Erneuerbare Energien

Regionalstrom: Was nach dem geplanten Register-Ende bleibt

Das Regionalnachweisregister soll enden, regionale Stromtarife bleiben möglich. Warum Herkunftsnachweise geförderten Strom nicht einfach ersetzen.

Von Wolfgang

08. Sep. 20264 Min. Lesezeit

Regionalstrom: Was nach dem geplanten Register-Ende bleibt

Das Regionalnachweisregister soll enden, regionale Stromtarife bleiben möglich. Warum Herkunftsnachweise geförderten Strom nicht einfach ersetzen.

Regionale Stromtarife bleiben möglich, auch wenn das Regionalnachweisregister endet. Verschwinden soll ein besonderer Beleg für die Herkunft von Strom, der über die EEG-Marktprämie gefördert wird. Die Stromerzeugung vor Ort betrifft das nicht. Für Anbieter stellt sich aber die Frage, welche regionalen Herkunftsversprechen sie künftig mit welchen Nachweisen belegen können.

Das Umweltbundesamt plant die schrittweise Abwicklung des seit 2019 betriebenen Registers. Seine Ankündigung vom 3. September 2026 steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt parlamentarischer Zustimmung. Ein bereits geltendes Gesetz zur Abschaffung ist sie also nicht. Für Haushalte lohnt sich dennoch ein Blick darauf, was der bisherige Nachweis leistet – und warum andere Belege ihn nicht ohne Weiteres ersetzen.

Was der Regionalnachweis auf der Stromrechnung belegt

Sichtbar wird das Verfahren für Haushalte in der jährlichen Stromkennzeichnung. Wird dort die regionale Herkunft von Strom ausgewiesen, können dahinter Regionalnachweise stehen. Sie dokumentieren, wo Strom erzeugt wurde, für den die EEG-Marktprämie in Anspruch genommen wird. Die Nachweise werden entlang der vertraglichen Lieferkette übertragen und für die regionale Kennzeichnung entwertet. Damit sind sie gegen eine erneute Verwendung gesperrt.

Was dabei als „regional“ gilt, ist gesetzlich festgelegt: Zur Region gehören alle Postleitzahlengebiete, die ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um das Postleitzahlengebiet des Verbrauchsorts liegen. Gemeint ist also kein exakter 50-Kilometer-Kreis um die eigene Haustür. Ebenso wenig besagt ein Regionalnachweis, dass der gesamte Stromverbrauch eines Haushalts aus dieser Umgebung stammt.

Eine eigene Leitung vom benannten Windrad zur Steckdose garantiert er ebenfalls nicht. Im Netz folgt der Strom physikalischen Bedingungen, nicht Tarifnamen. Der Regionalnachweis ordnet Erzeugung und Verbrauch über eine dokumentierte vertragliche Lieferkette einander zu. Darin unterscheidet er sich vom Herkunftsnachweis, der grundsätzlich auch unabhängig vom Strom gehandelt werden kann.

In der Praxis wurde dieses besondere Regionalinstrument kaum genutzt. Laut Begründung der geplanten Verordnungsänderung wurden 2024 nur rund 0,2 Prozent der möglichen Menge an Regionalnachweisen verwendet. Die Regierungsangabe beschreibt die Nutzung des Nachweissystems – nicht den Anteil der Haushalte mit Regionalstromtarif. Auch ein allgemeines Desinteresse an Strom aus der Umgebung lässt sich daraus nicht ableiten.

Warum Herkunftsnachweise kein vollständiger Ersatz sind

Für regionale Angebote steht weiterhin ein anderer Beleg zur Verfügung: der Herkunftsnachweis, kurz HKN. Er enthält unter anderem den Standort der Erzeugungsanlage. Ein Anbieter kann damit dokumentieren, dass die einem Angebot zugeordnete erneuerbare Strommenge aus einer bestimmten Region stammt. Auf diese Möglichkeit verweist auch das Umweltbundesamt. Das regionale Herkunftsversprechen bleibt damit grundsätzlich belegbar.

Die entscheidende Grenze liegt allerdings bei der Förderung. Nach geltendem § 79 EEG werden Herkunftsnachweise für erneuerbaren Strom ausgestellt, für den keine Zahlung nach § 19 oder § 50 beansprucht wird. Dazu zählt die Marktprämie. Regionalnachweise sind hingegen ausdrücklich vom entsprechenden Doppelvermarktungsverbot ausgenommen. Für dieselbe marktprämiengeförderte Strommenge lässt sich der bisherige Regionalnachweis deshalb nicht einfach durch einen HKN ersetzen.

Ein Beispiel verdeutlicht die Funktion: Für eine erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Megawattstunde erneuerbaren Stroms kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden. Der darin verzeichnete Anlagenstandort ermöglicht die regionale Zuordnung. Der Beleg sagt damit etwas über die Herkunft der zugeordneten Strommenge aus, nicht über ihren Weg durch das Netz. Auch der Regierungsentwurf hält an der grundlegenden Trennung zwischen Herkunftsnachweisen und Marktprämienförderung fest.

Wer einen regionalen Tarif beurteilen möchte, sollte deshalb fragen: Welche Strommengen aus welchen Anlagen werden mit welchem Instrument belegt? Davon getrennt bleiben Preis, Laufzeit und weitere Vertragsbedingungen wichtig. Unser Beitrag zum Prüfen von Ökostromtarifen und Vertragsbedingungen hilft bei dieser Anschlussfrage. Aus der angekündigten Registerabwicklung allein ergibt sich kein Anlass zum Anbieterwechsel.

Welche Übergangsregelung geplant ist

Der EEG-Regierungsentwurf sieht vor, dass Regionalnachweise für vor 2027 erzeugten und eingespeisten Strom noch bis Ende Juli 2027 ausgestellt, übertragen und entwertet werden können. So ließen sich die betreffenden Strommengen noch im Folgejahr abwickeln. Die technische Einstellung des Registerbetriebs ist davon getrennt; einen verbindlichen endgültigen Abschalttag nennt die UBA-Ankündigung nicht.

Entfallen würde damit ein bislang kaum genutzter Weg, marktprämiengeförderten Strom regional auszuweisen. Die geplante Änderung der Nachweisregeln bedeutet keine Stilllegung der Windräder und Solaranlagen vor Ort. Für ein regionales Tarifversprechen bleibt entscheidend, welche Mengen ein Anbieter seinem Angebot zuordnet und welche dafür zulässigen Nachweise er verwendet.

Quellen und weiterführende Informationen

Für diesen Artikel wurden KI-gestützte Recherche- und Editierwerkzeuge verwendet. Der Inhalt wurde redaktionell geprüft.