Für Drohnen im US-Geschäft ändert sich ab September die Rechnung: Je nach Gewicht, Ausstattung, Komponenten und Herkunft können 15, 25 oder 100 Prozent Einfuhrabgabe anfallen. Die 100-Prozent-Schlagzeile gilt allerdings nicht pauschal für jede importierte Drohne.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Ab dem 3. September 2026 greifen für bestimmte UAS und Komponenten neue US-Zollsätze.
- 100 Prozent nennt die Proklamation unter anderem für UAS über 25 Kilogramm, Systeme mit integrierter Wärmebildkamera, Dockingstationen und bestimmte Annex-I-Komponenten.
- Für UAS bis einschließlich 25 Kilogramm aus Annex II sind 25 Prozent vorgesehen. Annex-III-Komponenten folgen mit 25 Prozent erst am 9. Februar 2027.
- Für qualifizierende Waren aus einem EU-Mitgliedstaat gilt eine Obergrenze von 15 Prozent einschließlich des normalen Column-1-HTSUS-Satzes – aber nur bei nachgewiesenem Ursprung kritischer Komponenten und Technologie.

Die Zollstaffelung im Überblick
Bei vielen Drohnen entscheidet nicht nur die Herkunft. Gewicht, Wärmebildtechnik, Dockingstationen und die Einordnung einzelner Bauteile bestimmen, welcher Satz im US-Markt greifen kann. Die am 13. August 2026 veröffentlichte Proklamation teilt die Waren deshalb verschiedenen Anhängen und Zollstufen zu.
| Produktgruppe | Zollsatz | Beginn |
|---|---|---|
| Bestimmte UAS über 25 kg, UAS mit integrierter Wärmebildkamera, Dockingstationen und Annex-I-Komponenten | 100 % ad valorem | 3. September 2026 |
| UAS bis einschließlich 25 kg aus Annex II | 25 % ad valorem | 3. September 2026 |
| Bestimmte Annex-III-Komponenten | 25 % ad valorem | 9. Februar 2027 |
| Qualifizierende Waren aus einem EU-Mitgliedstaat | höchstens 15 % einschließlich Column 1 | unter Ursprungs- und Technologievoraussetzungen |
„Bis zu 100 Prozent“ beschreibt damit eine Produktgruppe, nicht den pauschalen Zoll auf jede Drohne. Für die konkrete Einordnung bleiben die Annex-Listen und die jeweilige HTSUS-Unterposition maßgeblich. Aus dem Gewicht oder dem Namen eines Modells allein lässt sich die Einstufung nicht sicher ableiten.
Warum der EU-Deckel nicht automatisch schützt
Für Waren aus einem EU-Mitgliedstaat nennt die Proklamation eine Obergrenze von 15 Prozent einschließlich des normalen Column-1-HTSUS-Satzes. Das ist keine allgemeine Befreiung europäischer Drohnen von den neuen Maßnahmen. Der Deckel gilt nur, wenn die in der Proklamation genannten Voraussetzungen erfüllt und bescheinigt werden.
Der entscheidende Nachweis betrifft im Wesentlichen alle kritischen Komponenten und die Technologie: Sie müssen aus zugelassenen Ländern oder den USA stammen. Die EU-Kommission beschreibt für den allgemeinen EU-US-Handelsrahmen ebenfalls eine Obergrenze von 15 Prozent einschließlich Column 1. Für Drohnen ersetzt dieser Rahmen aber nicht die konkreten Produkt- und Ursprungsregeln der US-Proklamation.
Die Lieferkette wird zum Nachweis
Für europäische Hersteller liegt der schwierigste Teil deshalb möglicherweise nicht beim Endprodukt, sondern bei der Dokumentation. Motoren, Batterien, Kameras, Flugsteuerungen und Software können aus mehreren Ländern stammen. Der Montageort in Europa beantwortet die Ursprungsfrage dann nicht automatisch.
Das angekündigte Verfahren von Commerce und Customs and Border Protection soll festlegen, wie Unternehmen die Herkunft kritischer Komponenten und Technologie nachweisen. Die Ausführungsregeln liegen zum Recherchezeitpunkt aber noch nicht vollständig vor. Hersteller müssen deshalb zwischen einer politischen Zusage und einem belastbaren Nachweisprozess unterscheiden.

