Technik

Patientenverfügung: Ärzte können jetzt das Dokument abrufen

Das Vorsorgeregister kann jetzt auch Abschriften speichern. Wie der geschützte Abruf funktioniert und warum ein vorhandener Eintrag allein nicht genügt.

Von Wolfgang

04. Okt. 20264 Min. Lesezeit

Ärztin am Computer mit Dokumenten und Artikelüberschrift.

Eine Patientenverfügung kann sorgfältig formuliert sein und im entscheidenden Moment trotzdem in einer Schublade liegen. Seit dem 1. Oktober 2026 lässt sich im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zusätzlich eine elektronische Abschrift hinterlegen. Berechtigte Ärztinnen und Ärzte können dann direkt am Bildschirm lesen, welche Wünsche darin festgehalten sind. Die Neuerung schließt eine praktische Lücke: Bislang zeigte ein Registereintrag vor allem, dass jemand vorgesorgt hatte und wo sich die Unterlagen befanden.

Nach der Mitteilung der Bundesnotarkammer zum Start umfasst die neue Funktion Abschriften von Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. Sowohl die Registrierung als auch die zusätzliche Hinterlegung bleiben freiwillig. Wer bereits im Register steht, hat deshalb nicht automatisch ein Dokument dort gespeichert. Der Volltext muss gesondert hinzugefügt werden.

Vom Hinweis zum lesbaren Dokument

Der Unterschied lässt sich an einer einfachen Situation erklären: Eine Person ist nach einem Unfall nicht ansprechbar, die eingetragene Vertrauensperson aber gerade nicht erreichbar. Die Registerdaten können auf diese Person und die vorhandene Verfügung hinweisen. Liegt zusätzlich die Abschrift vor, muss der behandelnde Arzt für einen ersten Blick auf den Inhalt nicht erst warten, bis jemand die Unterlagen vorbeibringt. Das beschreibt den vorgesehenen Nutzen der Funktion; eine gemessene Zeitersparnis nennt die Startmitteilung nicht.

Das Dokument wird dadurch leichter verfügbar. Welche Wünsche es enthält und wie sie zur konkreten Behandlungssituation passen, muss weiterhin geprüft werden. Auch bei einer Vorsorgevollmacht ändert die digitale Aufnahme deren rechtliche Wirkung grundsätzlich nicht. Das Rundschreiben der Bundesnotarkammer stellt ausdrücklich klar: Die Hinterlegung schafft weder eine neue Vollmacht noch einen eigenständigen Rechtsschein für ihren Fortbestand.

Der Upload führt über eine verifizierte Stelle

Privatpersonen können die Datei derzeit nicht selbst in ihrer Registrierung hochladen. Die Dokumentenfunktion steht institutionellen Nutzern zur Verfügung, darunter Notarinnen und Notaren, Rechtsanwälten sowie Betreuungsbehörden und Betreuungsvereinen. Nach den Hinweisen des Vorsorgeregisters zum Dokumentenupload wird zunächst die vorsorgende Person identifiziert. Für die Aufnahme werden die Originalurkunde und ihre E-Mail-Adresse benötigt.

Für den Upload ist dabei keine notarielle Erstellung der ursprünglichen Verfügung vorgeschrieben. Nach dem Rundschreiben können institutionelle Nutzer auch Abschriften privat verfasster Vorsorgeverfügungen einstellen. Entscheidend für die neue Funktion sind die Zuordnung zur richtigen Person und die Aufnahme des tatsächlichen Dokuments. Wer eine Verfügung selbst geschrieben hat, ist damit grundsätzlich nicht ausgeschlossen; der Weg zur hinterlegten Kopie führt trotzdem über eine zugelassene Stelle.

Auch eine bereits vorhandene Registrierung kann nachträglich um die Abschrift ergänzt werden. Ein neuer Registereintrag ist dafür nicht nötig. Für den Dokumentenupload erhebt das ZVR keine gesonderte Gebühr. Daraus folgt allerdings kein insgesamt kostenloses Verfahren: Die Registrierung hat eigene Gebühren, und bei notarieller Mitwirkung können weitere Kosten entstehen. Die Bundesnotarkammer weist darauf im Rundschreiben hin.

Drei Schritte: freiwillige Hinterlegung durch institutionelle Nutzer, ergänzende Speicherung und berechtigter Abruf durch Ärzte oder Betreuungsgerichte.
Die Abschrift ergänzt die Registrierung und wird getrennt hinzugefügt. Grafik: TechZeitGeist; Grundlage: Bundesnotarkammer und ZVR.

Der Arztzugang bleibt an Bedingungen gebunden

Für Ärzte ist das Register keine frei zugängliche Dokumentensammlung. Nach der aktuellen ZVR-Seite zum Arztzugang dürfen behandelnde Ärzte Auskunft einholen, soweit sie diese für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung benötigen. Technisch erfolgt der Zugang über die Telematikinfrastruktur, also das geschützte Netz des Gesundheitswesens. Erforderlich sind ein elektronischer Heilberufsausweis, ein Kartenlesegerät und der Zugang über den Authenticator der gematik.

Die Bundesnotarkammer beschreibt weitere Schutzschritte: Dateien werden vor der Speicherung auf Schadsoftware geprüft und anschließend verschlüsselt abgelegt. Ein öffentlicher Zugang besteht nicht. Das sind Angaben der Betreiberin zum Verfahren; sie ersetzen keine unabhängige Sicherheitsprüfung. Auch Betreuungsgerichte gehören zu den berechtigten Stellen.

Damit die digitale Kopie im Ernstfall hilft, muss ihr Inhalt zum aktuellen Willen passen. Änderungen und Widerrufe sollen deshalb unverzüglich im Register eingetragen werden. Für Menschen mit einer vorhandenen Verfügung ergibt sich eine konkrete Anschlussfrage: Ist bislang nur der Eintrag vorhanden, oder wurde bereits die Abschrift ergänzt? Die neue Funktion macht den Inhalt erreichbar, wenn diese Vorbereitung erfolgt ist. Die FAQ des Registers erinnert außerdem daran, dass Ärzte nicht gesetzlich zum Abruf verpflichtet sind und ein fehlender Registertreffer nicht beweist, dass keine Verfügung existiert.

Quellen

Für diesen Artikel wurden KI-gestützte Recherche- und Editierwerkzeuge verwendet. Der Inhalt wurde redaktionell geprüft.