THG-Prämie 2026: Frist und Antrag kurz erklärt

THG-Prämie 2026: Frist 15.11., so beantragen E-Auto-Halter

Die THG-Prämie fürs private Laden endet am 15. November 2026. Wer als E-Auto-Halter antragsberechtigt ist und was Sie vor dem Stichtag prüfen sollten.

Von Wolfgang

17. Okt. 20268 Min. Lesezeit

Modernes Elektroauto an einer privaten Wallbox vor einem Einfamilienhaus im Herbstlicht, Ladekabel verbunden, ohne Logos und ohne lesbaren Text
Modernes Elektroauto an einer privaten Wallbox vor einem Einfamilienhaus im Herbstlicht, Ladekabel verbunden, ohne Logos und ohne lesbaren Text

Für die THG-Prämie 2026 gilt beim privaten Laden die UBA-Frist am 15. November. Wer als Halter eines reinen Batterieelektroautos antragsberechtigt ist und wie Anbieter dabei helfen.

Wer sein E-Auto zu Hause lädt, kann für 2026 noch die sogenannte THG-Prämie beantragen. Das Umweltbundesamt zahlt sie nicht selbst. Es bescheinigt Strommengen. Private Anbieter vermarkten diese Mengen und zahlen Verbrauchern eine Vergütung. Für nicht-öffentliches Laden endet die gesetzliche Frist am 15. November 2026. Viele Anbieter schließen früher. Wir erklären, wer berechtigt ist, warum Plug-in-Hybride ausscheiden und was Sie vor dem Stichtag prüfen sollten.

Kurz gesagt

Die THG-Prämie kommt nicht vom Umweltbundesamt. Das UBA bescheinigt Strommengen. Private Anbieter zahlen die Vergütung. Für nicht-öffentliches Laden gilt die UBA-Frist bis zum Ablauf des 15. November 2026. Der pauschale Schätzwert gilt nur für reine Batterieelektrofahrzeuge. Plug-in-Hybride sind davon ausgenommen. Halter können einen Dienstleister beauftragen. Anbieter-Fristen liegen oft früher. Für öffentliche Ladepunkte gilt eine andere Frist bis zum 28. Februar des Folgejahres.

Was die THG-Prämie 2026 ist

Die THG-Prämie hängt an der Treibhausgasminderungsquote. Mineralölkonzerne müssen die Treibhausgase der von ihnen in Verkehr gebrachten Kraftstoffe mindern. Die Quote steigt über die Jahre. Strom aus Elektrofahrzeugen lässt sich darauf anrechnen. Das regelt die 38. BImSchV. Die Verordnung gilt in der Fassung vom 8. Dezember 2017 und wurde zuletzt am 13. Juli 2023 geändert.

Das Umweltbundesamt prüft Anträge und stellt Bescheinigungen über Strommengen und die daraus errechneten Treibhausgasemissionen aus. Laut FAQ zahlt das UBA keine Prämien. Vergütungen zahlen private Anbieter. Sie kaufen die bescheinigten Mengen und verkaufen sie an quotenverpflichtete Unternehmen weiter.

Für das Laden zu Hause oder im Betrieb fehlt meist ein eigener Zähler nur für das Auto. Eine exakte Messung des Straßenstroms ist deshalb kaum möglich. Stattdessen gilt ein pauschaler Schätzwert pro reinem Batterieelektrofahrzeug und Jahr. Den Schätzwert bestimmt das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Es gibt ihn im Bundesanzeiger bekannt. Das UBA stellt die Werte auch auf seiner Website bereit. Für verschiedene Fahrzeugklassen gibt es eigene Werte. Dazu zählen unter anderem Pkw der Klasse M1 sowie Nutzfahrzeuge und Busse.

Öffentliche Ladepunkte laufen nach einer anderen Regel. Dort zählen gemessene Strommengen nach § 6 der 38. BImSchV. Dieser Beitrag richtet sich an private Halter mit nicht-öffentlichem Laden nach § 7. Wer eine öffentliche Ladesäule betreibt, braucht andere Nachweise und eine andere Frist.

Die Prämie ist damit ein Marktprodukt. Ihre Höhe hängt vom Quotenhandel und vom Anbietervertrag ab. Sie ist kein gesetzlicher Festbetrag und keine staatliche Förderung im engeren Sinn.

Wer sie beantragen darf

Für den Schätzwert beim privaten Laden zählt, auf wen das reine Batterieelektrofahrzeug zugelassen ist. Diese Person gilt als Ladepunktbetreiber. Die Verordnung geht davon aus, dass Halter ihre Fahrzeuge zumindest teilweise an privaten Wallboxen laden. Eigentum an der Wallbox ist nicht Voraussetzung. Entscheidend ist die Zulassung.

Natürliche und juristische Personen sind gleichgestellt. Auch Behörden dürfen mit ihren Elektrofahrzeugen teilnehmen. Sie dürfen dafür Pooling-Dienstleister nutzen.