Zwei Termine, drei Produktgruppen
Die beiden Fristen gehören auseinander. Für Waren aus Annex I und Annex II, die ab dem 3. September 2026 um 00:01 Uhr Eastern Time zum Verbrauch eingeführt oder aus einem Zolllager entnommen werden, nennt die Proklamation die neuen Sätze. Annex-III-Komponenten folgen erst am 9. Februar 2027.
Importeure müssen außerdem unterscheiden, ob eine Ware bereits in einem Zolllager liegt oder erst nach dem jeweiligen Stichtag in den US-Verbrauch gelangt. Welche konkrete HTSUS-Unterposition und welcher Annex für ein Modell gelten, muss anhand der vollständigen Zollunterlagen geklärt werden. Eine Marketingbezeichnung oder die pauschale Kategorie „Drohne“ reicht dafür nicht.
Was das für Preise bedeutet
Ein US-Zollsatz ist nicht dasselbe wie eine Endkundenpreissteigerung. Zwischen der Abgabe und dem Preis im Laden liegen Hersteller, Importeur, Händler, Wechselkurs, Lagerbestand und Produktmix. Ein Unternehmen kann die Mehrkosten teilen, zeitweise aus der Marge tragen oder nur einzelne Modelle neu kalkulieren.
Für Käufer in Deutschland und der EU folgt aus der US-Regel deshalb noch kein bestimmtes Preisschild. Sie betrifft zunächst Waren, die in den US-Markt eingeführt werden. Eine mögliche Wirkung auf Produktionsmengen, Ersatzteilversorgung oder globale Beschaffung ist plausibel, aber im Dossier nicht mit einer belastbaren Prozentprognose für europäische Endkunden belegt.
Was europäische Hersteller jetzt prüfen müssen
Europäische Anbieter, die in die USA liefern, sollten Produkt- und Lieferkettendaten gemeinsam prüfen. Die folgende Liste ist keine Export- oder Umgehungsanleitung, sondern eine aus der Proklamation abgeleitete Orientierung für die interne Vorbereitung:
- Tarifnummer und mögliche Annex-Zuordnung jedes Produkts feststellen.
- Maximales Startgewicht, Wärmebildtechnik und Dockingstationen separat dokumentieren.
- Ursprung kritischer Hardware, Software und Technologie über die Lieferkette nachvollziehbar belegen.
- Einfuhrdatum, Zolllagerstatus und die passende Frist voneinander trennen.
- Das angekündigte Commerce-/CBP-Verfahren abwarten und die Nachweisprozesse daran ausrichten.
Die Prüfung sollte nicht bei der Produktbroschüre enden. Gerade bei Komponenten können Änderungen am Lieferanten oder an der Fertigung die zollrechtliche Bewertung beeinflussen.

Die Begründung der US-Regierung
Die US-Regierung begründet die Zölle mit Importabhängigkeit, Lieferkettenrisiken sowie einer aus ihrer Sicht beeinträchtigten nationalen Sicherheit. Damit verfolgt die Regierung das Ziel, Fertigung und Kontrolle im eigenen Land auszubauen.
Diese Begründung ist als Position der US-Regierung zu kennzeichnen. Das vorliegende Dossier enthält keine unabhängige technische Bewertung, aus der sich eine eigene Feststellung über konkrete Sicherheits- oder Cybergefahren ableiten ließe. Ebenso gibt es keine belastbare Grundlage für die Behauptung, die EU werde automatisch mit Gegenzöllen antworten.
Die entscheidende Trennung
Die neue US-Regel macht die Lieferkette für europäische Drohnenanbieter zu einer praktischen Zollfrage. 15 Prozent können erreichbar sein, wenn Ursprung und Technologie die Bedingungen erfüllen. 25 oder 100 Prozent kommen je nach Produktklasse und Annex in Betracht. Wie ein einzelner Hersteller eingestuft wird, lässt sich aber erst mit den vollständigen Zollunterlagen entscheiden.
Für Leser in Deutschland bleibt deshalb eine nüchterne Trennung entscheidend: US-Einfuhrabgabe, Exportfähigkeit und Endkundenpreis sind drei verschiedene Fragen. So wird aus der 100-Prozent-Schlagzeile keine falsche Aussage über jede Drohne oder jeden europäischen Käufer.
Quellen und weiterführende Informationen
- Adjusting Imports of Unmanned Aircraft Systems and Unmanned Aircraft Systems Components into the United States – The White House, 13.08.2026.
- Fact Sheet: President Donald J. Trump Bolsters National Security and Strengthens U.S. Supply Chains by Imposing Tariffs on Drones and Their Parts and Components – The White House, 13.08.2026.
- The EU-US trade deal: restoring stability and predictability – Europäische Kommission, 27.07.2026.
- Trump imposes drone tariffs of up to 100% with a lower rate for the EU and UK – Euronews, 14.08.2026.
- Trump administration to impose tariffs on drone imports, White House says – Reuters, 13.08.2026.
- New Drone Tariffs Are Here: What Commercial Pilots Need to Know – UAV Coach, 14.08.2026.
Hinweis: Für diesen Artikel wurden KI-gestützte Recherche- und Editierwerkzeuge verwendet. Der Inhalt wurde redaktionell geprüft. Stand: 2026-08-15