Wer eine neue Solaranlage in Betrieb nimmt, landet schnell bei zwei auffälligen Zahlen: 7,70 oder 12,22 Cent je Kilowattstunde. Seit dem 1. August gilt dafür ein neuer Tarifzeitraum. Welche Zahl passt, hängt jedoch nicht nur von der Größe der Anlage ab.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Für qualifizierende PV-Anlagen, die zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 in Betrieb gehen, gilt die aktuelle Fördertabelle der Bundesnetzagentur.
- Bei Gebäude- oder Lärmschutzwandanlagen bis 10 kW nennt sie 7,70 ct/kWh für Teileinspeisung und 12,22 ct/kWh für Volleinspeisung.
- Für größere Stufen und andere Anlagenarten stehen andere Werte in der Tabelle. Eine einzelne Cent-Zahl ist deshalb kein allgemeiner PV-Tarif.
- Die angekündigte Erhöhung um 1,5 ct/kWh ab 40 kW ist noch nicht wirksam; die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission steht aus.

Die Tabelle ist neu – die Entscheidung bleibt individuell
Für eine Anlage auf dem eigenen Dach ist die Einspeisevergütung nur ein Teil der Rechnung. Wer viel Strom selbst nutzt, senkt den Bezug aus dem Netz. Wer den gesamten Solarstrom einspeist, sieht einen anderen Satz in der Tabelle. Dazu kommen Ertrag, Finanzierung, Anschaffungskosten und das eigene Verbrauchsprofil. Genau deshalb hilft der Blick auf eine einzelne Zahl noch nicht weiter.
Neu ist seit dem 1. August der Tarifzeitraum für qualifizierende Anlagen, die bis zum 31. Januar 2027 in Betrieb gehen. Die Bundesnetzagentur ordnet die Fördersätze nach Anlagenart, Einspeiseart und installierter Leistung. Erst diese drei Angaben führen zur passenden Tabellenzeile.
7,70 oder 12,22 Cent: Für wen diese Sätze gelten
Die beiden Werte betreffen Gebäude- oder Lärmschutzwandanlagen bis 10 kW. Bei Teileinspeisung weist die Bundesnetzagentur 7,70 ct/kWh aus. Für Volleinspeisung nennt sie 12,22 ct/kWh. Das ist keine Auswahl zwischen einem niedrigen und einem hohen Standardtarif für jede neue PV-Anlage, sondern eine Unterscheidung innerhalb einer konkreten Tabellenstufe.
Amtliche Werte im Tarifzeitraum ab 1. August 2026
| Anlagenart und Stufe | Teileinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| Gebäude- oder Lärmschutzwandanlagen bis 10 kW | 7,70 ct/kWh | 12,22 ct/kWh |
| Gebäude- oder Lärmschutzwandanlagen bis 40 kW | 6,66 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
| Gebäude- oder Lärmschutzwandanlagen bis 100 kW | 5,44 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
| Sonstige Anlagen bis 100 kW | 6,19 ct/kWh | 6,19 ct/kWh |
Für Anlagen oberhalb der kleinen 10-kW-Stufe beschreibt die amtliche Tabelle weitere Stufen bis 40 und bis 100 kW. Wie die Werte in einem konkreten Projekt rechnerisch anzuwenden sind, gehört in die individuelle Planung und sollte mit Netzbetreiber, Fachbetrieb oder Beratung geklärt werden. Aus der Tabelle allein lässt sich weder eine Jahresvergütung noch eine Amortisationszeit ableiten.

