Solaranlage aus 2006: Was nach dem Förderende gilt

Solaranlage aus 2006: Was nach dem Förderende ab Januar gilt

Für Solaranlagen aus 2006 endet am 31. Dezember die EEG-Vergütung. Was Betreiber ab Januar 2027 noch bekommen und wann sich Eigenverbrauch lohnt.

Von Wolfgang

03. Nov. 20268 Min. Lesezeit

Ältere Solaranlage mit dunkelblauen Modulen auf einem Ziegeldach eines Einfamilienhauses in tiefstehender Wintersonne
Ältere Solaranlage mit dunkelblauen Modulen auf einem Ziegeldach eines Einfamilienhauses in tiefstehender Wintersonne

Für Solaranlagen aus dem Jahr 2006 endet am 31. Dezember 2026 die feste EEG-Vergütung. Danach zahlt der Netzbetreiber nur noch einen Marktwert. Der Abzug für die Vermarktung steigt 2027 deutlich.

Die Übertragungsnetzbetreiber haben am 26. Oktober 2026 den Abzugsbetrag für ausgeförderte Anlagen im Jahr 2027 veröffentlicht. Er liegt bei 0,601 Cent je Kilowattstunde und damit bei mehr als dem Doppelten des Werts für 2026. Betroffen sind Betreiber alter Solaranlagen, deren EEG-Förderung ausgelaufen ist. Zum Jahreswechsel kommt der Jahrgang 2006 hinzu.

Kurz gesagt

Solaranlagen mit Inbetriebnahme im Jahr 2006 verlieren am 31. Dezember 2026 ihre feste Einspeisevergütung. Ab Januar zahlt der Netzbetreiber automatisch den Jahresmarktwert Solar abzüglich 0,601 Cent je Kilowattstunde, längstens bis Ende 2032. Wer die Anlage weiter nutzen will, sollte Technik, Eigenverbrauch und Meldepflichten prüfen.

Wer zum Jahreswechsel betroffen ist

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz garantiert die Vergütung für 20 Jahre. Bei älteren Anlagen kommt das Jahr der Inbetriebnahme hinzu. Die Förderung endet deshalb immer am 31. Dezember. Für Anlagen, die im Jahr 2006 ans Netz gingen, ist das der 31. Dezember 2026.

Das Gesetz nennt diese Anlagen ausgefördert. Gemeint sind Anlagen mit einer Leistung bis 100 Kilowatt, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb gegangen sind und deren ursprünglicher Anspruch beendet ist. Typische Hausdachanlagen fallen darunter. Windräder an Land sind ausgenommen.

Die Zahl der betroffenen Anlagen steigt deutlich. Nach der Prognose der Übertragungsnetzbetreiber liegt die installierte Solarleistung in der Anschlussvergütung Ende 2026 bei 1.455,8 Megawatt. Ende 2027 sollen es 2.113,0 Megawatt sein. Die Zahl der Haushalte nennen die Netzbetreiber nicht.

Was der Netzbetreiber ab Januar zahlt

Wer nichts unternimmt, speist weiter ein und erhält weiter Geld. Ein Antrag ist dafür nicht nötig. Der Netzbetreiber muss den Strom abnehmen und eine Anschlussvergütung zahlen. Diese Regel war zunächst bis Ende 2027 befristet und wurde mit dem Solarpaket I im Mai 2024 bis Ende 2032 verlängert.

Die Höhe richtet sich nach dem Jahresmarktwert Solar. Das ist der durchschnittliche Börsenwert von Solarstrom in einem Jahr. Davon zieht der Netzbetreiber den Abzugsbetrag für die Vermarktung ab. Hat die Anlage ein intelligentes Messsystem, halbiert sich dieser Abzug.

Baustein Wert Grundlage
Jahresmarktwert Solar 2025 4,508 Cent je kWh Übertragungsnetzbetreiber
Abzugsbetrag 2026 0,228 Cent je kWh Übertragungsnetzbetreiber
Abzugsbetrag 2027 0,601 Cent je kWh Veröffentlichung vom 26. Oktober 2026
Abzug mit intelligentem Messsystem halbiert Paragraf 53 EEG
Obergrenze der Vergütung 10 Cent je kWh Paragraf 23b EEG
Zahlung längstens bis 31. Dezember 2032 Paragraf 25 EEG

Der Jahresmarktwert für 2027 steht erst nach Ablauf des Jahres fest. Die Verbraucherzentrale nennt für die Anschlussvergütung eine Spanne von rund 3 bis 8 Cent je Kilowattstunde. Ein Rechenbeispiel zeigt die Größenordnung. Läge der Marktwert 2027 so hoch wie 2025, blieben nach Abzug rund 3,9 Cent je Kilowattstunde.

