Eine Smartwatch kann noch tadellos messen, vibrieren und Nachrichten anzeigen. Wenn ihr Akku aber schon am Nachmittag leer ist, wird aus einem kleinen Verschleißteil plötzlich die Frage, ob das ganze Gerät bleiben darf. Die EU arbeitet an Regeln, die diese Entscheidung nachvollziehbarer machen sollen – allerdings nicht mit einer pauschalen Freigabe für fest verbaute Akkus.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Die Europäische Kommission hat am 14. Juli 2026 einen delegierten Rechtsakt zu Ausnahmen bei tragbaren Akkus angenommen.
- Für bestimmte Wearables kann ein Akkutausch durch unabhängige Fachleute genügen, aber nur unter mehreren Bedingungen.
- Der Rechtsakt ist noch im Kontroll- und Veröffentlichungsprozess; ein Inkrafttreten wurde für den Recherchetag nicht bestätigt.
- Beim Kauf sind Ersatzakku, Anleitung und Zugang zu freien Reparaturbetrieben aussagekräftiger als ein allgemeines Nachhaltigkeitsversprechen.

Wenn ein funktionierendes Gerät am Akku scheitert
Der Moment ist unspektakulär: Die Uhr muss mittags ans Ladegerät, der Fitness-Tracker bleibt beim Wochenendausflug in der Schublade, der smarte Ring wird nur noch gelegentlich getragen. Display, Sensoren und Gehäuse sind oft noch in Ordnung. Trotzdem steht der Ersatz des gesamten Geräts im Raum, wenn niemand sagen kann, ob und wie sich der Akku wechseln lässt.
Damit wird Reparierbarkeit zu einer greifbaren Servicefrage. Wer ein Wearable mehrere Jahre nutzen möchte, braucht mehr als eine Angabe zur Akkulaufzeit und ein Versprechen zur Wasserfestigkeit. Entscheidend ist, ob ein Ersatzakku verfügbar ist, ob eine Reparaturanleitung existiert und ob qualifizierte Betriebe außerhalb der Markenwerkstatt an Werkzeug und Informationen kommen.
Was die Kommission am 14. Juli tatsächlich beschlossen hat
Die Europäische Kommission nahm den delegierten Rechtsakt C(2026) 5031 am 14. Juli 2026 an. Er ergänzt die Batterieverordnung der EU um Ausnahmen bei der Entfernbarkeit und Austauschbarkeit tragbarer Akkus. Genannt werden unter anderem Wearables wie Smartwatches, Fitness-Tracker und smarte Brillen.
Das ist noch keine Aussage darüber, was heute im Laden gelten muss. Nach der Kommissionsinformation folgt auf die Annahme die Kontrolle durch Europäisches Parlament und Rat. Der Rechtsakt ist daher angenommen, noch im Kontroll- und Veröffentlichungsprozess. Die Kommission beschreibt ein Inkrafttreten zwanzig Tage nach einer Veröffentlichung im Amtsblatt, sofern kein Einwand erfolgt. Eine solche Veröffentlichung war am Recherchetag nicht eigenständig bestätigt.
Die Grundregel bleibt: Der Akku soll für Endnutzer erreichbar sein
Artikel 11 Absatz 1 der Batterieverordnung bleibt der Ausgangspunkt: Tragbare Akkus sollen von Endnutzern entfernbar und austauschbar sein. Die neue Regel behandelt bei bestimmten Produkten nicht die Frage, ob Reparatur überhaupt möglich sein soll, sondern wer sie unter welchen Bedingungen durchführen darf.
Bei Wearables kann der Zugang auf unabhängige Fachleute begrenzt werden. Dafür genügt nicht, dass ein Gerät klein, verklebt oder als wasserdicht beworben wird. Der Nutzerzugang muss Sicherheit, Haltbarkeit oder Wasserbeständigkeit beeinträchtigen können. Außerdem muss das Gerät entweder wegen seiner Natur, Größe oder Form zu klein für einen sicheren Akkuwechsel durch Endnutzer sein oder für seine Funktionsintegrität ein kompaktes, versiegeltes Gehäuse benötigen. Hinzu kommt der allgemeine Vorbehalt, dass die Ausnahme für die Sicherheit von Nutzer und Gerät erforderlich sein muss.
Die entscheidende Unterscheidung
- Grundregel
- Endnutzer sollen tragbare Akkus selbst entfernen und austauschen können.
- Eng begrenzte Ausnahme
- Bei bestimmten Wearables kann ein Wechsel durch unabhängige Fachleute ausreichen, wenn die Bedingungen zusammen erfüllt sind.
- Keine Abkürzung
- Eine IP-Klasse, Kleber oder ein schmales Gehäuse belegen die Ausnahme nicht automatisch.

