Eine Gesprächsnotiz kann in einer Arztpraxis in Sekunden entstehen. Verbindlich wird sie erst, wenn ein Mensch sie gelesen, korrigiert und freigegeben hat. Genau an dieser Stelle trennt sich eine praktische Dokumentationshilfe von einer Anwendung, die medizinisch handelt.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Die britische MHRA ordnet KI-gestützte Mitschriften danach ein, wofür sie bestimmt sind und was sie tatsächlich tun.
- Transkribieren oder Zusammenfassen zur fachlichen Prüfung ist nicht automatisch eine Medizinprodukte-Funktion.
- Unterstützt ein System Diagnose, Behandlung oder Prävention oder löst ohne Prüfung Aktionen aus, greift in Great Britain die Medizinprodukte-Regulierung.
- Eine Einordnung als Nicht-Medizinprodukt sagt nichts über Fehlerfreiheit, Datenschutz oder einen ungeprüften Einsatz aus.
- Für Deutschland muss jedes Produkt getrennt betrachtet werden.

Ein Entwurf ist noch keine Patientenakte
Im Sprechzimmer geht es oft schnell: Beschwerden schildern, Medikamente abgleichen, nächste Schritte festhalten. Eine KI-gestützte Mitschrift kann daraus ein Transkript oder einen Notizentwurf machen. Das spart Schreibarbeit. Sie darf aber nicht den Eindruck erzeugen, der Text sei damit schon richtig oder bereit für die Patientenversorgung.
Die britische Arzneimittel- und Medizinproduktebehörde MHRA hat am 29. Juli 2026 erläutert, wie bestehende Regeln auf solche Ambient-Voice-Technologien angewendet werden. Der Kern ist überraschend schlicht: Nicht das Etikett „KI“ entscheidet, sondern Zweck und Funktion. Für Patientinnen und Patienten ist das vor allem eine Frage der Verantwortung. Wer entdeckt eine falsch verstandene Dosierung, eine ausgelassene Vorerkrankung oder eine missverständliche Vereinbarung?
Die Kontrollkette
Woran die regulatorische Grenze hängt
Die MHRA beschreibt für Great Britain eine klare Funktionsgrenze. Ein Produkt, das ausschließlich klinische Gespräche transkribiert oder zusammenfasst, Briefe entwirft oder klinische Codes zur fachlichen Prüfung vorschlägt, ist danach nicht automatisch ein Medizinprodukt. Das gilt nicht pauschal für jedes Produkt, das als „AI Scribe“ vermarktet wird.
Anders sieht es aus, wenn ein Produkt laut seiner Zweckbestimmung Diagnose, Behandlung oder Prävention unterstützen soll. Auch eine Software, die ohne klinische Prüfung automatisiert Aktionen auslöst, fällt nach der britischen Einordnung in die Medizinprodukte-Regulierung. Relevant sind dabei nicht nur die Funktionen im Produkt, sondern auch die vom Hersteller festgelegte Zweckbestimmung in Kennzeichnung, Gebrauchsanweisung sowie Werbe- und Verkaufsmaterial. Neue Funktionen oder ein anderes Marketing können die Einordnung deshalb verändern.
| Beispielhafte Funktion | Einordnung nach der MHRA-Logik |
|---|---|
| Gespräch transkribieren oder zusammenfassen | Kann Dokumentationshilfe sein, wenn die Ausgabe fachlich geprüft wird. |
| Briefentwurf oder klinischen Code zur Prüfung vorschlagen | Kann Dokumentationshilfe sein; Zweck und konkrete Funktion bleiben maßgeblich. |
| Diagnose, Behandlung oder Prävention unterstützen | Medizinische Zweckbestimmung; in Great Britain Medizinprodukte-Regulierung. |
| Ohne klinische Prüfung automatisch eine Aktion auslösen | Medizinprodukte-Regulierung nach der britischen Einordnung. |
Warum die menschliche Kontrolle bleibt
Die wichtige Grenze verläuft also nicht zwischen „mit KI“ und „ohne KI“. Sie verläuft zwischen einer Hilfe beim Festhalten eines Gesprächs und einem System, das medizinisch entscheiden oder ohne Prüfung weiterhandeln soll. Auch bei einer reinen Mitschrift muss die Person, die die Versorgung verantwortet, den Entwurf prüfen und verifizieren, bevor er verwendet wird. Darauf weist die MHRA ausdrücklich hin.
Das ist keine Nebensache. Eine Notiz kann Informationen falsch zuordnen, Kontext verlieren oder einen Punkt auslassen. Die NHS-Guidance nennt unter anderem fehlerhafte oder fehlende Informationen, verzögerte Ausgaben, Ausfälle, Integrationsfehler und Datenverlust als Risiken bei der Einführung. Daraus folgt nicht, dass jede KI-Mitschrift fehlerhaft ist. Es erklärt aber, warum ein Entwurf nicht automatisch in die Patientenakte wandern sollte.

