Ein PV-Speicher kann Solarstrom und Strom aus dem Netz aufnehmen. Für die Abrechnung ist diese Herkunft im Akku selbst nicht ablesbar. Der neue MiSpeL-Arbeitsstand der Bundesnetzagentur beschreibt zwei Wege, um relevante Strommengen künftig zuzuordnen. Er ist jedoch noch keine endgültige Festlegung.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Die Bundesnetzagentur hat am 5. August 2026 einen MiSpeL-Arbeitsstand mit Tenor und zwei Anlagen veröffentlicht.
- Eine Abgrenzungsoption soll Strommengen anhand viertelstündlicher Messwerte und fallbezogener Messkonzepte bestimmen.
- Eine Pauschaloption soll nur eng beschriebene Fälle vereinfachen, darunter Solaranlagen bis höchstens 30 kWp mit Speicher und/oder Ladepunkt.
- Der 1. Oktober 2026 ist im Arbeitsstand vorgesehen, aber noch nicht verbindlich. Übergang und Teile der Pauschaloption hängen von weiteren Voraussetzungen ab.

Warum Strom im Speicher zugeordnet werden muss
Ein Speicher hält nicht fest, ob eine Kilowattstunde ursprünglich vom Dach oder aus dem Netz kam. Fließen Solarstrom, Netzstrom, Verbrauch und gegebenenfalls Strom für einen Ladepunkt zusammen, entsteht eine praktische Zuordnungsfrage. Sie betrifft nicht den Akku als Produkt, sondern die Abrechnung von Strommengen im jeweiligen Anlagen- und Messkonzept.
Genau dort setzt MiSpeL an, die Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten. Die Bundesnetzagentur hat am 5. August einen Arbeitsstand veröffentlicht: einen Tenor sowie eine Anlage zur Abgrenzungsoption und eine zur Pauschaloption. Das ist frühe Marktinformation, keine erneute Konsultation und noch keine abschließende Regelung.
Damit liefert der Text Betreibern, Messstellenbetreibern, Netzbetreibern und Direktvermarktern einen gemeinsamen Rahmen, ohne für einzelne Anlagen schon einen Anspruch zu begründen. Wer einen Speicher oder einen bidirektional nutzbaren Ladepunkt plant, bekommt konkrete Prüfpunkte. Ob die eigene Konstellation später tatsächlich passt, hängt weiterhin von Messung, Zuordnung und den noch offenen Voraussetzungen ab.
Zwei Optionen, zwei Logiken
Die Abgrenzungsoption und die Pauschaloption verfolgen dasselbe Ziel: förder- und umlagerelevante Strommengen nachvollziehbar zu bestimmen. Der Weg dorthin ist aber unterschiedlich.
| Option | Vorgesehene Logik | Wichtige Grenze |
|---|---|---|
| Abgrenzungsoption | Viertelstündlich erfasste Messwerte, passende Messkonzepte und Formelsätze ordnen Mengen zunächst je Kalendermonat zu. Für die Jahresabrechnung werden die Monatswerte summiert. | Sie ist fallbezogen. Aus dem Arbeitsstand folgt kein allgemeiner Anspruch und kein pauschaler Umbauplan. |
| Pauschaloption | Vereinfachte Formelsätze und Messkonzepte sollen die Zuordnung in beschriebenen Fällen erleichtern. | Sie gilt nicht für alle Speicher. Der dokumentierte Bereich umfasst unter anderem Solaranlagen bis höchstens 30 kWp mit Speicher und/oder Ladepunkt; weitere Voraussetzungen bleiben maßgeblich. |
Die Abgrenzungsoption ist damit der präzisere Weg. Sie arbeitet mit den tatsächlich gemessenen Strommengen und mit Formeln für die jeweilige Konstellation. Dass die Werte monatlich bestimmt werden, ist ein wesentlicher Punkt des neuen Arbeitsstands. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, welche technische Änderung oder Abrechnung für eine einzelne Anlage nötig wird.
Die Pauschaloption klingt einfacher, ist aber bewusst enger gefasst. Die genannte Grenze von höchstens 30 kWp ist keine Abkürzung für „jeder Heimspeicher“. Auch Direktvermarktungszuordnung, Messkonzept und weitere Bedingungen gehören zur Prüfung. Gewöhnliche einseitige Ladepunkte sind dabei nicht mit bidirektional nutzbaren Ladepunkten gleichzusetzen.