Ausgezahlt wird zunächst in Abschlägen. Das Gesetz sieht monatliche Zahlungen jeweils zum 15. Kalendertag für den Vormonat vor. Zu hohe oder zu niedrige Abschläge gleicht der Netzbetreiber mit der Endabrechnung im Folgejahr aus.

Warum der Abzug 2027 steigt

Den Strom der ausgeförderten Anlagen vermarkten die Übertragungsnetzbetreiber. Die Kosten dafür tragen seit 2022 die Anlagenbetreiber selbst. Die Netzbetreiber müssen den Abzug bis zum 25. Oktober für das Folgejahr veröffentlichen. Weil dieser Tag 2026 auf einen Sonntag fiel, erschien die Rechnung am 26. Oktober.

Für 2027 setzen die Netzbetreiber Vermarktungskosten von 8,39 Euro je Megawattstunde an. Größter Posten sind die Kosten für den untertägigen Ausgleich. Ein Guthaben auf dem Konto der ausgeförderten Anlagen senkt den Wert um 2,38 Euro. Am Ende stehen 6,01 Euro je Megawattstunde, also 0,601 Cent je Kilowattstunde.

Für einzelne Haushalte bleibt der Betrag gering. Eine kleine Anlage mit 1.700 Kilowattstunden Einspeisung im Jahr verliert durch den Abzug 2027 rund 10 Euro. Im Jahr 2026 waren es knapp 4 Euro. Mit intelligentem Messsystem sinkt der Abzug für 2027 auf rund 5 Euro.

Weiter einspeisen oder selbst verbrauchen

Die meisten Anlagen aus dieser Zeit speisen ihren gesamten Strom ins Netz ein. Nach Angaben der Verbraucherzentrale war Volleinspeisung bei Anlagen bis zum Baujahr 2008 die Regel. Nach dem Förderende ist der selbst genutzte Strom deutlich mehr wert als der eingespeiste. Jede selbst verbrauchte Kilowattstunde ersetzt Strom aus dem Netz.

Wer umstellt, verliert die Anschlussvergütung nicht. Für den Überschuss, der weiter ins Netz fließt, zahlt der Netzbetreiber denselben Marktwert abzüglich Pauschale. Einspeisung und Selbstnutzung lassen sich also verbinden.

Die Verbraucherzentrale hat das für eine kleine Anlage mit 2 Kilowatt Leistung durchgerechnet. Sie setzt eine Vergütung von 0,04 Euro je Kilowattstunde, einen Arbeitspreis von 0,33 Euro und einen Jahresverbrauch von 3.000 Kilowattstunden an. Die Werte sind Schätzungen für das erste Jahr nach dem Förderende.

Posten pro Jahr Volleinspeisung Eigenverbrauch
Erzeugung 1.700 kWh 1.700 kWh
Selbst verbraucht 0 kWh 680 kWh
Eingespeist 1.700 kWh 1.020 kWh
Einnahmen und Ersparnis 68 Euro 265 Euro
Ausgaben für Check, Betrieb und gegebenenfalls Umstellung 130 Euro 150 Euro
Ergebnis Minus 62 Euro Plus 115 Euro

Der Unterschied entsteht vor allem durch die eingesparten Stromkosten. Beim Eigenverbrauch rechnet die Verbraucherzentrale mit 224 Euro Ersparnis und 41 Euro Vergütung für den Überschuss. Ein Plus ist dennoch nicht garantiert. Teure Reparaturen oder ein neuer Zählerschrank können die Rechnung kippen.

Was die Umstellung kostet

Für den Eigenverbrauch muss ein Fachbetrieb die Anlage im Zählerschrank umklemmen. Im einfachsten Fall kostet das nach Angaben der Verbraucherzentrale ab 200 Euro. Kommen ein Batteriespeicher und ein neuer Zählerschrank hinzu, können die Installationskosten ohne den Speicher selbst auf 2.000 Euro steigen. Einige Kommunen fördern den Weiterbetrieb alter Anlagen.

Den Anteil des selbst genutzten Stroms erhöhen schon einfache Schritte. Wasch- und Spülmaschine laufen dann tagsüber bei Sonne. Bei Warmwasser mit Gas oder Öl kann ein Heizstab im Speicher Solarstrom nutzen. Ein Elektroauto oder ein Batteriespeicher steigern den Eigenverbrauch stärker, verlangen aber größere Investitionen.

Technik, Register und Versicherung prüfen

Nach 20 Jahren empfiehlt die Verbraucherzentrale einen gründlichen Anlagencheck durch eine Fachperson. Dabei geht es um die mechanische und elektrische Sicherheit und um die verbliebene Leistung. Für einen umfassenden Check nennt sie Kosten von etwa 250 bis 300 Euro.

