Wirtschaft

Vierte Klärstufe: Die Reinigung bleibt, die Rechnung ist umstritten

Die vierte Klärstufe braucht zusätzliche Arbeit. Warum die Herstellerfinanzierung umstritten ist und was das für deutsche Abwassergebühren bedeutet.

Von Wolfgang

09. Sep. 20267 Min. Lesezeit

Vierte Klärstufe: Die Reinigung bleibt, die Rechnung ist umstritten

Die vierte Klärstufe braucht zusätzliche Arbeit. Warum die Herstellerfinanzierung umstritten ist und was das für deutsche Abwassergebühren bedeutet.

Gelöste Spurenstoffe lassen sich nicht einfach aus Abwasser heraussieben. Im Klärwerk Steinhäule wird deshalb Pulveraktivkohle mit dem bereits vorgereinigten Wasser vermischt. An ihrer großen Oberfläche lagern sich Stoffe an, die bei den vorherigen Reinigungsschritten zurückgeblieben sind. Doch gebunden bedeutet nicht verschwunden: Anschließend müssen die Kohle und die aufgenommenen Stoffe wieder aus dem Wasser heraus.

Diese zusätzliche Arbeit braucht Technik, Betriebsmittel und eine verlässliche Finanzierung. Wer welchen Anteil daran tragen soll, ist Gegenstand eines europäischen Rechtsstreits. Die Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 3. September 2026 stellen die konkrete Kostenverteilung auf Arzneimittel- und Kosmetikhersteller infrage. Die Reinigungsaufgabe selbst wird damit nicht aufgehoben. Was das bedeutet, lässt sich am Weg des Wassers durch die vierte Klärstufe verstehen.

Die Kohle bindet Spurenstoffe – und muss wieder heraus

In Steinhäule endet die Behandlung nicht mit dem Kontakt zwischen Aktivkohle und Abwasser. Damit sich die beladene Kohle wieder abtrennen lässt, helfen Aluminiumsalze und Polymere, größere Flocken zu bilden. Diese setzen sich im Sedimentationsbecken ab. Ein Teil der Kohle kehrt in den Kontaktreaktor zurück und wird weiter genutzt. Überschüssige Kohle gelangt dagegen in die biologische Reinigungsstufe und anschließend mit dem Schlamm zur thermischen Behandlung.

Nach dem Absetzen können noch Partikel im Wasser bleiben. Deshalb folgt ein Filter aus Anthrazit und Quarzsand, den das Wasser von oben nach unten durchströmt. Regelmäßiges Spülen hält ihn funktionsfähig; das Spülwasser wird zur biologischen Stufe zurückgeführt. Erst nach diesem weiteren Trennschritt gelangt das gereinigte Abwasser in die Donau. Die zusätzliche Reinigung erzeugt also selbst Stoffströme, um die sich der Betreiber kümmern muss.

KI-Ablaufgrafik zeigt Aktivkohlekontakt, Absetzen, Filtration und Gewässerablauf sowie Kohlerücklauf und Schlammbehandlung.
Vereinfachter Stoffweg nach dem Verfahren in Steinhäule: Kohle bindet Spurenstoffe und wird anschließend vom Wasser getrennt – durch KI erzeugt

Dabei erfüllen Adsorption und Filtration unterschiedliche Aufgaben: Die Aktivkohle bindet gelöste Stoffe an ihrer Oberfläche, der Filter hält anschließend Partikel zurück. Auch unser Beitrag darüber, wie Luftpulse Membranfilter im Klärwerk sauber halten, erklärt die Arbeit der Filtration. Eine wirksame Schlammtrennung ist jedoch nicht automatisch eine Behandlung gelöster Spurenstoffe. Für diese braucht es einen zusätzlichen Reinigungsschritt.

Der Ablauf in Steinhäule zeigt, warum die vierte Stufe mehr bedeutet als den Einbau eines weiteren Filters. Kohle muss eingesetzt, abgetrennt, teilweise zurückgeführt und schließlich weiterbehandelt werden. Filter müssen gespült werden. Dieser Aufwand fällt im laufenden Betrieb an, nicht nur beim Bau der Anlage. Das Verfahren verringert die Belastung des Wassers durch Spurenstoffe; vollständige Schadstofffreiheit lässt sich daraus nicht ableiten.

