Der GeDIG-Entwurf macht die App einer Krankenkasse nicht zur Eintrittskarte in die Arztversorgung. Er kann aber verändern, welche digitalen Funktionen Kassen rund um die elektronische Patientenakte anbieten dürfen. Damit wird eine praktische Frage dringlicher: Kommen auch Menschen ohne aktive App, Smartphone oder technisches Vorwissen gut zurecht?
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- GeDIG ist ein vom Bundeskabinett beschlossener Entwurf im laufenden Verfahren, kein geltendes neues Gesetz.
- Der Entwurf soll zusätzliche Funktionen in der ePA ermöglichen; Hausarzt und 116117 nennt das BMG weiterhin neben einem digitalen Zugang über die ePA-App.
- Für eine Verarbeitung von ePA-Daten durch Kassen nennt der Entwurf Zweckbindung, Einwilligung, Eignung und Erforderlichkeit.
- Heute ist die ePA freiwillig. Versicherte können unter anderem Zugriffe steuern, Dokumente verbergen oder löschen und Widersprüche erklären.
Wer einen Arzttermin oder Hilfe bei gesundheitlichen Fragen braucht, möchte nicht erst ein digitales System sortieren müssen. Genau hier wird die Debatte um GeDIG greifbar: Eine nützliche Funktion in einer Kassen-App hilft nur, wenn klar ist, wer sie nutzen kann, welche Daten dafür verarbeitet werden und welcher Weg offenbleibt, wenn die App nicht passt.

Was sich für Patientinnen und Patienten heute schon ergibt
Die elektronische Patientenakte, kurz ePA, ist kein neuer GeDIG-Baustein. Gesetzlich Versicherte erhalten sie grundsätzlich automatisch, können aber widersprechen. Die Nutzung bleibt freiwillig. Über die App der Krankenkasse oder einen ePA-Client auf PC oder Laptop lassen sich Dokumente ansehen, hochladen, herunterladen, verbergen oder löschen. Auch Zugriffsrechte und deren Dauer können verwaltet werden; ein Zugriffsprotokoll zeigt, wer auf die Akte zugegriffen hat.
Für die aktuelle Diskussion ist das zentral: Eine ePA ist nicht dasselbe wie eine Pflicht zur Kassen-App. Wer die digitale Verwaltung nicht allein übernehmen kann oder möchte, kann sich an die Ombudsstelle der eigenen Krankenkasse wenden. Sie soll unter anderem bei Zugriffsregelungen und Widersprüchen unterstützen.
Die drei Ebenen: verfügbar, im Rollout, im Entwurf
| Heute verfügbar | Derzeit im Rollout | Durch GeDIG erst geplant |
|---|---|---|
| Freiwillige ePA-Nutzung, Zugriffsverwaltung, Dokumente verbergen oder löschen, Widersprüche und Protokoll | Seit 1. Juli 2026 schrittweise optionale Push-Benachrichtigungen; ab Mitte Juli Pilotierung des elektronischen Medikationsplans | Kassenindividuelle Hinweise, Erinnerungen, Gesundheitsplaner, Verlaufsübersichten und verständlich aufbereitete Befunde |
Die mittlere Spalte ist kein Detail für Fachleute. Push-Nachrichten und die Pilotierung des elektronischen Medikationsplans gehören zum laufenden ePA-Rollout der gematik. Sie wurden nicht erst durch GeDIG geschaffen. Umgekehrt sind die zusätzlichen Kassenfunktionen aus dem Entwurf noch keine bundesweit verfügbare Alltagstechnik.