Warum Wasserfestigkeit allein kein Freifahrtschein ist
Gerade bei Geräten fürs Schwimmen, Laufen oder Schlaftracking liegt das Argument nahe, ein öffnendes Gehäuse gefährde den Schutz vor Feuchtigkeit. Die Leitlinien der Kommission bremsen diese Verkürzung. Eine IP-Schutzklasse ist nur ein Indiz; sie reicht allein nicht als Nachweis für eine Ausnahme.
Im Alltag verdeckt „wasserfest“ leicht zwei verschiedene Fragen: Was passiert mit einem Gerät nach einer Reparatur, und warum soll der Akku deshalb von vornherein nur für Fachleute erreichbar sein? Die neue Ausnahme verlangt dafür eine nachvollziehbare Begründung. Sie legitimiert nicht automatisch jeden fest verklebten Akku in einer Uhr oder einem Tracker.
Freie Reparaturbetriebe sind nicht bloß Herstellerwerkstätten
Die Kommissionsleitlinien beschreiben unabhängige Fachleute als technisch kompetente und qualifizierte gewerbliche Reparaturakteure. Gemeint sind damit nicht ausschließlich autorisierte Werkstätten der jeweiligen Marke. Für notwendiges Spezialwerkzeug soll der Zugang zudem nicht durch unfaire oder diskriminierende Preise erschwert werden; proprietäre Werkzeuge sollen nicht erforderlich sein.
Das ist kein Versprechen, dass jede freie Werkstatt jedes Modell reparieren kann. Dazu fehlen im Dossier Angaben zu Ersatzteilen, Preisen, regionaler Abdeckung und einzelnen Serviceprogrammen. Es verschiebt aber den Maßstab: Ein Hersteller kann Reparierbarkeit nicht glaubhaft allein mit einem Verweis auf seine eigenen Servicekanäle erklären.
Was ab Februar 2027 gilt – und was offen bleibt
Die Leitlinien der Kommission nennen den 18. Februar 2027 als Anwendungsdatum von Artikel 11. Für die konkrete Wearable-Ausnahme bleibt der Rechtsstatus des jetzt angenommenen delegierten Rechtsakts jedoch sauber zu trennen: Ohne bestätigte Amtsblatt-Veröffentlichung lässt sich weder ein Inkrafttreten noch eine Anwendung auf aktuelle Handelsware behaupten.
Auch Smartphones und Tablets lassen sich nicht einfach in diese Debatte einordnen. Für sie haben speziellere Ökodesignanforderungen Vorrang. Wer ein neues Wearable mit einem Smartphone vergleicht, sollte daher nicht aus einer Regel automatisch dieselben Rechte oder Pflichten für die andere Gerätekategorie ableiten.
Eine Checkliste für den nächsten Kauf
Ein Label mit einem allgemeinen Nachhaltigkeitsversprechen beantwortet selten, was bei einem müden Akku konkret passiert. Diese Fragen lassen sich vor dem Kauf oder vor einer Reparatur stellen:
- Ist ein Ersatzakku für das konkrete Modell erhältlich?
- Gibt es eine Reparaturanleitung oder klare Informationen zum vorgesehenen Reparaturweg?
- Ist ein unabhängiger qualifizierter Reparaturbetrieb als Option vorgesehen?
- Welche Werkzeuge oder Zugangsvoraussetzungen nennt der Anbieter?
- Welche Datenlöschungs-, Zurücksetz- oder Versandbedingungen gelten vor einer Reparatur?
- Werden die erwartbaren Kosten vorab transparent erklärt?
Keine dieser Fragen ersetzt den Blick auf das konkrete Modell. Sie hilft aber, eine Lücke zu erkennen, bevor aus dem Akkuproblem ein Neukauf wird.

Der berechtigte Einwand: Miniaturisierung und Reparaturzugang stehen im Konflikt
Eine sehr kleine Uhr oder ein dicht versiegelter Ring lässt sich nicht ohne Weiteres wie ein größerer Akkupack öffnen. Sicherheits- und Dichtungsanforderungen können reale technische Gründe sein, einen Wechsel Fachleuten zu überlassen. Die neue Regel versucht, diesen Zielkonflikt nicht mit einer pauschalen Vorgabe zu lösen, sondern an Bedingungen zu knüpfen.
Right to Repair Europe hält dagegen, dass Wearable-Ausnahmen nachvollziehbar begründet werden müssen, damit die Endnutzer-Reparierbarkeit nicht schrittweise ausgehöhlt wird. Das ist eine Position einer Interessenvertretung, keine amtliche Rechtsauslegung. Sie benennt dennoch die praktische Schwachstelle: Ohne überprüfbaren Zugang zu Ersatzteilen, Anleitungen und freien Fachleuten kann eine formal begrenzte Ausnahme für Käufer sehr weit reichen.
Fazit: Reparierbarkeit lässt sich vor dem Kauf konkreter prüfen
Der neue EU-Rechtsakt liefert keine einfache Antwort für alle Smartwatches, Tracker oder Ringe. Er hält an der Endnutzer-Reparierbarkeit als Grundregel fest und erlaubt eine Fachleute-Lösung nur unter engen Voraussetzungen. Beim Kauf hilft deshalb kein Schlagwort wie „nachhaltig“, sondern eine nachvollziehbare Reparaturkette. Ein Gerät, dessen Akku, Anleitung und Reparaturzugang klar benannt sind, lässt sich besser einschätzen als eines, das nur mit einem Siegel wirbt.
Quellen und weiterführende Informationen
- European Commission: Commission adds exemptions to rules on removability of portable batteries
- European Commission: Delegated Regulation C(2026) 5031
- European Commission: Guidelines C(2026) 5032
- EUR-Lex: Regulation (EU) 2023/1542 concerning batteries and waste batteries
- Right to Repair Europe: Feedback on Batteries Regulation
Hinweis: Für diesen Artikel wurden KI-gestützte Recherche- und Editierwerkzeuge verwendet. Der Inhalt wurde redaktionell geprüft. Stand: 2026-07-28