Was die EU verlangt und wofür Hersteller zahlen sollen

Die EU-Abwasserrichtlinie schreibt nicht überall das Steinhäuler Aktivkohleverfahren vor. Sie verlangt Behandlungsergebnisse und einen gestaffelten Ausbau. Anlagen mit einer Abwasserfracht ab 150.000 Einwohnerwerten müssen bis Ende 2045 mit einer Viertbehandlung ausgestattet sein; erste Zwischenziele gelten 2033. Einwohnerwerte beschreiben die organische Abwasserlast, nicht einfach die Zahl der Menschen einer Stadt. Auch gewerbliche Einleitungen können zu dieser Last beitragen.

Für Einleitungen aus Siedlungsgebieten ab 10.000 Einwohnerwerten ist zusätzlich das Risiko für die aufnehmenden Gewässer maßgeblich. Die Mitgliedstaaten sollen entsprechende Risikogebiete bis Ende 2030 erfassen. Auch hier erfolgt der Ausbau gestaffelt bis 2045. Es geht somit nicht darum, jede kleinere Kläranlage sofort umzubauen, sondern um eine über Jahre wachsende Infrastrukturaufgabe. Nach der Fertigstellung müssen die Anlagen weiter betrieben und finanziert werden.

Die Finanzierungsregel setzt früher an: Bis Ende 2028 sollen die Mitgliedstaaten die erweiterte Verantwortung der erfassten Hersteller von Humanarzneimitteln und kosmetischen Mitteln sicherstellen. Diese sollen mindestens 80 Prozent der Kosten der zusätzlichen Behandlung tragen. Dazu zählen Investitionen, Betrieb und die vorgesehene Mikroschadstoffüberwachung; weitere Daten- und Organisationskosten kommen hinzu. Die Quote bezieht sich also weder auf sämtliche Klärwerkskosten noch auf die gesamte Abwassergebühr.

Hinter dieser Regel steht das Verursacherprinzip: Wer Produkte in Verkehr bringt, deren Rückstände zusätzlichen Reinigungsaufwand auslösen, soll sich an dessen Finanzierung beteiligen. Der europäische Auftrag ist allerdings noch kein bereits eingezogener deutscher Herstellerbeitrag. Für die Bewertung des Rechtsstreits ist diese Unterscheidung wichtig: Die Richtlinie legt fest, wer die zusätzliche Arbeit künftig weitgehend bezahlen soll. Sie setzt keinen neuen Betrag auf einer kommunalen Abwasserrechnung fest.

Warum die Begründung der Kostenquote umstritten ist

Kokott hält es grundsätzlich für gerechtfertigt, Hersteller statt Ärzte oder Verbraucher heranzuziehen. Dass Arzneimittel und Kosmetika das Abwasser belasten, steht in ihren Schlussanträgen nicht infrage. Ihr entscheidender Einwand betrifft vielmehr die wissenschaftliche Begründung dafür, gerade diesen beiden Branchen die vorgesehene Kostenlast zuzuweisen. Dafür genügt es nicht, ihren Beitrag zur Belastung festzustellen. Auch dessen Gewicht gegenüber anderen Quellen muss nachvollziehbar begründet sein.

Die Menge eines Stoffes allein beschreibt seine Bedeutung für Gewässer nicht ausreichend. In der strittigen Berechnung wurden geschätzte Konzentrationen deshalb unter anderem ins Verhältnis zu Wirkschwellen gesetzt, unterhalb derer keine schädlichen Wirkungen erwartet werden. Je niedriger eine solche Schwelle angesetzt wird, desto stärker wiegt dieselbe Konzentration in der Rechnung. Die Auswahl dieser Werte hat damit Einfluss darauf, welcher Anteil der Belastung einer Branche zugerechnet wird.

Bei mehreren Wirkstoffen lagen stark voneinander abweichende Datenbankwerte vor. Kokott beanstandet, dass deren Auswahl und die damit verbundenen Zweifel nicht hinreichend nachvollziehbar gewürdigt wurden. Sie erklärt die niedrigeren Wirkschwellen damit nicht für erwiesen falsch. Ihr Vorwurf lautet, dass die gesetzgeberische Entscheidung in diesem Punkt unzureichend geprüft und begründet wurde. Das ist etwas anderes als ein abschließender Gegenbeweis zur tatsächlichen Verantwortungsquote.

