Erneuerbare Energien

Kohleausstieg 2026: Kein neues Verbot, aber noch Netzreserve

Die Kohle-Rechnung für 2029 braucht keine neuen Verbote. Heilbronn 7 zeigt, warum ein Kraftwerk trotzdem für die Netzstabilität gebraucht wird.

Von Wolfgang

09. Sep. 20267 Min. Lesezeit

Kohleausstieg 2026: Kein neues Verbot, aber noch Netzreserve

Die Kohle-Rechnung für 2029 braucht keine neuen Verbote. Heilbronn 7 zeigt, warum ein Kraftwerk trotzdem für die Netzstabilität gebraucht wird.

Heilbronn 7 handelt nicht mehr am Strommarkt, kann aber weiterhin Kohle für die Netzstabilität verbrennen. Dieser Unterschied erklärt, warum 2026 kein neues Kohleverfeuerungsverbot nötig ist – und weshalb der Ersatz eines Kraftwerks am richtigen Ort zuverlässig funktionieren muss.

Für Heilbronn 7 endete am 1. März 2026 der gewöhnliche Stromhandel, nicht die Betriebsbereitschaft. Der Kohleblock mit rund 778 Megawatt Nettoleistung wechselte nach Angaben von EnBW in die Netzreserve. Den vollzogenen Schritt bestätigte das Unternehmen im Mai. Seither kann der Übertragungsnetzbetreiber TransnetBW die Anlage anfordern, wenn ihre Einspeisung zur Stabilisierung des Netzes gebraucht wird.

Der Block zeigt damit einen Unterschied, der beim Kohleausstieg leicht untergeht: Ein Kraftwerk kann den Markt verlassen und trotzdem noch eine Aufgabe haben. Für den gesetzlichen Reduktionspfad zählt, welche Kohlekraftwerksleistung künftig am Markt verfügbar bleibt. Für die Netzsicherheit kommt es zusätzlich darauf an, wo Leistung eingespeist werden kann. Der Abschied vom Stromhandel und das Ende der Kohleverbrennung sind deshalb mitunter zwei getrennte Schritte.

Vor diesem Hintergrund lässt sich auch die Entscheidung der Bundesnetzagentur verstehen, zum 1. September 2026 kein neues Kohleverfeuerungsverbot anzuordnen. Nach ihrer Rechnung sind für das Zieljahr 2029 keine weiteren Kürzungen erforderlich. Das bedeutet weder, dass bestehende Verbote aufgehoben werden, noch, dass alle berücksichtigten Kraftwerke bereits stillgelegt sind.

Warum für 2029 keine zusätzlichen Verbote nötig sind

Die Bundesnetzagentur vergleicht für den 1. April 2029 ein gesetzlich bereinigtes Ausgangsniveau mit dem zulässigen Zielniveau. Dabei stehen rund 7,82 Gigawatt einem Ziel von rund 9,91 Gigawatt gegenüber. Die berücksichtigte Leistung liegt also etwa 2,1 Gigawatt unter der gesetzlichen Obergrenze. Weil nichts zusätzlich reduziert werden muss, gibt es für diesen Termin auch keine neue Anordnung.

Diese Zahlen beziehen sich auf die Steinkohle und die entsprechend behandelten Braunkohle-Kleinanlagen, nicht auf die gesamte deutsche Kohlekraftwerksleistung. Für große Braunkohleblöcke gelten gesonderte gesetzliche Stilllegungstermine; ihr Pfad wird bei der Berechnung des Zielniveaus berücksichtigt. Die Rechnung beantwortet damit eine klar begrenzte Frage: Ist nach den gesetzlichen Regeln noch weitere Leistung aus dem Markt zu nehmen?

Auch die Zeitpunkte sind dafür wichtig. Eingeflossen sind Informationen, die bis zum 1. August 2026 bei der Behörde vorlagen. Auf dieser Grundlage wird zum Anordnungstermin im September über die Reduzierung für April 2029 entschieden. Die rund 7,82 Gigawatt sind somit keine Bestandsaufnahme der heute noch laufenden Kohlekraftwerke. Ebenso wenig sind die 2,1 Gigawatt Abstand eine Sicherheitsreserve, auf die das Stromsystem bei Bedarf zugreifen könnte.