Was Teileinspeisung und Volleinspeisung praktisch unterscheidet
Bei Teileinspeisung wird nicht der gesamte erzeugte Strom ins Netz gegeben. Eigenverbrauch spielt dabei eine Rolle. Bei Volleinspeisung wird der Solarstrom vollständig eingespeist. Der höhere Satz in der bis-10-kW-Stufe sagt deshalb nicht automatisch, welche Variante für einen Haushalt wirtschaftlich besser ist.
Der Gegenpunkt ist wichtig: Eine Volleinspeisung kann in der Tabelle attraktiver aussehen, während ein hoher eigener Stromverbrauch den Eigenverbrauch für denselben Haushalt interessant machen kann. Ohne belastbare Daten zu Ertrag, Kosten, Finanzierung und Verbrauch wäre eine allgemeine Empfehlung unseriös. Die neue Tabelle liefert Förderwerte, aber keine fertige Wirtschaftlichkeitsrechnung.
Der Inbetriebnahmetag trennt neue Projekte von älteren Anlagen
Entscheidend für diesen Zeitraum ist die Inbetriebnahme zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027. Wer gerade Angebote vergleicht, sollte deshalb nicht nur auf Modulpreis und Anlagengröße schauen, sondern den vorgesehenen Termin sauber festhalten. Die aktuelle Tabelle ist auf neue Inbetriebnahmen im genannten Fenster zugeschnitten.
Für bestehende Anlagen folgt daraus keine pauschale Aussage. Gerade bei älteren Systemen hängen Förderung und weiterer Betrieb vom jeweiligen Inbetriebnahmedatum und der individuellen Förderhistorie ab. Die Verbraucherzentrale behandelt etwa das Ende der Förderung bei Ü20-Anlagen erst im 21. Betriebsjahr. Das ist ein anderer Fall als die neue August-Tabelle.
Warum ab 40 kW noch keine zusätzlichen 1,5 Cent gelten
Das Solarpaket I sieht eine Erhöhung um 1,5 ct/kWh für Anlagen ab 40 kW vor. Nach dem Hinweis der Bundesnetzagentur ist sie derzeit aber noch nicht wirksam, weil die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission fehlt. Für Angebote oder Investitionsentscheidungen sollte dieser Betrag daher nicht wie ein bereits zugesagter aktueller Satz behandelt werden.
Die offene Genehmigung ist zugleich eine Grenze der Meldung: Sie sagt nichts darüber aus, wann die Erhöhung kommt oder welche künftigen Inbetriebnahmen davon profitieren würden. Solange der Status offen ist, bleibt die aktuelle Fördertabelle der maßgebliche Stand.

Fünf Punkte, die vor dem Vergleich von PV-Angeboten auf den Tisch gehören
- Das geplante oder tatsächliche Inbetriebnahmedatum notieren.
- Prüfen, welche Anlagenart in der amtlichen Tabelle einschlägig ist.
- Die installierte Leistung der passenden Tabellenstufe zuordnen.
- Teileinspeisung und Volleinspeisung klar voneinander trennen.
- Förderwerte erst zusammen mit Kosten, Ertrag, Finanzierung und eigenem Verbrauch bewerten.
Die Bundesnetzagentur verweist beim Tarifzeitraum auf die EEG-Regelungen zur Einspeisevergütung und deren Verringerung. Für die Leserfrage ist vor allem eines wichtig: Die amtliche Tabelle liefert einen belastbaren Startpunkt, aber keine fertige Antwort auf die persönliche Investitionsentscheidung.
Meine Einordnung
Die August-Werte sind vor allem eine Erinnerung daran, wie schnell eine griffige Cent-Zahl den Blick verengen kann. Wer eine neue Anlage plant, sollte nicht mit 7,70 oder 12,22 Cent beginnen, sondern mit der Frage, welche Tabellenzeile tatsächlich zur eigenen Anlage passt. Danach beginnt die wirtschaftliche Bewertung erst: mit realistischen Erträgen, Kosten und dem Stromverbrauch im Alltag.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesnetzagentur: EEG-Förderung und -Fördersätze
- Gesetze im Internet: § 21 EEG 2023 – Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag
- Gesetze im Internet: § 53 EEG 2023 – Verringerung der Einspeisevergütung
- ZDFheute: PV-Anlagen und Solarförderung
- ADAC: Einspeisevergütung 2026
- Verbraucherzentrale: Was tun mit der Ü20-Anlage?
Hinweis: Für diesen Artikel wurden KI-gestützte Recherche- und Editierwerkzeuge verwendet. Der Inhalt wurde redaktionell geprüft. Stand: 2026-08-02