Hinzu kommt die Herkunft der Stoffe. Wird eine Fettsäure in Kosmetik verwendet, folgt daraus noch nicht, dass ihre gesamte im Abwasser berücksichtigte Menge aus kosmetischen Produkten stammt. Derselbe Stoff kann andere Anwendungen haben oder in Lebensmitteln vorkommen. Die Zuordnung zu einer Produktgruppe ersetzt daher keine belastbare Zuordnung der Abwasserlast. Für die Finanzierung macht das einen Unterschied: Eine Branche soll nicht für sämtliche Einträge eines Stoffes stehen, nur weil sie ihn ebenfalls nutzt.

Die Schlussanträge ändern noch keine Pflicht

Im Verfahren C-193/25, Polen gegen Parlament und Rat, empfiehlt Kokott deshalb die Nichtigerklärung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang III. Betroffen wäre die konkrete Finanzierungszuweisung, nicht die gesamte Abwasserrichtlinie. Schlussanträge sind eine nicht bindende Empfehlung an den Gerichtshof. Sie sind weder ein Urteil noch ein Umsetzungsstopp. Nach Kokotts Beurteilung lassen sich die beanstandeten Finanzierungsregeln von den Reinigungsanforderungen trennen: Die Behandlungsaufgabe bliebe auch bei ihrer Aufhebung bestehen.

Zugleich folgt Kokott nicht jedem Angriff auf die Richtlinie. Die gesonderten Einwände gegen die Kostenschätzungen und gegen die Angemessenheit für Generikahersteller hält sie nicht für ausreichend, um einen offensichtlichen Beurteilungsfehler nachzuweisen. Das bestätigt nicht jede EU-Prognose. Es bedeutet aber, dass ihre Empfehlung auch nicht als pauschaler Erfolg sämtlicher Branchenargumente verstanden werden kann. Entscheidend bleiben die Mängel bei der Begründung der konkreten Kostenverteilung.

Der Pharma-Verband EFPIA fordert als Interessenvertreter eine Umsetzungspause und eine breitere, transparente Neubewertung der Verschmutzungsquellen. Eine solche Pause ist nicht beschlossen. Auf kommunalwirtschaftlicher Seite verteidigte der VKU bereits im Juli 2025 die Herstellerverantwortung: Sie solle verhindern, dass Bürger und mittelständische Unternehmen die zusätzlichen Kosten tragen müssen. Die beiden Positionen betreffen damit dieselbe Reinigungsarbeit – und die Frage, auf welchem Weg ihre Rechnung bezahlt wird.

Was für deutsche Abwassergebühren offenbleibt

Fiele die Herstellerfinanzierung ohne Ersatz weg, verschöbe sich die Last zur Allgemeinheit. Ein bestimmter Aufschlag auf deutsche Abwassergebühren lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Dafür wären die örtlichen Ausbaukosten, andere Finanzierungswege und die jeweiligen kommunalen Gebührenentscheidungen maßgeblich. Zudem könnte der Gesetzgeber eine neue, wissenschaftlich belastbarer begründete Herstellerzuweisung schaffen. Die Alternative lautet also nicht zwangsläufig: entweder die bisherige Regel oder dauerhaft allein öffentlich finanzierte Reinigung.

Daneben bleibt die Frage, welche Belastungen sich bereits an der Quelle vermeiden lassen. Wo Stoffe schwer ersetzbar sind, ist das anspruchsvoll. Mit dieser Schwierigkeit befasst sich auch unser Beitrag über PFAS-Regeln und mögliche Folgen für Technikprodukte, ein anderes Regulierungsverfahren. Für die vierte Klärstufe ist die Aufgabe zunächst konkret: Spurenstoffe aufnehmen, abtrennen und weiterbehandeln. Die Finanzierung muss diese laufende Arbeit zuverlässig tragen. Wer dafür als Verursacher zahlen soll, muss nachvollziehbar belegt sein.

Quellen und weiterführende Informationen

Für diesen Artikel wurden KI-gestützte Recherche- und Editierwerkzeuge verwendet. Der Inhalt wurde redaktionell geprüft.