Volkswagen will beim Stellenabbau auch förderfähige Transfergesellschaften einsetzen. Die IG Metall hat diesen Vorschlag am 23. Oktober entschieden zurückgewiesen. Für Beschäftigte geht es dabei um eine folgenreiche Frage: Bleibt ihre berufliche Zukunft beim bisherigen Arbeitgeber, oder führt der Weg über eine Übergangsgesellschaft zu einem anderen Unternehmen? Der Streit berührt zugleich die Finanzierung des Umbaus durch die Arbeitsförderung.
Nach dem zweiten Überprüfungsgespräch stehen damit zwei Sichtweisen nebeneinander. Volkswagen beschreibt das Instrument als zusätzliche Möglichkeit für einen sozialverträglichen Personalabbau. Die Gewerkschaft sieht darin einen Angriff auf die vereinbarte Beschäftigungssicherung. Gemeinsam haben beide Seiten zunächst einen Verhandlungsbeginn festgelegt.
Ein Schutzversprechen mit unterschiedlicher Auslegung
Der Ausgangspunkt liegt im Dezember 2024. Damals vereinbarten Unternehmen und Arbeitnehmervertretung das Programm „Zukunft Volkswagen“: mehr als 35.000 Stellen sollten an den deutschen Volkswagen-Standorten bis 2030 sozialverträglich entfallen. Zugleich wurde eine Beschäftigungssicherung bis Ende 2030 vereinbart. Personalabbau und Schutz der Beschäftigten gehörten also von Anfang an zu demselben Abschluss.
Das ist kein sprachlicher Widerspruch. Eine Belegschaft kann etwa durch freiwillige Austritte oder den Übergang in den Ruhestand kleiner werden, ohne dass Menschen betriebsbedingt entlassen werden. Entscheidend sind deshalb die Wege, über die ein Unternehmen Stellen abbaut, und die Bedingungen für diejenigen, die gehen.
In ihrer neuen Stellungnahme wirft die IG Metall dem Vorstand vor, diese Sicherung über eine Transfergesellschaft auszuhöhlen. Sie verweist auf Zugeständnisse der Belegschaft und lehnt eine Verlagerung von Kosten auf Beitragszahler ab. Die Gewerkschaft bewertet den Vorschlag als tarifpolitischen Wortbruch; das ist ihre Position im Konflikt.
Der Wechsel verändert den Arbeitgeber
Eine Transfergesellschaft soll den Übergang in eine andere Beschäftigung organisieren. Das bisherige Arbeitsverhältnis endet beim Wechsel; die Beschäftigten kommen für eine begrenzte Zeit bei einem anderen Träger unter. Dort stehen Stellensuche, Beratung und Qualifizierung im Mittelpunkt. Das erklärt, warum die Frage über ein weiteres Abfindungsangebot hinausgeht: Der bisherige Arbeitgeber ist anschließend nicht mehr der Ort, an dem die nächste berufliche Perspektive gesucht wird.

Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit kann Transferkurzarbeitergeld höchstens zwölf Monate lang gezahlt werden. Es ersetzt grundsätzlich 60 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts, bei Vorliegen der entsprechenden Kindervoraussetzung 67 Prozent. Die Transfergesellschaft beziehungsweise der Betrieb leistet zunächst die Zahlung; die Arbeitsagentur erstattet bewilligte Leistungen anschließend.
Die befristete Unterstützung verschafft somit Zeit für einen beruflichen Wechsel. Ob daraus eine Anschlussbeschäftigung entsteht, hängt auch davon ab, welche Stellen verfügbar sind und welche Kenntnisse dafür gebraucht werden. Beratung und Weiterbildung sollen diese Lücke zwischen bisheriger Tätigkeit und neuer Aufgabe verkleinern.
Förderfähig wird ein Vorhaben durch einen Vorschlag am Verhandlungstisch allein noch nicht. Paragraf 111 des dritten Sozialgesetzbuchs verlangt unter anderem einen dauerhaften, unvermeidbaren Arbeitsausfall und eine vorherige Beratung der Betriebsparteien durch die Arbeitsagentur. Hinzu kommen betriebliche und persönliche Voraussetzungen. Das Gesetz schließt einen Anspruch außerdem aus, wenn Beschäftigte lediglich vorübergehend zusammengefasst werden sollen, um danach einen anderen Arbeitsplatz im selben Unternehmen oder Konzern zu besetzen.
Volkswagen will zusätzliche Wege öffnen
Volkswagen hält laut seiner Mitteilung vom 23. Oktober am Zukunftstarifvertrag einschließlich Beschäftigungssicherung fest. Zugleich nennt der Konzern einen zusätzlichen geplanten Abbau von 12.000 Stellen bei der Volkswagen AG bis 2030 aus seinem Konzernzielbild. Auch dieser soll sozialverträglich erfolgen. Förderfähige Transfergesellschaften sollen neben freiwilligen Austrittsinstrumenten zusätzliche Handlungsmöglichkeiten eröffnen.
Die konkrete Ausgestaltung will Volkswagen mit der IG Metall verhandeln. Offen sind damit gerade jene Punkte, die für Beschäftigte zählen: Welche Angebote würden gelten, wer käme infrage und wie würde der Übergang abgesichert? Eine beschlossene Transferregelung legt die Mitteilung noch nicht vor.
Die Tarifverhandlungen beginnen am 24. November in Emden und sollen am 15. Dezember in Zwickau fortgesetzt werden. Die IG Metall bereitet nach eigener Darstellung eine mögliche Auseinandersetzung ab dem Jahreswechsel vor. Bis dahin steht die Frage im Raum, wie aus dem gemeinsamen Versprechen eines sozialverträglichen Umbaus wieder eine gemeinsam akzeptierte Vorgehensweise wird.
Quellen
- IG Metall Wolfsburg: Stellungnahme zu öffentlich geförderten Transfergesellschaften, 23. Oktober 2026.
- Volkswagen Group: Zweites Überprüfungsgespräch: Volkswagen AG und IG Metall einigen sich auf den Start von Verhandlungen, 23. Oktober 2026.
- Volkswagen: Einigung erzielt: Volkswagen AG stellt sich wettbewerbsfähig für die Zukunft auf, 20. Dezember 2024.
- Bundesagentur für Arbeit: Transfermaßnahmen und Transferkurzarbeitergeld, abgerufen am 24. Oktober 2026.
- Gesetze im Internet: § 111 SGB III – Transferkurzarbeitergeld, abgerufen am 24. Oktober 2026.
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