
Was hält ein Gerät sicher und nutzbar, was bringt lediglich neue Funktionen? Bei Softwareupdates ist dieser Unterschied entscheidend. Ab dem 27. September 2026 gelten in Deutschland zwei ausdrückliche Verbote: Anbieter dürfen Informationen über negative Updatefolgen nicht zurückhalten und reine Funktionsaktualisierungen nicht als notwendig darstellen.
Die bereits verkündete Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb setzt bei den Informationen an, die Verbraucher zu einer Aktualisierung erhalten. Sie verbietet nicht jedes Update, das auch Nachteile mit sich bringt. Anbieter dürfen aber weder solche Folgen verschweigen noch eine Aktualisierung als erforderlich ausgeben, die lediglich Funktionen verbessert. Nutzer sollen einschätzen können, was sie installieren und warum.
Neue Funktionen sind nicht automatisch notwendige Pflege
Eine Sicherheitsaktualisierung schließt Schutzlücken und ist für die sichere Nutzung wichtig. Eine reine Funktionsaktualisierung erweitert oder verbessert dagegen die Möglichkeiten der Software. Auf diese Unterscheidung kommt es beim Verbot an: Dient ein Update lediglich der Verbesserung von Funktionsmerkmalen, darf es nicht als notwendig dargestellt werden. Eine neue Funktion kann nützlich sein, ohne für den weiteren Betrieb erforderlich zu sein.
In der Praxis kommen Sicherheitskorrekturen und neue Funktionen allerdings häufig zusammen, wie die Verbraucherzentralen erläutern. Die zusätzlichen Möglichkeiten machen die Schutzwirkung desselben Pakets nicht überflüssig. Die neue Regel ist deshalb kein Grund, größere Systemupdates grundsätzlich auszulassen. Sie begründet auch keinen Anspruch darauf, Sicherheitskorrekturen und neue Funktionen stets getrennt angeboten zu bekommen.
Ein sinnvoller Blick nach der Installation gilt den App-Berechtigungen. Neue Funktionen können zusätzliche Zugriffe benötigen: Eine App könnte nach einem Update etwa das Mikrofon oder die Kontakte nutzen wollen. Die Verbraucherzentralen empfehlen deshalb, die Berechtigungen nach Aktualisierungen zu prüfen. Ein zusätzlicher Zugriff beweist allein weder Missbrauch noch ein reines Funktionsupdate. Er ist aber Anlass, nachzusehen, welche Zugriffe für die eigene Nutzung gebraucht werden.
Auch bei Sicherheitsupdates müssen Nachteile benannt werden
Wie sich ein Update nachteilig auswirken kann, veranschaulicht die EU-Begründung mit einem Smartphone: Eine Aktualisierung des Betriebssystems könnte die Batterie, die Leistung einzelner Anwendungen oder die allgemeine Geschwindigkeit beeinträchtigen. Das ist ein Beispiel des Gesetzgebers, kein dokumentierter Herstellerfall. Es zeigt, warum der Zweck eines Updates allein noch nicht genug über seine Folgen sagt.
Die Informationsregel soll ausdrücklich auch Sicherheitsaktualisierungen erfassen. Ein Update kann also wichtig für den Schutz des Geräts sein und zugleich Nachteile haben, über die Anbieter informieren müssen. Beides gehört zu einer ehrlichen Beschreibung. Der Sicherheitszweck erlaubt es nicht, negative Auswirkungen zu verschweigen; umgekehrt macht der Hinweis auf solche Auswirkungen die Sicherheitskorrektur nicht überflüssig.
Der deutsche Gesetzestext spricht dabei von Informationen darüber, dass sich eine Aktualisierung negativ auf das Funktionieren oder die Nutzung „auswirken wird“. Solche Informationen dürfen nicht zurückgehalten werden. Eine Pflicht, jeden theoretisch denkbaren Fehler vorherzusagen, ist damit nicht gemeint. Auch eine unerwartete Störung nach der Installation ist nicht automatisch ein Wettbewerbsverstoß.
Bei den Unternehmen, die Aktualisierungen entwickeln, geht die EU-Begründung grundsätzlich davon aus, dass entsprechende Informationen vorliegen. Andere Händler können zuverlässige Angaben etwa von Entwicklern oder Lieferanten heranziehen. Entscheidend für Verbraucher ist, dass relevante Nachteile nicht hinter dem allgemeinen Hinweis verschwinden, ein Update sei wichtig oder bringe Verbesserungen.
Mehr Klarheit bedeutet nicht unbegrenzten Support
Notwendige Softwarepflege ist schon heute Teil des Kaufrechts für Waren mit digitalen Elementen. § 475b BGB regelt erforderliche Aktualisierungen und knüpft sie unter anderem an den Zeitraum, den Verbraucher nach Art und Zweck der Ware sowie den Vertragsumständen erwarten können. Eine einheitliche Supportdauer für alle Geräte lässt sich daraus nicht ableiten. Die neuen Kommunikationsverbote versprechen ebenfalls keinen unbegrenzten Support.
Ob ein vorhandenes Gerät weiter sinnvoll nutzbar ist, hängt zudem vom Zusammenspiel zwischen Hardware, Betriebssystem und Anwendungen ab. Welche Unterschiede dabei wichtig sind, erklärt unsere Vertiefung zu Office-Dateien auf älteren Apple-Geräten. Dort geht es um die Prüfung von Modell, System und App – nicht um einen behaupteten Verstoß gegen die neuen Regeln.
Verständliche Updatehinweise können helfen, ein noch brauchbares Gerät nicht vorschnell abzuschreiben. Sie müssen erkennen lassen, was seine sichere Nutzung erhält, was nur zusätzliche Möglichkeiten bietet und welche Nachteile eine Aktualisierung mit sich bringt. Bessere Entscheidungen über die weitere Nutzung und Schutz vor vorzeitiger Obsoleszenz sind Ziele der Regeln. Wie viel Elektroschrott dadurch tatsächlich vermieden wird, ist damit noch nicht belegt.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesgesetzblatt: Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, insbesondere Anhang Nr. 23d a/b und Artikel 2.
- Richtlinie (EU) 2024/825, insbesondere Erwägungsgründe 16 bis 18.
- § 3 UWG: Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen.
- Verbraucherzentralen: Software-Updates – deshalb sind sie wichtig.
- § 475b BGB: Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen.
- Umweltbundesamt: Stärkerer Schutz vor Greenwashing in deutsches Recht umgesetzt.
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