Was GeDIG zusätzlich erlauben würde
Das Bundeskabinett beschloss den Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen am 15. Juli 2026. Das Bundesgesundheitsministerium führt das Vorhaben als laufendes Verfahren. Damit ist der Entwurf weder vom Bundestag beschlossen noch verkündet oder in Kraft.
Nach den Plänen sollen Krankenkassen die ePA um eigene Anwendungen ergänzen können, etwa mit Präventions- und Vorsorgehinweisen, Erinnerungen, Gesundheitsplanern oder Verlaufsübersichten. Das BMG nennt außerdem eine versichertenverständliche KI-gestützte Befundaufbereitung und individuelle Beipackzettel als mögliche Anwendungen. Daraus folgt keine medizinische Diagnose durch eine App und keine Garantie, schneller einen Termin oder eine Behandlung zu erhalten.
Das BMG beschreibt zudem technische Grundlagen für einen digital unterstützten Versorgungseinstieg. Für das geplante Primärversorgungssystem nennt es die ePA-App neben Hausarzt und 116117. Weitere Regeln sollen mit einem Primärversorgungsgesetz folgen. Wie diese Wege später konkret zusammenspielen, ist deshalb noch nicht abschließend festgelegt.
Welche Daten Kassen nach dem Entwurf nutzen dürften
Bei Gesundheitsdaten ist die Formulierung wichtiger als ein allgemeines Versprechen von Komfort. Der geprüfte Entwurf knüpft eine Verarbeitung von ePA-Daten durch Kassen an benannte Zwecke. Die Daten müssen mit Einwilligung der versicherten Person zur Verfügung stehen sowie geeignet und erforderlich sein. Für zusätzlich erhobene personenbezogene Daten nennt der Entwurf ebenfalls Einwilligung und Zweckbindung.
Das begrenzt den beschriebenen Zugriff. Es ist keine pauschale Freigabe aller Gesundheitsdaten und auch keine Aussage darüber, dass Kassen auf sämtliche Daten aus Drittanbieter- oder Wellness-Apps zugreifen dürften. Welche Funktion eine einzelne Kasse später anbietet und wie sie erklärt wird, kann außerdem unterschiedlich ausfallen.
Worauf Versicherte beim heutigen ePA-Stand achten können
- Ist die ePA für die eigene Situation überhaupt aktiviert und gewünscht?
- Welche Zugriffe und welche Zugriffsdauer sind eingestellt?
- Welche Dokumente sollen sichtbar bleiben, welche verborgen oder gelöscht werden?
- Welche Widerspruchsmöglichkeiten passen zum eigenen Bedarf?
- Wo hilft die Ombudsstelle, wenn App oder PC-Client nicht allein nutzbar sind?
Kassen-App, Hausarzt oder 116117: Wo der Konflikt liegt
Hier treffen zwei nachvollziehbare Perspektiven aufeinander. Zusätzliche Hinweise oder ein Gesundheitsplaner können Wege im Versorgungssystem verständlicher machen. Das BMG nennt Hausarzt und 116117 ausdrücklich als weitere Zugänge. Der Entwurf schreibt also keine neue App-Pflicht fest und streicht 116117 nicht.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung bewertet die geplante Architektur kritischer. Sie fordert einen gleichberechtigten Zugang über die 116117-App und das 116117-Webangebot und warnt vor unterschiedlichen ePA-Apps als Einstieg in Ersteinschätzung und Terminvermittlung. Andreas Gassen hat dieses Risiko in einem Interview mit dem Szenario von 90 Krankenkassen beschrieben. Diese Zahl ist weder ein gesetzlich festgelegter Bestand noch eine amtlich bestätigte Zahl künftiger Anwendungen, sondern Teil einer Verbandskritik.
Der stärkste Einwand gegen die Kritik lautet: Unterschiedliche Kassenfunktionen müssen nicht automatisch schlechter sein. Erinnerungen, Übersichten und verständlichere Befunde können für Versicherte hilfreich werden. Der offene Punkt liegt woanders: Ein gutes digitales Angebot ersetzt keinen gleichberechtigten Zugang, wenn Menschen es nicht verstehen, nicht nutzen können oder keine passende Technik haben.

Warum mehr Funktionen nicht automatisch leichteren Arztzugang bedeuten
Eine digitale Ersteinschätzung kann Menschen beim Orientieren helfen. Sie ist aber keine Diagnose, keine medizinische Behandlung und keine Zusage für einen Termin. Auch der Entwurf liefert keinen Nachweis, dass sich Wartezeiten, Versorgung oder Barrierefreiheit dadurch verbessern.
Entscheidend ist deshalb nicht die Zahl der Funktionen, sondern die Verständlichkeit der Wege. Wer erklärt die Einwilligung? Wo kann ein Widerspruch eingelegt werden? Wie wird aus einem digitalen Hinweis ein tatsächlicher Kontakt zu Hausarzt, 116117 oder einer anderen geeigneten Stelle? Diese Fragen entscheiden darüber, ob ein System Menschen entlastet oder zusätzliche Hürden schafft.
Was bis zu Gesetz und Umsetzung offenbleibt
Der Kabinettsentwurf kann im parlamentarischen Verfahren verändert werden. Auch ein möglicher Bundesratsdurchgang, Verkündung und Inkrafttreten stehen im geprüften Stand noch aus. Beim geplanten Primärversorgungssystem fehlen zudem weitere Regeln zur operativen Zugangsarchitektur.
Offen ist ebenfalls, wann und in welcher Form einzelne Kassen Funktionen umsetzen. Die BMG-Angabe von rund 445 Millionen Euro jährlicher Gesamtentlastung ist keine Ersparnis für einzelne Patientinnen oder Patienten und belegt keine Versorgungswirkung. Für belastbare Aussagen über Terminvermittlung, Diagnosequalität oder Barrierefreiheit gibt das Dossier ebenfalls keine Evaluation her.
TechZeitGeist-Fazit: Wahlmöglichkeiten müssen praktisch funktionieren
GeDIG könnte die ePA für viele Menschen nützlicher machen. Der Entwurf schafft aber heute kein fertiges App-Tor zur Versorgung. Wer über digitale Funktionen spricht, muss zugleich über verständliche Einwilligungen, Kontrolle über Daten und verlässliche Alternativen sprechen. Hausarzt, 116117, Unterstützung durch Ombudsstellen und ein Zugang ohne aktive App dürfen dabei keine Fußnoten bleiben.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesministerium für Gesundheit: Kabinett beschließt Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG)
- Bundesministerium für Gesundheit: Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (Kabinettsfassung)
- gematik: Das sind die neuen Funktionen der ePA
- KBV: Kein Zugriff der Krankenkassen auf ePA-Daten – KBV fordert Nachbesserungen am Digitalgesetz
- Verbraucherzentrale: Elektronische Patientenakte (ePA): Was sie kann und wie Sie sie nutzen
- Neue Osnabrücker Zeitung über Presseportal: Gassen zu Patientensteuerung per Kassen-Apps
Hinweis: Für diesen Artikel wurden KI-gestützte Recherche- und Editierwerkzeuge verwendet. Der Inhalt wurde redaktionell geprüft. Stand: 2026-07-31