Ein Tesla Cybertruck mit polnischer Zulassung durfte auf der A99 bei Vaterstetten unterwegs sein. Sein Fahrer durfte ihn trotzdem nicht weiterfahren. Wie BR24 am 25. Oktober berichtet, untersagte die Autobahnpolizei dem 50-jährigen Schweden nach einer Kontrolle am frühen Sonntagmorgen die Weiterfahrt. Seine Fahrerlaubnis reichte für das Fahrzeug nicht aus. Der Fall zeigt einen Unterschied, der bei schweren Elektrofahrzeugen entscheidend werden kann: Die Zulassung betrifft das Fahrzeug, die Fahrerlaubnis den Menschen am Steuer.
Nach dem BR24-Bericht lag die zulässige Gesamtmasse des kontrollierten Cybertrucks bei 4,2 Tonnen. Damit liegt er oberhalb der regulären Grenze des Pkw-Führerscheins B. Das ausländische Kennzeichen änderte an dieser Grenze nichts. Laut dem Sender war die Teilnahme des Fahrzeugs am deutschen Straßenverkehr ansonsten zulässig.
Warum ein leerer Laderaum das Problem nicht löst
Die Fahrerlaubnis-Verordnung unterscheidet in § 6 nach der zulässigen Gesamtmasse. Das ist das Gewicht, das das Fahrzeug einschließlich seiner Beladung höchstens haben darf. Die Frage lautet also nicht, wie schwer es bei dieser einzelnen Fahrt gerade ist. Ein leerer Laderaum macht aus einem Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen kein Fahrzeug der regulären Klasse B.
Für B liegt diese Grenze bei 3.500 Kilogramm. C1 deckt Fahrzeuge über 3.500 bis 7.500 Kilogramm ab, sofern sie für höchstens acht Personen zusätzlich zum Fahrer ausgelegt sind. Daher nennt BR24 für den kontrollierten Cybertruck die Klasse C1. Ein Pickup kann äußerlich wie ein großes Alltagsauto wirken und bei der Fahrerlaubnis dennoch in einer anderen Gewichtsklasse liegen.

4,25 Tonnen sind keine allgemeine Elektroauto-Ausnahme
Allerdings enthält § 6 Absatz 3b eine Ausnahme für bestimmte alternativ angetriebene Fahrzeuge bis 4.250 Kilogramm. Wer nur die Zahl liest, könnte sich fragen, warum die genannten 4,2 Tonnen überhaupt zum Hindernis wurden. Entscheidend sind die zusätzlichen Voraussetzungen.
Die Regel gilt im Inland für die Güterbeförderung ohne Anhänger und setzt mindestens zwei Jahre Besitz der Klasse B voraus. Außerdem muss die Masse oberhalb von 3.500 Kilogramm ausschließlich durch das zusätzliche Gewicht des alternativen Antriebssystems entstehen, verglichen mit einem gleich großen Fahrzeug mit Verbrennungsmotor. Die Ladekapazität darf gegenüber diesem Vergleichsfahrzeug nicht erhöht sein. Elektroantrieb und ein Gewicht unter 4,25 Tonnen allein genügen folglich nicht. Welche einzelne Voraussetzung beim kontrollierten Fahrzeug oder Fahrer fehlte, geht aus dem BR24-Bericht nicht hervor.
Was das polnische Kennzeichen ermöglicht
Die andere Hälfte des Falls regelt die Fahrzeug-Zulassungsverordnung in § 46. Ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug kann vorübergehend am deutschen Verkehr teilnehmen. Dafür braucht es unter anderem eine gültige ausländische Zulassungsbescheinigung; in Deutschland darf kein regelmäßiger Standort begründet sein. Hinzu kommt, dass das Fahrzeug betriebs- und verkehrssicher sein muss.
Eine solche vorübergehende Teilnahme ist etwas anderes als eine deutsche Zulassung. Wer ein Auto dauerhaft hier stationiert, kann die dafür geltenden Anforderungen nicht einfach durch einen Verweis auf sein ausländisches Kennzeichen ersetzen. Für den A99-Fall berichtete BR24, dass die polnische Zulassung die Fahrt grundsätzlich erlaubte. Der Stopp galt der fehlenden Berechtigung des Fahrers.
So passen die beiden Feststellungen zusammen: Ein Fahrzeug kann die Voraussetzungen für den Straßenverkehr erfüllen, während die Person am Steuer für seine Gewichtsklasse nicht ausreichend berechtigt ist. Wer einen schweren Elektro-Pickup übernimmt, muss deshalb Fahrzeugpapiere und Fahrerlaubnis zusammen betrachten.
Quellen
- Tobias Bönte / BR24: A99: Polizei stoppt Tesla Cybertruck, 25. Oktober 2026.
- Gesetze im Internet: Fahrerlaubnis-Verordnung, § 6, geltender Text, abgerufen am 26. Oktober 2026.
- Gesetze im Internet: Fahrzeug-Zulassungsverordnung, § 46, geltender Text, abgerufen am 26. Oktober 2026.
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