Ein Kraftwerk kann 100 Megawatt anbieten und in Deutschlands neuer Stromausschreibung trotzdem nur mit 85 Megawatt zählen. Es verliert dadurch keine technische Leistung. Die kleinere Zahl ist eine Rechengröße: Sie soll Anlagen mit unterschiedlichen Eigenschaften für die Planung vergleichbar machen.
Das Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz, kurz StromVKG, nennt diese Größe reduzierte Leistung. Sie entsteht, indem die gebotene nominale Leistung mit einem festgelegten Faktor multipliziert wird. Entscheidend ist dabei, welche Ausschreibung und welche Technologie gemeint sind. Für die gerade vergebenen Langzeitkapazitäten gelten feste gesetzliche Werte.
Eine Zahl für die Planung
Leistung beschreibt, wie schnell eine Anlage Strom liefern kann. Ein Megawatt ist eine Million Watt. Die Angabe allein verrät aber nicht, wie lange ein Speicher durchhält oder ob eine Anlage ausgerechnet während einer angespannten Situation verfügbar ist. Für die Planung von Kapazitäten interessiert sich der Gesetzgeber auch für solche Unterschiede.
Die Bundesnetzagentur schrieb für die erste Runde 4.500 Megawatt reduzierte Leistung aus. Inzwischen hat sie die ersten Zuschläge bekannt gegeben. Die Mengen in dieser Meldung sind daher keine einfache Summe der Nennleistungen auf den Typenschildern.
Der Paragraf 22 StromVKG legt die Grundrechnung fest: gebotene nominale Leistung mal maßgeblicher Reduktionsfaktor. Ein gedachtes Gaskraftwerk bietet 100 Megawatt nominal an. Für seine Technologieklasse nennt das Gesetz bei Langzeitkapazitäten den Faktor 0,85. Im Gebot ergeben sich 85 reduzierte Megawatt.

Das Beispiel ist eine Umrechnung, keine Messung an einer konkreten Anlage. Die Anlage wird dadurch auch nicht angewiesen, nur noch mit 85 Megawatt zu arbeiten. Die reduzierte Zahl bestimmt den Umfang des Kapazitätsgebots und der dazugehörigen Verpflichtung.
Warum die Faktoren verschieden sind
Ein Kraftwerk und ein Speicher bringen unterschiedliche Voraussetzungen mit. Ein Kraftwerk kann technisch ausfallen oder gewartet werden. Ein Speicher kann nur so lange ohne Nachladen liefern, wie sein Energieinhalt reicht. Für die Versorgung ist daher nicht allein die höchste Leistung interessant, sondern auch, ob und wie lange sie in einer knappen Situation bereitsteht.
Für die Ausschreibungen von Langzeitkapazitäten stehen die Faktoren in Anlage 4 des Gesetzes. Für Gas- und Dampfturbinen sowie andere dort genannte Gaskraftwerke beträgt er 0,85, für Anlagen mit fester oder flüssiger Biomasse 0,84. Das sind Werte für Technologieklassen. Sie sagen nicht voraus, ob eine einzelne Anlage an einem bestimmten Tag verfügbar sein wird.
Bei energiebegrenzten Anlagen unterscheidet das Gesetz nach der Höchsterbringungsdauer: also danach, wie lange sie die gebotene nominale Leistung abgeben können. Für die Langzeitauktion kommen zusätzlich strenge technische Voraussetzungen hinzu. Laut Bundesnetzagentur müssen teilnehmende Anlagen mindestens zehn Stunden lang 80 Prozent ihrer installierten Leistung einspeisen können. Energiebegrenzte Anlagen müssen diese Anforderung spätestens nach drei Stunden erneut erfüllen können. Die Behörde beschreibt das als wiederholbaren Zyklus.
Nicht jede Ausschreibung rechnet gleich
Die festen Werte der Langzeitkapazitäten dürfen nicht mit der Methode für andere Ausschreibungen verwechselt werden. Dort sieht Anlage 3 eine Ermittlung auf Basis eines Versorgungssicherheitsmodells vor. Es betrachtet unter anderem Stunden, in denen die Nachfrage im Modell nicht vollständig gedeckt wird. Bei energiebegrenzten Technologien spielt die Dauer eine Rolle; technische Nichtverfügbarkeit und Möglichkeiten zum Wiederaufladen gehören ebenfalls zum Zusammenhang.
Das erklärt den Zweck eines Faktors: Eine Anlage mit hoher Spitzenleistung hilft der Planung anders, wenn sie nur kurz liefern kann, als eine Anlage mit gleicher Leistung über einen längeren Zeitraum. Wie groß der Unterschied rechnerisch ausfällt, hängt von der anwendbaren Regel und ihren Annahmen ab. Eine einzelne Zahl macht daraus keine universelle Rangliste aller Kraftwerke und Speicher.
Was der Wert für Betreiber bedeutet
In der Ausschreibung wird nicht nur die Menge in reduzierten Megawatt angegeben. Auch der Preis bezieht sich auf ein reduziertes Megawatt pro Jahr. Im Rechenbeispiel stehen deshalb 85 rMW in der Rechnung, obwohl die gebotene nominale Leistung 100 MW beträgt. Für einen Betreiber ist der Faktor somit Teil der wirtschaftlichen Kalkulation.
Ein Zuschlag ist zugleich mit einer Verpflichtung verbunden. Die Bundesnetzagentur beschreibt für Langzeitkapazitäten einen Zeitraum von 15 Jahren. Die bezuschlagten Anlagen bleiben laut ihren Fragen und Antworten am Strommarkt aktiv und müssen ihre Kapazitätsverpflichtung bei Preisspitzen erfüllen. Sie stehen also nicht einfach ungenutzt als abgeschaltete Reserve bereit.
Für Leser der Ausschreibungsergebnisse ist die Unterscheidung besonders nützlich: Reduzierte Megawatt beschreiben die im Verfahren angerechnete Kapazität. Ob ein Projekt gebaut wird, welche konkrete Anlage dahintersteht und wann sie tatsächlich Strom liefert, lässt sich aus dieser Zahl allein nicht ablesen.
Quellen
- StromVKG: § 22, reduzierte Leistung
- StromVKG: § 23 und Anlage 4, Reduktionsfaktoren für Langzeitkapazitäten
- StromVKG: Anlage 3, Methodik für weitere Ausschreibungen
- Bundesnetzagentur: Fragen und Antworten zu Langzeitkapazitäten
- Bundesnetzagentur: Start der Ausschreibungen, 21. Juli 2026
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