Frühere Ausschreibungszuschläge, ältere Reduzierungsanordnungen und bereits berücksichtigte Marktaustritte wirken in diesem Vergleich weiter. Dass nun kein zusätzliches Verbot nötig ist, unterbricht den Kohleausstieg also nicht. Es besagt zunächst, dass die bereits erfassten Schritte ausreichen, um das betrachtete Leistungsziel zu erreichen.

Aus der Marktrechnung, aber noch nicht stillgelegt

Besonders anschaulich wird die Trennung von Markt und Betrieb bei einem Abzug: Die Bundesnetzagentur rechnet rund 3,68 Gigawatt von Anlagen heraus, deren endgültige Stilllegung angezeigt, aber verboten wurde. Paragraf 7 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes sieht das ausdrücklich vor. Diese Anlagen zählen in der gesetzlichen Rechnung nicht mehr als aktive Marktkapazität, obwohl sie gerade noch nicht endgültig stillgelegt werden dürfen.

Das ist kein Statistiktrick, sondern folgt dem Gegenstand der Rechnung. Sie erfasst den Rückzug von Leistung aus dem Markt, nicht den physischen Abbau der Kraftwerke. Wer die Zahlen als Maß für bereits verschwundene Anlagen liest, erwartet von ihnen etwas, das sie nicht leisten. Die rund 3,68 Gigawatt bilden außerdem nur diese einzelne Abzugskategorie ab, nicht die gesamte deutsche Netzreserve.

Heilbronn 7 veranschaulicht denselben grundlegenden Unterschied, gehört aber nicht einfach in diese Tabellenzeile. Für den Block besteht bereits eine ältere Reduzierungsanordnung. Entscheidend für seinen heutigen Einsatz ist die Reservebindung: Er steht nicht mehr für den gewöhnlichen Stromhandel zur Verfügung, bleibt jedoch für einen angeforderten Beitrag zur Netzsicherheit einsatzfähig. Nicht jedes Kraftwerk nimmt diesen Weg, und nicht jedes Reservekraftwerk verbrennt Kohle.

KI-erzeugte Vergleichsgrafik: Stromverkauf im Markt, Netzreserve nur auf Netzbetreiber-Anforderung und endgültige Stilllegung ohne Stromerzeugung.
Drei unterschiedliche Betriebszustände eines Kraftwerks; die Netzreserve ist keine Pflichtstation jedes Marktaustritts – durch KI erzeugt

Warum der Standort eines Kraftwerks zählt

Damit Strom zuverlässig ankommt, genügt es nicht, dass insgesamt genug Erzeugungsleistung vorhanden ist. Der Strom muss auch durch das Netz transportiert werden können. Leitungen und andere Betriebsmittel haben Belastungsgrenzen. Droht ein Engpass, kann zusätzliche Erzeugung am falschen Ort die Belastung sogar erhöhen. Dann hilft nicht einfach mehr Leistung, sondern eine andere räumliche Verteilung der Einspeisung.

Netzbetreiber greifen dafür zum sogenannten Redispatch. Vereinfacht wird vor einem überlastungsgefährdeten Leitungsabschnitt die Erzeugung abgesenkt und dahinter erhöht. Zunächst nutzen sie dazu Marktkraftwerke. Reicht deren Beitrag zur Entlastung nicht aus, werden zusätzlich Reservekraftwerke eingesetzt. Der Bedarf an Netzreserve beschreibt deshalb keine gleich große deutschlandweite Stromlücke. Er beschreibt den Bedarf an einer Einspeisung, die an der benötigten Stelle wirken kann.

Für Heilbronn 7 fordert TransnetBW solche Einsätze an. Wie oft der Block tatsächlich abgerufen wird und wie viel Strom oder CO₂ dabei entsteht, lässt sich aus dem Reservewechsel allein nicht ablesen. Der Status hält die Möglichkeit zum Einsatz offen; er belegt keinen Dauerbetrieb.

Die rechtliche Grundlage dafür ist eine gebundene Ausnahme: Bei genehmigter Systemrelevanz bleibt ein Kohleverfeuerungsverbot für die betreffende Steinkohleanlage unwirksam, solange sie in der Netzreserve gebunden ist. Zuvor wird geprüft, ob die Anlage für die Netzsicherheit benötigt wird und welche Alternativen infrage kommen. Die Bundesnetzagentur muss die Ausweisung genehmigen. Eine freie Rückkehr in den Stromhandel erlaubt diese Regelung nicht.