Der Oktober-Termin ist eine Planung, keine Zusage
Der Arbeitsstand nennt den 1. Oktober 2026 in eckigen Klammern. Das Datum ist damit eine aktuelle Planung und keine bereits eingetretene Rechtswirkung. Bis zum 30. September 2027 wäre eine Anwendung nach dem vorliegenden Tenor nur im Einvernehmen mit Netzbetreiber und Messstellenbetreiber möglich.
Für Teile der Pauschaloption kommt ein weiterer Vorbehalt hinzu: Tenorziffern 2 und 4 sollen frühestens ab dem Kalendermonat nach einer beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission anwendbar sein. Wann eine Genehmigung vorliegt und welchen Inhalt sie hat, lässt sich aus den Dokumenten nicht vorwegnehmen.
Trotzdem ist der Arbeitsstand mehr als ein bloßer Hinweis. Tenor und Anlagen zeigen bereits, welche Mess- und Zuordnungslogik die Behörde vorsieht. Für konkrete Investitions- oder Umbauentscheidungen reicht der Arbeitsstand allein aber nicht aus.
MiSpeL regelt nicht jede Stromkostenfrage
Bei Speichern werden mehrere Ebenen schnell vermischt: EEG-Förderung, EnFG-Umlagen und Netzentgelte folgen nicht automatisch derselben Regel. MiSpeL beschäftigt sich mit der Zuordnung und dem Nachweis relevanter Strommengen. Die weitere Ausgestaltung von Netzentgeltfragen bleibt nach den Unterlagen dem parallelen AgNes-Verfahren vorbehalten.
Diese Trennung entscheidet darüber, welche Schlussfolgerung aus den Papieren überhaupt zulässig ist. Wer aus einer geplanten Messlogik unmittelbar auf Ersparnisse, Förderhöhe oder eine bestimmte Netzentgeltwirkung schließt, überspringt mehrere offene Schritte. Genau das vermeiden die vorliegenden Arbeitsstände.

Was Betreiber jetzt prüfen können – und was noch nicht feststeht
- Jetzt prüfen: Welche PV-Anlage, welcher Speicher und welche Ladepunkte hinter der Einspeisestelle zusammengehören; welche Messwerte heute vorliegen; ob eine Direktvermarktungszuordnung besteht; wer bei Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, Installateur und gegebenenfalls Direktvermarkter zuständig ist.
- Noch nicht einplanen: Dass der Termin unverändert bleibt; dass jede Bestandsanlage ohne technische oder vertragliche Anpassung teilnehmen kann; dass die Pauschaloption außerhalb ihres beschriebenen Bereichs gilt; oder dass MiSpeL eine individuelle Wirtschaftlichkeit beantwortet.
Meine Einschätzung: Der Arbeitsstand bringt die Debatte an die Stelle, an der sie für viele Projekte tatsächlich entschieden wird. Nicht die Zahl der Speicher ist der Engpass, sondern die Frage, wie gemischte Strommengen sauber gemessen und zugeordnet werden. Die Pauschaloption kann einzelne Fälle vereinfachen. Die Abgrenzungsoption macht zugleich sichtbar, wie komplex andere Konstellationen bleiben.
Der stärkste Einwand lautet, dass ein Arbeitsstand noch keine belastbare Grundlage für Praxisentscheidungen ist. Das stimmt. Gerade deshalb ist es sinnvoll, jetzt die eigene Anlagenkonstellation und die Zuständigkeiten zu sortieren, statt aus dem Oktober-Termin bereits eine fertige Regel abzuleiten.
FAQ
Gilt MiSpeL ab Oktober automatisch für jeden PV-Speicher?
Nein. Der 1. Oktober 2026 ist im Arbeitsstand als Planung genannt. Außerdem unterscheiden sich die Voraussetzungen der beiden Optionen, und für Teile der Pauschaloption bleibt eine EU-beihilferechtliche Genehmigung abzuwarten.
Ist ein Ladepunkt automatisch von der Pauschaloption erfasst?
Nein. Die Dokumente behandeln unter anderem bidirektional nutzbare Ladepunkte. Ob ein konkreter Fall in eine beschriebene Konstellation fällt, hängt von weiteren Voraussetzungen ab.
Senkt MiSpeL die Netzentgelte eines Speichers?
Das lässt sich aus dem Arbeitsstand nicht ableiten. MiSpeL und die weitere Ausgestaltung von Netzentgeltfragen sind getrennte Regelungsebenen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesnetzagentur: Festlegungsverfahren zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL)
- Bundesnetzagentur: Arbeitsstand des Tenors für die MiSpeL-Festlegung
- Bundesnetzagentur: MiSpeL Anlage 1 – Abgrenzungsoption
- Bundesnetzagentur: MiSpeL Anlage 2 – Pauschaloption
Hinweis: Für diesen Artikel wurden KI-gestützte Recherche- und Editierwerkzeuge verwendet. Der Inhalt wurde redaktionell geprüft. Stand: 2026-08-06