Automobil

Online-Autokauf: Ein Wort auf dem Button spaltet die Gerichte

Ein Berliner Käufer bekommt Geld zurück, ein Frankfurter scheitert. Der Streit um „Bestellen“ zeigt, weshalb ein transparenter Onlinekauf rechtlich unterschiedlich bewertet wird.

Von Wolfgang

28. Sep. 20264 Min. Lesezeit

Magazinbild mit Laptop, Autoschlüssel und vollständiger Artikelüberschrift zum Online-Autokauf.

Ein Auto für rund 60.000 Euro online kaufen, bezahlen und lange fahren – und später wegen eines Wortes auf der Bestellschaltfläche Geld zurückverlangen: Zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen zeigen, wie umstritten dieser Weg ist. Das Kammergericht Berlin sprach einem Käufer eine Rückzahlung gegen Rückgabe des Autos zu. Das Oberlandesgericht Frankfurt verneinte in einem anderen Fall den Anspruch. Für Onlinekäufer steckt darin eine wichtige Unterscheidung: Ein abgelaufener Widerruf und ein unwirksam geschlossener Vertrag sind zwei verschiedene Fragen.

Die Urteile stammen vom 17. beziehungsweise 15. September 2026; das Frankfurter Gericht veröffentlichte seine Mitteilung dazu am 23. September. Im Mittelpunkt steht jeweils der letzte Klick auf eine Schaltfläche mit der Beschriftung „Bestellen“. Eine sichere Rückzahlung für andere Käufer lässt sich daraus nicht ableiten.

Der letzte Klick soll eindeutig sein

Das Gesetz verlangt bei kostenpflichtigen Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr eine ausdrückliche Bestätigung der Zahlungspflicht. Wird dafür eine Schaltfläche verwendet, muss sie nach § 312j BGB mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Erfüllt das Unternehmen diese Pflicht nicht, kommt nach Absatz 4 kein Vertrag zustande.

Der Sinn lässt sich am Ablauf einer Bestellung verstehen. Ein Kunde kann ein Modell ansehen, Ausstattung auswählen und den Preis vergleichen. Der letzte Klick ist der Übergang zur verbindlichen Bestellung. Die Beschriftung soll diesen Moment sichtbar machen. Genau darüber streiten die Gerichte: Kann ein insgesamt klarer Kaufprozess die unvollständige Aufschrift am Ende ausgleichen?

Berlin besteht auf dem entscheidenden Moment

Im amtlichen Berliner Urteil vom 17. September, Aktenzeichen 1 U 25/25, beantwortet der 1. Zivilsenat diese Frage mit Nein. Frühere Hinweise auf Kosten und eine vorherige Schaltfläche „Weiter zur Bezahlung“ ersetzten die vorgeschriebene Beschriftung der abschließenden Schaltfläche nicht. Auch wer bewusst einen Auto-Shop aufsuche, um ein Fahrzeug zu kaufen, werde von der Regel geschützt.

Das Gericht erklärt, dass die Regel außerdem vor einer übereilten finanziellen Verpflichtung schützen soll. Der Käufer muss erkennen können, wann aus der Auswahl eine Zahlungspflicht wird. Für den Senat genügte es deshalb nicht, dass dem Kunden grundsätzlich klar war, dass ein Auto Geld kostet. Das Unternehmen hatte die Gestaltung seines Shops zu verantworten.

Frankfurt gewichtet den gesamten Ablauf anders

Das OLG Frankfurt stellte in seinem anderen Fall laut Gerichtmitteilung auf den transparenten Bestellprozess ab. Der Käufer hatte Modell und Ausstattung gewählt, die Zahlungsart festgelegt und den Kaufpreis gekannt. Nach Auffassung des Gerichts berührte dieser Ablauf den Schutz vor versteckten Kosten- und Abofallen nicht. Der Kläger könne sich daher nicht erfolgreich auf die unvollständige Beschriftung berufen.

Hinzu kam nach der Mitteilung die Bewertung als treuwidrig: Der Käufer versuche, sich nach einem Jahr unbeanstandeter Nutzung von einem bewusst eingegangenen Vertrag zu lösen. Die Entscheidung vom 15. September, Aktenzeichen 9 U 76/25, ist laut Mitteilung nicht rechtskräftig. Die Frankfurter Begründung wird hier anhand der Veröffentlichung des Gerichts wiedergegeben.

Zwei Wege zurück zum Geld

Auch der Berliner Käufer hatte seinen Widerruf zu spät erklärt. Das Kammergericht hielt die Widerrufsbelehrung für ausreichend; der Widerruf hätte innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe des Autos erfolgen müssen. Das Urteil schafft also kein einjähriges Widerrufsrecht.

Der erfolgreiche Anspruch kam aus einem anderen Rechtsbereich. Nach § 812 BGB muss grundsätzlich herausgegeben werden, was ohne rechtlichen Grund erlangt wurde. Weil nach Berliner Auffassung kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen war, fehlte dieser Grund für die Kaufpreiszahlung. Ein Widerruf löst dagegen die Bindung an einen Vertrag innerhalb der dafür vorgesehenen Frist; die allgemeine Regel steht in § 355 BGB.

Ein kostenloses Auto erhielt der Kläger damit nicht. Von den gezahlten 60.170 Euro zog das Kammergericht 6.952,27 Euro für die Nutzung seit seinem Rückabwicklungsverlangen ab. Zugesprochen wurden 53.217,73 Euro gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Die Rechnung gehört zu diesem Einzelfall; sie ist keine Pauschale für andere Autokäufe.

Der Streit ist noch offen

Das Kammergericht ließ die Revision ausdrücklich zu, weil es bei der Reichweite der Button-Regel von anderen Oberlandesgerichten abweicht. Daraus folgt weder, dass eine Revision bereits eingelegt wurde, noch dass der Bundesgerichtshof den Streit schon entschieden hat.

Für Käufer bleibt die weiterführende Erkenntnis: Die Frage, ob die Widerrufsfrist abgelaufen ist, beantwortet noch nicht die Frage, ob ein Vertrag wirksam geschlossen wurde. Bei der Bestellschaltfläche bestehen unterschiedliche gerichtliche Bewertungen. Welche Folgen die eigene Bestellung hat, hängt deshalb von ihrem konkreten Ablauf und der rechtlichen Prüfung ab.

Eine andere Funktion erfüllt der Widerrufsbutton beim Online-Kauf: Er erleichtert die Erklärung eines bestehenden Widerrufsrechts. Der hier umstrittene Bestellbutton steht am Anfang des Kaufs.

Quellen

  • Kammergericht Berlin: Urteil 1 U 25/25, Entscheidungsdatum 17. September 2026, insbesondere Randnummern 19–32, 42–56 und 67.
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Kaufvertrag E-Auto, Pressemitteilung 48/2026 vom 23. September 2026 zum Urteil vom 15. September 2026, 9 U 76/25.
  • BMJ / Gesetze im Internet: BGB § 312j, BGB § 812 und BGB § 355, geltende Texte geprüft am 28. September 2026.

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