„Kein Medizinprodukt“ ist keine Datenschutzfreigabe
Eine regulatorische Einordnung beantwortet nur einen Teil der Frage. Sie ist weder ein Qualitätsurteil noch ein Datenschutzsiegel. Für die sichere Einführung nennt NHS England klinische Aufsicht, Risikobewertung, eine Datenschutz-Folgenabschätzung, einen Safety Case, Monitoring und Schulung. Welche dieser Anforderungen in einer konkreten Praxis oder Klinik wie umgesetzt werden, lässt sich aus der britischen Guidance nicht für einzelne Anbieter ableiten.
Praktisch wichtig ist der Datenweg. NHS England nennt Audio, Transkripte, Nutzerinteraktionen und Endausgaben als Gegenstände der Prüfung – ebenso Zugriff, Weitergabe und Speicherung. Das bedeutet nicht, dass ein bestimmter Dienst Daten für Training nutzt, außerhalb der EU speichert oder eine bestimmte Löschfrist hat. Genau solche Fragen müssen für das konkrete eingesetzte Produkt beantwortet werden.
Auch die Einwilligung lässt sich nicht in einen kurzen Merksatz pressen. Ein offiziell indexierter Auszug einer NHS-Digital-Guidance vom 7. Mai 2026 bezieht sich auf Aufgaben der direkten Versorgung in Großbritannien und sagt, dass dort nicht zwingend eine ausdrückliche Einwilligung eingeholt werden muss. Daraus wird weder ein allgemeines „Einwilligung ist nie nötig“ noch eine Regel für Deutschland. Transparenz, Rechtsgrundlage und die konkrete Organisation des Einsatzes bleiben getrennte Fragen.
Was Praxis oder Klinik klären sollte
- Welche Ausgaben müssen vor der Nutzung fachlich geprüft werden?
- Welche Daten entstehen während des Gesprächs und welche Systeme verarbeiten sie?
- Wer darf auf Audio, Transkript und Endausgabe zugreifen?
- Wie werden Risiken, Vorfälle und Änderungen an Funktionen beobachtet?
- Wie werden Beschäftigte geschult und Patientinnen und Patienten informiert?
Was davon für Deutschland gilt – und was nicht
Die MHRA-Guidance gilt für Great Britain. Nordirland behandelt sie ausdrücklich getrennt; dort gilt nach dem Windsor Framework die EU-MDR. Für Deutschland lässt sich aus der britischen Einordnung daher kein automatischer Produktstatus ableiten.
Die Parallele ist trotzdem nützlich. Das BfArM verweist ebenfalls darauf, dass rechtlicher Status und Klassifizierung von der konkreten Zweckbestimmung abhängen. Pauschale Entscheidungen für ganze Produktgruppen gibt es nicht. Wer wissen möchte, wie ein bestimmtes System in Deutschland oder der EU einzuordnen ist, braucht deshalb die Prüfung dieses Produkts – nicht bloß den Verweis auf einen britischen Regeltext.

Fünf Fragen vor oder nach einem KI-gestützten Arztgespräch
- Wird hier dokumentiert oder medizinisch entschieden? Die Unterscheidung beginnt bei Zweck und Funktion, nicht beim Produktnamen.
- Wer prüft die Notiz? Die Ausgabe sollte vor ihrer Nutzung fachlich gelesen und korrigiert werden.
- Welche Daten entstehen? Nachfragen kann man etwa zu Audio, Transkript, Endausgabe sowie deren Verarbeitung.
- Wer erhält Zugriff und wie lange bleiben Daten verfügbar? Diese Antwort ist produkt- und organisationsabhängig; sie darf nicht vermutet werden.
- Was geschieht, wenn sich Funktionen ändern oder ein Fehler auffällt? Änderungen können sowohl die Sicherheitsprüfung als auch die regulatorische Einordnung berühren.
Diese Fragen sind keine Rechtsberatung und kein Urteil über eine bestimmte Praxis. Sie helfen, die entscheidenden Ebenen auseinanderzuhalten: die klinische Prüfung, den Datenweg und die konkrete Funktion des Systems.
Die nützliche Frage lautet nicht: Ist das KI?
KI-Mitschrift kann Fachpersonal beim Dokumentieren entlasten. Der Nutzen steht jedoch auf einem anderen Fundament als die Werbung für eine neue Funktion: Eine Person muss die Ausgabe verantworten, Sicherheits- und Datenfragen müssen vor Ort beantwortet sein, und die Einordnung eines Produkts folgt seinem Zweck. Wer diese drei Punkte trennt, kann eine digitale Hilfe nüchtern beurteilen – im Sprechzimmer ebenso wie bei der Auswahl eines Systems.
Quellen und weiterführende Informationen
- MHRA: Regulatory status of ambient voice technologies used in the NHS
- MHRA: Ambient voice technology-enabled products
- NHS England: Guidance on AI-enabled ambient scribing products
- NHS Digital: Guidance for health and care professionals
- BfArM: Rechtlicher Status, Klassifizierung, Einstufung
Hinweis: Für diesen Artikel wurden KI-gestützte Recherche- und Editierwerkzeuge verwendet. Der Inhalt wurde redaktionell geprüft. Stand: 2026-08-06