ein Ladepunkt nachgerüstet werden kann. Ladepunkte selbst fördert das Programm nur zusammen mit einer Vorverkabelung.
Der Antrag läuft vollständig online. Zuerst ist eine Registrierung im Förderportal nötig, dabei soll der vollständige Name wie im Ausweis angegeben werden. Danach legen Antragsteller ein Projekt im passenden Aufruf an, füllen den Antrag aus und reichen ihn ein, der Status wechselt dann auf „eingereicht“.
Pro Objekt ist nur ein Antrag möglich, auch über mehrere Aufrufe hinweg. Wer mehrere Häuser besitzt, kann sie aber in einem Antrag bündeln. Aneinandergrenzende Gebäude mit unterschiedlichen Hausnummern gelten dabei als einzelne Objekte.
Für Unternehmen bietet der Projektträger eine Fördersprechstunde und individuelle Beratungstermine an. Bei konkreten Fragen zu einem schon eingereichten Antrag soll dagegen die Mitteilungsfunktion im Portal genutzt werden. Wegen der hohen Nachfrage ist dort derzeit mit Verzögerungen zu rechnen.
Die Fallen nach dem Antrag
Besonders heikel ist der Zeitpunkt der Aufträge. Wer einen Installationsbetrieb oder Lieferanten vor dem Förderbescheid verbindlich beauftragt, verliert die Förderung. Als Beginn des Vorhabens gilt laut FAQ schon der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags.
Nach dem Bescheid beginnt ein Umsetzungszeitraum von 24 Monaten. Innerhalb von neun Monaten nach dessen Start müssen die Arbeiten verbindlich beauftragt sein. Die Ladeinfrastruktur muss dann mindestens drei Jahre betrieben werden.
Beide Fristen lassen sich laut Projektträger in begründeten Fällen einmalig verlängern, der Umsetzungszeitraum um bis zu zwölf Monate und die Beauftragungsfrist um bis zu drei Monate. Die drei Jahre Zweckbindung zählen ab Fertigstellung oder Inbetriebnahme. In dieser Zeit darf die Anlage nicht zurückgebaut oder dauerhaft abgeschaltet werden.
Dazu kommt, dass Eigentümer in Vorleistung gehen müssen. Der Zuschuss wird erst ausgezahlt, wenn die Rechnungen bezahlt sind und der Verwendungsnachweis mit Zahlungsbelegen genehmigt ist. Liegen die tatsächlichen Ausgaben unter dem Zuschussbetrag, sinkt die Förderung entsprechend.
Der Strom an den Ladepunkten muss aus erneuerbaren Energien kommen, etwa über einen Ökostromtarif oder eine eigene Photovoltaikanlage. Für dieselben Kosten sind keine weiteren Fördermittel von EU, Bund oder Land erlaubt. Bei Unternehmen gilt zudem die De-minimis-Grenze von 300.000 Euro Beihilfen in drei Steuerjahren.
Für Eigentümergemeinschaften, die vor dem 2. November eingereicht haben, gibt es eine weitere Frist. Ein Beschluss der Gemeinschaft war für den Antrag noch nicht nötig. Er muss aber spätestens sechs Monate nach der Bewilligung nachgereicht werden.
Checkliste für die letzten Tage
Wer noch bis zum 10. November beantragen will, sollte die Voraussetzungen der Reihe nach prüfen. Die folgenden Punkte stammen aus den Programmseiten und den FAQ des Projektträgers.
- Antragsberechtigt als privater Eigentümer eines Mehrparteienhauses oder als KMU mit eigenem Mehrparteienhaus
- Haus im Bestand mit mindestens drei Wohneinheiten und überwiegender Wohnnutzung
- Mindestens sechs Stellplätze und 20 Prozent aller Stellplätze werden elektrifiziert
- Stellplätze werden nur von Bewohnern genutzt, nicht gewerblich und nicht öffentlich
- Keine Nachrüstpflicht nach GEIG für das Gebäude
- Kostenvoranschlag eines Fachbetriebs liegt vor
- Noch kein Auftrag an Installateur oder Lieferant vergeben
- Ökostromtarif oder eigene Photovoltaik für den späteren Betrieb eingeplant
- Keine weitere Förderung für dieselben Kosten beantragt
Fehlt einer dieser Punkte, hat ein Antrag in der verbleibenden Zeit wenig Aussicht. Den schnellsten ersten Überblick bietet der QuickCheck auf dem Portal. Er ersetzt aber nicht die Prüfung durch den Projektträger.
Einordnung
Wie groß der Bedarf an Ladepunkten in Mehrparteienhäusern ist, zeigt die vorzeitige Schließung deutlich. Für Eigentümergemeinschaften, die zu spät dran waren, bleibt vorerst nur die Hoffnung auf einen neuen Aufruf. Ob es einen gibt, sagt das Portal derzeit nicht. Wer seine Planung trotzdem vorantreibt, hat bei einem neuen Aufruf zumindest Kostenvoranschlag und Beschlussvorlage schon in der Schublade.
Private Vermieter und kleine Wohnungsunternehmen sollten die verbleibenden Tage nutzen, wenn ein Kostenvoranschlag schon vorliegt. Wer erst jetzt einen Fachbetrieb sucht, wird es bis zum 10. November kaum schaffen. Welche Programme von Ländern und Kommunen daneben noch laufen, zeigt unser Überblick zur Wallbox-Förderung 2026 nach Bundesland.
Wie das Bundesprogramm beim Start im Frühjahr angelegt war, beschreibt unser Beitrag Bund fördert Ladepunkte in Mehrparteienhäusern. Wer bis dahin unterwegs laden muss, findet die Preise ohne Vertrag in unserem Vergleich zum Schnellladen ohne Vertrag.
Quellen
- Laden im Mehrparteienhaus, Startseite mit Hinweis zur Schließung von Aufruf 1, abgerufen am 6. November 2026
- Laden im Mehrparteienhaus, Förderung für KMU und Privateigentümer
- Laden im Mehrparteienhaus, Förderung für WEG und deren Mitglieder
- Laden im Mehrparteienhaus, Antragstellung
- Laden im Mehrparteienhaus, Projektumsetzung und Verwendungsnachweis
- Laden im Mehrparteienhaus, FAQ und Download
Für diesen Artikel wurden KI-gestützte Recherche- und Editierwerkzeuge verwendet. Der Inhalt wurde redaktionell geprüft.