Eine höhere Heizrechnung bezahlt, drei Jahre lang nicht widersprochen – und damit bleibt der höhere Preis bestehen, obwohl die zugrunde liegende Vertragsklausel missbräuchlich ist. Diese deutsche „Dreijahreslösung“ hat der Europäische Gerichtshof am 24. September 2026 verworfen. Für Fernwärmekunden kann das bei Rückforderungen wichtig werden. Einen automatischen Erstattungsanspruch für jeden Haushalt hat der Gerichtshof damit jedoch nicht ausgesprochen.
Was die drei Jahre bisher bewirkten
Der Streit begann mit einem Berliner Fernwärmevertrag aus dem Jahr 2012. Der Versorger SVB änderte den Arbeitspreis zwischen 2015 und 2020 jährlich. Die Kundin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, beanstandete die Klauseln im Juli 2019. Das Kammergericht stellte fest, dass die Klausel zur Änderung des Arbeitspreises unwirksam war. Es legte dem EuGH die Frage vor, welche Folgen daraus entstehen. Den Ablauf beschreibt die offizielle Mitteilung des Gerichtshofs.
Nach der bisherigen deutschen Rechtsprechung konnten ältere, unbeanstandete Erhöhungen zum neuen Ausgangspreis werden. Die missbräuchliche Klausel hätte dadurch weiterhin Folgen für die Rechnung. Genau das beanstandet der EuGH im Urteil C-900/24: Verbraucherschutz darf nicht daran scheitern, dass Kunden eine auf dieser Klausel beruhende Erhöhung länger hingenommen haben.
Die Klausel lässt sich nicht einfach reparieren
Das Urteil betrifft auch den Versuch, eine wegen Missbräuchlichkeit unwirksame Preisklausel einseitig für die Zukunft zu ersetzen. Eine nationale Regelung oder Gerichtspraxis, die dem Versorger diese Reparatur erlaubt oder abverlangt, widerspricht der geprüften EU-Richtlinie.
Der entscheidende Zusammenhang: Würde eine unwirksame Klausel nachträglich zugunsten des Versorgers zurechtgebogen, verlöre das Verbot solcher Klauseln einen Teil seiner Wirkung. Über das weitere Schicksal des konkreten Vertrags und die Folgen muss das nationale Gericht entscheiden. Das Urteil erklärt weder jede Preissteigerung für rechtswidrig noch beziffert es einen Rückzahlungsbetrag.
Die Fristfrage bleibt
Die verworfene Dreijahreslösung und die Verjährung eines Anspruchs sind unterschiedliche Fragen. § 195 BGB sieht als regelmäßige Verjährungsfrist weiterhin drei Jahre vor. Nach § 199 Absatz 1 BGB beginnt sie grundsätzlich mit dem Jahresende, wenn der Anspruch entstanden ist und die erforderliche Kenntnis vorliegt oder ohne grobe Fahrlässigkeit vorliegen müsste. Daraus lässt sich ohne Prüfung des Einzelfalls kein persönliches Rückforderungsdatum ableiten.
Für eine Prüfung gehören deshalb Vertrag, Preisänderungsklauseln, Rechnungen und bisheriger Schriftverkehr zusammen. Der neue Maßstab hilft dabei, ältere Abrechnungen rechtlich einzuordnen. Die Frage, ob und wie viel Geld zurückzuzahlen ist, bleibt an diese Unterlagen und den konkreten Anspruch gebunden.
Quellen
- Europäischer Gerichtshof: Urteil C-900/24, SVB, ECLI:EU:C:2026:784, 24. September 2026, insbesondere Randnummern 20, 35–52 und 53–63 sowie Tenor.
- Europäischer Gerichtshof: Pressemitteilung Nr. 132/26, 24. September 2026.
- Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: BGB § 195 und BGB § 199, geltende Fassungen abgerufen am 28. September 2026.
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