Heilbronns Ersatz muss zuverlässig übernehmen können

Am Standort soll der gasbefeuerte Ersatzblock Heilbronn 8 die Aufgabe übernehmen. Damit stellt sich nicht nur die Frage, wann das neue Kraftwerk erstmals kommerziell startet. Für das Netz ist entscheidend, wann seine Leistung verlässlich zur Verfügung steht. Die Bundesnetzagentur hat die Systemrelevanz von Heilbronn 7 deshalb bis zur „gesicherten Inbetriebnahme“ des Ersatzblocks genehmigt, längstens bis zum 31. März 2031.

Hinter dieser Formulierung steckt ein konkretes Übergangsrisiko. Ein neues Kraftwerk kann seine kommerzielle Betriebsbereitschaft erreicht haben und in den ersten Betriebsmonaten dennoch wegen zunächst verdeckter Mängel ausfallen. Würde der alte Block unmittelbar mit dem Start des neuen entfallen, könnten am benötigten Netzpunkt zeitweise beide fehlen. Der Bescheid berücksichtigt diese Möglichkeit; er berichtet nicht von einem bereits beobachteten Defekt an Heilbronn 8.

Die Entscheidung reicht daher über den ersten kommerziellen Start hinaus. Ihre konkrete Definition verbindet die erklärte kommerzielle Betriebsbereitschaft des neuen Blocks mit der späteren Anzeige der Betriebseinstellung der Altanlage gegenüber der Immissionsschutzbehörde. Eine allgemein vorgeschriebene Mindest-Testdauer ergibt sich daraus nicht. Ebenso wenig ist der 31. März 2031 ein festes Kohle-Enddatum: Tritt die festgelegte Bedingung früher ein, endet die Bindung entsprechend früher.

Technisch soll der Ersatz die Aufgabe sogar besser erfüllen. Nach der Behördenbegründung hat Heilbronn 8 deutlich kürzere Anfahrzeiten als der alte Kohleblock. Das macht ihn geeigneter für kurzfristige Redispatchanforderungen. Der Ersatz soll also nicht bloß Leistung am selben Standort bereitstellen, sondern schneller auf den Bedarf des Netzes reagieren können. Bis er gesichert übernimmt, soll die befristete Reservebindung den Übergang absichern.

Was die Reserve für Kosten und Klimabilanz bedeutet

Auch außerhalb des Stromhandels verursacht ein verfügbares Kraftwerk Kosten. Die Vorhalte- und Abrufkosten der Netzreserve werden über Netzentgelte refinanziert, nicht über normalen Stromverkauf. Eine entschädigungslose gesetzliche Reduzierung bedeutet deshalb keine kostenlose Reservevorhaltung. Aus dem ausbleibenden neuen Kohleverfeuerungsverbot lässt sich allerdings keine bestimmte Änderung der Haushaltsstromrechnung ableiten.

Wer verstehen möchte, wie die Verfügbarkeit von Kraftwerken darüber hinaus finanziert werden kann, findet eine Vertiefung dazu, wie ein Kapazitätsmechanismus verfügbare Leistung vergütet. Dabei handelt es sich um ein anderes Instrument als die hier beschriebene Netzreserve. Die gemeinsame Anschlussfrage lautet, wie benötigte Leistung bereitgehalten wird; die Regeln und Aufgaben sind nicht dieselben.

Für die Klimabilanz wiederum reicht der Blick auf Megawatt nicht aus. Leistung beschreibt, was ein Kraftwerk erbringen kann. Wie viel Strom es tatsächlich erzeugt und welche Emissionen dabei entstehen, hängt von seinen Einsätzen und Brennstoffen ab. Ein erfüllter Leistungspfad nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz belegt daher weder das Ende der Kohleverbrennung noch die Erfüllung aller Klimaziele. Die weiterführende Einordnung erklärt, warum die Klimabilanz mehr als Kraftwerksleistung misst.

In Heilbronn geht es nun darum, die örtlich benötigte Einspeisung beim Wechsel vom alten zum neuen Block zu sichern. Dass Heilbronn 7 keinen Strom mehr am Markt verkauft, macht diese Aufgabe nicht überflüssig. Die Bindung bis zur gesicherten Inbetriebnahme des Ersatzes, höchstens aber bis Ende März 2031, soll verhindern, dass ausgerechnet während dessen Anfangsphase die bisherige Absicherung am Netzpunkt fehlt.

Quellen und weiterführende Informationen

Für diesen Artikel wurden KI-gestützte Recherche- und Editierwerkzeuge verwendet. Der Inhalt wurde redaktionell geprüft.