Wichtig ist der Antrieb. Der Schätzwert gilt für reine Batterieelektrofahrzeuge. Ist das Fahrzeug nicht rein batteriebetrieben, sieht das UBA laut FAQ keine Bescheinigung vor. Plug-in-Hybride fallen darunter. Zulassungsfreie Fahrzeuge sind derzeit ebenfalls ausgeschlossen. Für ihre Klassen wurde kein Schätzwert bekanntgegeben.

Der Halter kann eine andere Person bestimmen. Viele Verbraucher beauftragen einen Dienstleister. Der Anbieter bündelt Anträge und übernimmt den Kontakt zum UBA. Der Vertrag regelt, wer die Vergütung erhält und wann ausgezahlt wird. Ohne klare Bestimmung bleibt der Halter selbst antragsberechtigt.

Pro Fahrzeug und Kalenderjahr gibt es den Schätzwert nur einmal. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug unterjährig zugelassen oder abgemeldet wird. Bei einem Halterwechsel im Jahr können grundsätzlich mehrere Personen berechtigt sein. Praktisch zählt, wer zuerst einen gültigen Antrag stellt. Wurde die Strommenge schon bescheinigt, lehnt das UBA weitere Anträge für dieselbe Fahrzeugidentifikationsnummer ab. Wer ein gebrauchtes E-Auto kauft, sollte den Vorbesitzer fragen. Das UBA prüft auf Anfrage von Haltern nicht vorab, ob schon eine Bescheinigung vorliegt.

Die UBA-Frist am 15. November

Für Strommengen aus nicht-öffentlichem Laden endet die Mitteilung an das UBA mit Ablauf des 15. November des Verpflichtungsjahres. Für 2026 ist das der 15. November 2026. Die Frist steht in § 8 Absatz 1 der 38. BImSchV und im UBA-FAQ unter den Verfahrensfragen.

Danach ist laut UBA keine Nachmeldung für zurückliegende Jahre möglich. Die Fristen sind gesetzlich und stehen nicht zur Disposition. Wer den 15. November verpasst, verliert die Chance auf die Bescheinigung für dieses Verpflichtungsjahr.

Für öffentliche Ladepunkte gilt eine andere Frist. Dort endet die Mitteilung erst mit Ablauf des 28. Februar des Folgejahres. Beide Fristen werden oft verwechselt. Für das Laden an der eigenen Wallbox zählt der 15. November. Der 28. Februar betrifft gemessene Mengen an öffentlich zugänglichen Ladepunkten.

Stand 12. Oktober 2026 bearbeitet das UBA Anträge für das Verpflichtungsjahr 2026, die ab dem 6. August 2026 eingegangen sind. Eine feste Bearbeitungsdauer nennt das Amt nicht. Sie hängt vom Antragsaufkommen ab. Wer über einen Anbieter geht, sollte dessen Auszahlungsversprechen gegen diese Unsicherheit lesen.

Anbieter-Fristen und warum sie früher enden

Viele Verbraucher beantragen nicht selbst beim UBA. Sie melden sich bei einem Anbieter. Der Anbieter braucht Vorlauf für die Prüfung der Zulassungsdaten, den Sammelantrag und die UBA-Frist.

Deshalb enden Anbieter-Fristen oft Wochen vor dem 15. November. Das ist kein Widerspruch zur Gesetzesfrist. Es ist die interne Deadline des Dienstleisters. Wer erst Ende Oktober einen Anbieter sucht, sollte dessen aktuelle Frist und den Bearbeitungsstand prüfen.

Vergleichen Sie die Anbieter-Frist immer mit dem 15. November 2026. Liegt die Anbieter-Frist schon hinter Ihnen, bleibt theoretisch der direkte Weg über das UBA. Praktisch ist der Aufwand für Privatpersonen hoch. Es braucht die Excel-Vorlagen des Amtes, lesbare Nachweise und seit April 2026 auch Gebühren. Für die meisten privaten Halter ist Pooling der einfachere Weg, sofern noch Plätze und Fristen offen sind.

Lesen Sie den Vertrag. Manche Anbieter verlängern stillschweigend für das Folgejahr. Andere verlangen eine neue Zustimmung. Klären Sie, was bei Ablehnung durch das UBA mit Ihrer Vergütung geschieht.

Fix und Express ohne Affiliate

Anbieter werben oft mit zwei Modellen. Fix bedeutet einen festen Betrag. Express meint eine schnellere Auszahlung, oft mit Abschlägen oder besonderen Bedingungen. Die genauen Eurobeträge ändern sich mit dem Quotenmarkt und von Anbieter zu Anbieter.

In diesem Beitrag nennen wir keine Garantiebeträge. Ohne datierten Anbieterbeleg wären konkrete Euroangaben spekulativ. Prüfen Sie Konditionen, Auszahlungszeitpunkt und Widerrufsregeln auf der Seite Ihres Anbieters. Achten Sie auf den Stand des Angebots. Werbetexte ohne Datum sind für den Vergleich wenig wert.

