Die Glasfaser kann bis ins Haus reichen – und trotzdem steht dort nur ein Internettarif zur Wahl. Denn ein zweiter Anbieter braucht Zugang zum Netzbetreiber, der die Leitung gebaut hat. Ob er auf diesem Netz ein eigenes Angebot machen kann, hängt auch davon ab, wie viel er für diesen Zugang bezahlen muss. Genau für diese bislang oft einzeln ausgehandelten Preise hat die Bundesnetzagentur am 22. September Orientierungspunkte zur Diskussion gestellt. Eine verbindliche neue Preisregel oder eine sofortige Tarifoption für Haushalte ist das noch nicht.
Eine Leitung, mehrere mögliche Anbieter
Stellen wir uns ein Haus mit einem einzigen Glasfaseranschluss vor. Um den Bewohnern Internet über diese Leitung zu verkaufen, muss ein anderer Diensteanbieter nicht noch einmal die Straße aufreißen. Er kann die vorhandene Infrastruktur nutzen – sofern er mit dem Betreiber Zugang vereinbart. In der Branche heißt das Open Access. Die Auswahl auf dem Bildschirm entsteht also aus einer Vereinbarung hinter der Wand, nicht schon aus der bloßen Existenz der Leitung.
Bei freiwillig geöffneten Netzen verhandeln die Unternehmen diesen Zugang. Das ist in Deutschland besonders aufwendig, weil viele regional tätige Firmen Glasfaser ausbauen. Ein Diensteanbieter, der überregional Tarife anbieten will, trifft auf zahlreiche mögliche Vertragspartner. Das neue 63-seitige Papier der Bundesnetzagentur soll solchen Verhandlungen eine gemeinsame wirtschaftliche Orientierung geben.

Der Abstand zwischen zwei Preisen entscheidet
Die entscheidenden Preise sind verschieden: Der Haushalt zahlt für seinen Internettarif. Der zweite Anbieter zahlt dem Netzbetreiber ein Vorleistungsentgelt, um dessen Infrastruktur nutzen zu können. Bleibt zwischen beiden Preisen kaum Abstand, muss er daraus dennoch Vertrieb, Kundendienst und den Transport der Daten über sein eigenes Netz bezahlen. Ein technisch offenes Netz wäre für ihn dann wirtschaftlich wenig attraktiv.
Die Behörde schlägt deshalb vor, den Zugangspreis am effektiven Endkundenpreis des ausbauenden Unternehmens auszurichten. „Effektiv“ bedeutet: Rabatte und relevante Einmalzahlungen fließen in den Vergleich ein. Der verbleibende Abstand soll einem effizienten Konkurrenten ermöglichen, einen gleichwertigen Tarif kostendeckend anzubieten. Die Behörde nennt das wirtschaftliche Nachbildbarkeit. Sie will zugleich vermeiden, dass der Ausbauende seine Investition nicht mehr refinanzieren kann.
Aus ausgewerteten Verträgen und Tarifen errechnet die Bundesnetzagentur über mehrere Geschwindigkeitsklassen eine durchschnittliche Marge von 32 Prozent zwischen effektivem Endkundenpreis und Vorleistungsentgelt. Für die Betrachtung einzelner Geschwindigkeitsklassen nennt sie als zweiten, alternativen Orientierungspunkt 5 Euro plus 20 Prozent des effektiven Endkundenpreises. Das sind Vergleichswerte aus beobachteten Marktbedingungen, keine zwei Aufschläge auf dieselbe Rechnung und kein Rabattversprechen für Verbraucher.
Was die Zahlen zeigen – und was noch offen ist
Die 32 Prozent beruhen auf 149 ausgewerteten Datenpunkten. Die zugrunde liegenden Vorleistungsinformationen stammen aus einer Erhebung von 2024: Für den hier betrachteten Layer-2-Bitstrom lagen Angaben von 21 Netzanbietern zu 29 tatsächlichen Vertragsbeziehungen vor; weitere 14 Vergleichskonstellationen betreffen den eigenen Vertrieb integrierter Unternehmen. Die Endkundenpreise von 28 Unternehmen wurden überwiegend im Februar 2026 auf deren Internetseiten erhoben. Andere Vertriebswege und sämtliche Netze sind damit nicht vollständig abgebildet. Die Behörde hält die Vertragsdaten wegen der langen Laufzeiten für weiter brauchbar und bittet Marktteilnehmer ausdrücklich um Rückmeldungen zu Veränderungen.
Der Vorschlag gilt für freiwillig ausgehandelten Zugang auf eigenwirtschaftlich gebauten Netzen. Bereits regulierte Zugänge der Telekom und Zugänge aus Förderpflichten untersucht dieses Papier nicht. Bis zum 16. November 2026 können Interessierte Stellung nehmen. Die Orientierungspunkte sind unverbindlich; sie verpflichten heute kein Unternehmen zu einem bestimmten Preis.
Für Haushalte ist die Erkenntnis deshalb konkreter als eine neue Prozentzahl: Anbieterwahl braucht eine Leitung, einen tatsächlich vereinbarten Zugang und einen Preis, bei dem ein zweiter Anbieter seinen Dienst tragen kann. Das Papier macht den dritten Punkt sichtbar. Ob daraus am eigenen Anschluss mehr Tarife entstehen, muss sich erst in den Verhandlungen und Angeboten zeigen.
Quellen
- Bundesnetzagentur: Orientierungspunkte für Entgeltprinzipien und -maßstäbe, September 2026
- Bundesnetzagentur: Pressemitteilung zu offenen Glasfasernetzen, 22. September 2026
- Bundesnetzagentur: Konsultationsseite zu Open-Access-Entgelten, Stand 23. September 2026
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