Für die Sicherheit der Anlage ist der Betreiber verantwortlich. Die Verbraucherzentrale rät deshalb, Prüfungen in regelmäßigen Abständen von einer Fachperson dokumentieren zu lassen. Ob der eigene Ertrag noch im üblichen Rahmen liegt, lässt sich mit unserer Anleitung Ist mein Solarertrag normal? grob einschätzen.

Auch ausgeförderte Anlagen müssen im Marktstammdatenregister stehen. Ein Wechsel von Voll- auf Überschusseinspeisung ist dort zu melden, ebenso eine Stilllegung. Die Daten für die Endabrechnung erwartet der Netzbetreiber nach dem EEG bis zum 28. Februar des Folgejahres.

Steuerlich hat sich die Lage für viele Betreiber vereinfacht. Einnahmen aus Anlagen auf Gebäuden bis 30 Kilowatt Leistung je Wohneinheit sind von der Einkommensteuer befreit. Das gilt nach Angaben der Verbraucherzentrale auch für alte Anlagen.

Bei der Versicherung lohnt ein Blick in die Verträge. Die Anlage sollte in der Gebäude- und Haftpflichtversicherung gemeldet sein. Eine spezielle Photovoltaik-Versicherung ist nach dem Förderende laut Verbraucherzentrale meist nicht mehr wirtschaftlich. Sie lässt sich in der Regel jährlich kündigen.

Wann sich ein Ersatz lohnen kann

Hat die Anlage stark an Leistung verloren oder stehen teure Reparaturen an, kann ein Austausch sinnvoll sein. Neue Module liefern auf der gleichen Fläche nach Angaben der Verbraucherzentrale bis zu doppelt so viel Strom. Wie sich Alterung und Repowering bewerten lassen, beschreibt unser Beitrag Solarmodule, Lebensdauer und Repowering.

Für den Zeitpunkt spielt das Jahresende eine Rolle. Neue Anlagen bis 10 Kilowatt erhalten bei Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2026 noch 12,22 Cent bei Volleinspeisung und 7,70 Cent bei Teileinspeisung. Für 2027 ist ein neues EEG vorgesehen, das nach Angaben der Verbraucherzentrale noch nicht beschlossen ist. Die geltenden Sätze erklärt unser Beitrag Neue Solaranlage ab August.

Netzanmeldung, Montage und Inbetriebnahme einer neuen Anlage brauchen allerdings Zeit. Wer einen Ersatz erwägt, sollte die Entscheidung vor allem vom Zustand der Altanlage abhängig machen. Der Stichtag allein rechtfertigt keinen eiligen Auftrag.

Was Betreiber jetzt tun sollten

  • Inbetriebnahmejahr prüfen. Es steht im Vertrag mit dem Netzbetreiber oder im Marktstammdatenregister.
  • Ruhe bewahren. Ohne Änderung läuft die Anlage ab Januar automatisch in der Anschlussvergütung weiter.
  • Anlagencheck beauftragen. Sicherheit und Leistung sollten vor jeder Investition geklärt sein.
  • Eigenverbrauch durchrechnen. Entscheidend sind Erzeugung, Jahresverbrauch und Strompreis im eigenen Haushalt.
  • Messsystem klären. Mit intelligentem Messsystem halbiert sich der Abzug. Dass die Technik nicht immer sofort funktioniert, zeigt unser Beitrag zu Smart Metern ohne nutzbare Daten.
  • Register aktuell halten. Änderungen an Einspeiseart oder Betreiber gehören ins Marktstammdatenregister.
  • Versicherungen prüfen. Eine teure Spezialpolice lässt sich oft kündigen, die Meldung in der Gebäudeversicherung bleibt wichtig.
  • Frist im Februar notieren. Die Daten für die Endabrechnung müssen bis zum 28. Februar beim Netzbetreiber sein.

Einordnung

Für den einzelnen Haushalt ist der höhere Abzug kein großer Betrag. Bedeutender ist der Wechsel vom festen Satz zum Marktwert. Bisher erhielten die Anlagen 20 Jahre lang einen festen Satz. Ab Januar hängt ihr Ertrag am Strommarkt.

Wirtschaftlich gewinnt deshalb der Eigenverbrauch an Gewicht. Ein Speicher kann ihn erhöhen, lohnt sich aber nur bei passender Größe und Nutzung. Unser Beitrag Heimspeicher und Autarkie ordnet das ein. Bis Ende 2032 haben Betreiber Zeit, die Optionen in Ruhe zu prüfen.

Ein sinnvoller erster Schritt ist der Anlagencheck. Er zeigt, ob sich Weiterbetrieb, Umbau oder Ersatz eher lohnen.

Quellen

Für diesen Artikel wurden KI-gestützte Recherche- und Editierwerkzeuge verwendet. Der Inhalt wurde redaktionell geprüft.