Das UBA erhebt seit dem 17. April 2026 Gebühren für seine Entscheidung über mitgeteilte Strommengen. Der Rahmen liegt zwischen 94,60 Euro und 6.500 Euro. Die Höhe hängt vom Verwaltungsaufwand und von der Qualität der Unterlagen ab. Anträge, die vor dem 17. April 2026 eingegangen sind, sind laut UBA nicht betroffen. Bei Pooling übernimmt der Anbieter den Antrag in der Regel. Ob und wie er Kosten weitergibt, steht im Vertragsangebot. Fragen Sie nach, bevor Sie zusagen.

Die konkrete Gebühr wird dem Antragsteller zusammen mit der Bescheinigung bekanntgegeben. Sie ist nach Angaben des UBA innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe fällig. Das betrifft vor allem, wer direkt beim Amt beantragt.

Was Sie vor dem Antrag prüfen

Legen Sie die Zulassungsbescheinigung Teil I bereit. Für den Schätzwert reicht laut UBA die Vorderseite als Kopie, wenn sie lesbar und vollständig ist. Halter, Datum der Erstzulassung und der aktuellen Zulassung, Fahrzeugidentifikationsnummer mit Prüfziffer sowie die Fahrzeugklasse müssen erkennbar sein. Unleserliche Scans führen zu Nachforderungen oder Ablehnung.

Prüfen Sie, ob Ihr Fahrzeug ein reines Batterieelektrofahrzeug ist. Steht ein Verbrennungsmotor mit im Spiel, scheidet der Schätzwert für nicht-öffentliches Laden aus. Der Fahrzeugschein und die Typangaben helfen bei der Einordnung.

Klären Sie, ob für 2026 schon jemand den Schätzwert beantragt hat. Das betrifft Gebrauchtwagen und Firmenwagen mit Halterwechsel. Verkäufer sollen Käufer informieren, wenn im laufenden Jahr schon eine Bescheinigung erfolgte. Ein entsprechender Hinweis gehört laut FAQ in die Vereinbarung mit dem Dienstleister.

Wer zu Hause lädt, hängt oft an Wallbox und Stromtarif. Was an Förderung für die Wallbox noch zählt, erklärt unser Beitrag zur Wallbox-Förderung 2026 nach Bundesland. Wie Solarstrom und Ladeverluste die Kosten verschieben, zeigt der Vergleich Solarstrom im E-Auto. Was sich 2027 an Netzentgelten ändert, ordnet unser Beitrag zu den Netzentgelten 2027 ein.

Checkliste vor dem Stichtag

  • Notieren Sie den 15. November 2026 als gesetzliche UBA-Frist für nicht-öffentliches Laden.
  • Prüfen Sie, ob Ihr Fahrzeug ein reines Batterieelektrofahrzeug ist und auf Sie zugelassen ist.
  • Halten Sie die Zulassungsbescheinigung Teil I bereit und prüfen Sie die Lesbarkeit.
  • Fragen Sie beim Gebrauchtwagen, ob der Vorbesitzer den Schätzwert 2026 schon beantragt hat.
  • Vergleichen Sie Anbieter-Fristen mit dem 15. November und lesen Sie Fix- und Expressbedingungen mit Stand-Datum.
  • Klären Sie, ob der Anbieter UBA-Gebühren und Auszahlungstermine transparent ausweist.
  • Verwechseln Sie die Frist nicht mit dem 28. Februar für öffentliche Ladepunkte.
  • Prüfen Sie bei Firmenwagen, wer Halter ist und wer den Antrag stellen darf.

Fazit

Die THG-Prämie 2026 ist für viele E-Auto-Halter noch erreichbar. Die entscheidende Marke fürs private Laden ist der 15. November 2026. Das UBA bescheinigt. Anbieter zahlen. Der Schätzwert gilt nur für reine Batterieelektrofahrzeuge.

Wer den Stichtag ernst nimmt, prüft Zulassung, Antrieb und Anbieter-Frist jetzt. Wallbox-Förderung, Solarstrom am Auto und Netzentgelte gehören zur gleichen Kostenrechnung. Die Prämie ist ein Baustein. Sie ersetzt keine klare Ladestrategie zu Hause. Handeln Sie vor dem 15. November. Danach ist das Verpflichtungsjahr für nicht-öffentliches Laden geschlossen.

Quellen

  • Umweltbundesamt: Vollzug 38. BImSchV: Anrechnung von Strom für Elektrofahrzeuge, zuletzt aktualisiert 12.10.2026, abgerufen 17.10.2026
  • Umweltbundesamt: FAQ zur Antragsstellung und Vollzug der Anrechnung von Strom aus Elektrofahrzeugen auf die THG-Quote (38. BImSchV), Stand 17.07.2025, abgerufen 17.10.2026

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