Ein kurzer Bildwunsch genügt, und auf dem Bildschirm erscheint eine Figur, die ihrem Zeichner sehr vertraut vorkommt. Für Axel Scheffler ist genau das der Streitpunkt: Der Illustrator des Grüffelo erwägt rechtliche Schritte gegen KI-Anbieter. Dabei geht es um die Frage, wie weit Bilderzeuger bekannte Werke auf Nutzerwunsch nachbilden dürfen – und wer über deren weitere Verwertung entscheidet.
Wie APA am 18. Oktober unter Berufung auf ein Gespräch mit der ZEIT berichtete, würde Scheffler am liebsten gemeinsam mit anderen Künstlern vor Gericht ziehen. Über Unterstützung spreche er mit seinen Verlagen. Bereits am 17. Oktober hatte auch epd über seine Überlegungen berichtet.
Eine vertraute Figur vor fremdem Hintergrund
Schefflers Reaktion richtet sich laut dem Agenturbericht gegen Bilder, die ChatGPT auf eine Anfrage nach dem Grüffelo erzeugte. Er erkannte darin seine Figur wieder, während die Hintergründe von seinen eigenen Zeichnungen abwichen. Das macht den Konflikt anschaulich: Ein neuer Schauplatz kann eine vertraute Gestalt umgeben. Für den Zeichner bleibt die Wiedererkennbarkeit der Figur der entscheidende Punkt.
Wer einen Bilderzeuger bedient, sieht zunächst die fertige Ausgabe. Ob dahinter eine zulässige Nutzung steht, beantwortet dieser sichtbare Erfolg nicht. Ein überzeugendes Bild und eine geklärte Erlaubnis sind zwei verschiedene Dinge. Die Auseinandersetzung verschiebt sich damit vom allgemeinen Staunen über die Technik hin zu konkreten Bildern und den Rechten ihrer Schöpfer.
Vom Figurenbild zum druckfertigen Buch
Einen bereits eingereichten Fall beschreibt die Originalmitteilung der Penguin Random House Verlagsgruppe vom 1. April 2026. Demnach reichte sie am 27. März beim Landgericht München Klage gegen OpenAI Ireland Ltd. ein. Sie sieht Rechte ihres Autors und Illustrators Ingo Siegner an der Reihe „Der kleine Drache Kokosnuss“ verletzt.
Der Verlag beanstandet mehrere Ausgaben: wiedererkennbare Buchinhalte, stark ähnliche Figurenbilder und Vorschläge für ein druckfertiges Manuskript samt Cover und Klappentext. Hinzu kämen Anleitungen zur Veröffentlichung auf Selfpublishing-Plattformen. Aus Sicht der Verlagsgruppe reicht der Vorgang damit bis an die Schwelle eines vermarktbaren Buchangebots. Sie verlangt außerdem Schutz davor, menschliche Autorennamen für überwiegend KI-generierte Inhalte zu verwenden.

Die Verlagsgruppe führt die Ausgaben auf eine unrechtmäßige Nutzung beim Training und auf im Modell wiedergebbare Inhalte zurück. Das sind ihre Vorwürfe. OpenAI prüfe die Anschuldigungen und respektiere die Rechte von Autoren, heißt es in der APA-Meldung. epd berichtet außerdem über die Gegenposition des Unternehmens: Das System erkenne Muster und erzeuge daraus neue Inhalte, statt Vorlagen eins zu eins wiederzugeben.
Warum „neu erzeugt“ die Frage offenlässt
Für die rechtliche Einordnung ist der Entstehungsweg nur ein Teil der Betrachtung. Das Urheberrechtsgesetz nennt in § 2 unter anderem Schriftwerke und Werke der bildenden Kunst als geschützte Werkarten; vorausgesetzt ist eine persönliche geistige Schöpfung. Damit knüpft der Schutz an ein konkretes Werk an.
§ 23 UrhG behandelt Bearbeitungen und Umgestaltungen. Für deren Veröffentlichung oder Verwertung verlangt er grundsätzlich die Zustimmung des Urhebers. Hält ein neu geschaffenes Werk hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, liegt nach dieser Vorschrift keine solche Bearbeitung vor. Daneben erlaubt § 51a bestimmte Nutzungen für Karikatur, Parodie und Pastiche. Welche Regel greift, hängt also auch vom konkreten Ergebnis und seiner Nutzung ab.
Diese Unterscheidung erklärt, warum die Kinderbuchfälle über eine Debatte um Zeichenstile hinausreichen. Auf dem Tisch liegen erkennbare Figuren, Texte, Buchumschläge und mögliche Veröffentlichungen. Scheffler sucht nach rechtlicher Unterstützung; im Kokosnuss-Fall hat der Verlag den gerichtlichen Weg bereits eingeschlagen. An diesen konkreten Ausgaben muss sich zeigen, wie sich die Möglichkeiten eines Bilderzeugers mit den Rechten derjenigen vereinbaren lassen, deren Werke darin wiedererkennbar werden.
Quellen
- APA / Der Standard: Grüffelo-Zeichner erwägt Klage gegen OpenAI, 18.10.2026; Aussagen aus dem ZEIT-Interview mittelbar wiedergegeben.
- Bertelsmann / Penguin Random House: Penguin Random House Verlagsgruppe klagt gegen OpenAI, 01.04.2026.
- epd / Sonntags: Grüffelo-Zeichner erwägt Klage gegen KI-Konzerne, 17.10.2026.
- Gesetze im Internet: UrhG § 2, § 23 und § 51a, abgerufen am 19.10.2026.
Für diesen Artikel wurden KI-gestützte Recherche- und Editierwerkzeuge verwendet. Der Inhalt wurde redaktionell geprüft.