Wirtschaft

Ab 2. August: Welche Hinweise bei Chatbots, Deepfakes und KI-Texten Pflicht werden

Ab 2. August gelten EU-Transparenzpflichten für bestimmte KI-Einsätze. Was bei Chatbots, Deepfakes und öffentlichen KI-Texten wirklich sichtbar werden muss.

Von Wolfgang

21. Juli 20267 Min. Lesezeit

Ab 2. August: Welche Hinweise bei Chatbots, Deepfakes und KI-Texten Pflicht werden

Ab 2. August gelten EU-Transparenzpflichten für bestimmte KI-Einsätze. Was bei Chatbots, Deepfakes und öffentlichen KI-Texten wirklich sichtbar werden muss.

Ein Servicechat antwortet flüssig, ein Video sieht nach einer echten Aufnahme aus, ein Text wirkt wie ein redaktioneller Beitrag. Ab dem 2. August 2026 sollen Menschen in mehreren solcher Situationen leichter erkennen können, wann KI beteiligt ist. Die finalen Leitlinien der Europäischen Kommission zu Artikel 50 des AI Act erklären, wie diese Transparenzpflichten praktisch anzuwenden sind. Sie schaffen kein neues Gesetz.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Bei direkter Kommunikation mit einem KI-System muss der Hinweis grundsätzlich schon zu Beginn der ersten Interaktion klar, unterscheidbar und zugänglich sein.
  • Maschinenlesbare Markierungen für bestimmte synthetische Inhalte und ein sicht- oder hörbarer Deepfake-Hinweis sind zwei verschiedene Pflichten.
  • KI-Texte zu Themen öffentlichen Interesses können von der Kennzeichnung ausgenommen sein, wenn eine substanzielle menschliche Prüfung oder echte redaktionelle Kontrolle mit Verantwortung stattgefunden hat.
  • Der 2. Dezember 2026 ist keine allgemeine Nachfrist: Er betrifft nur Artikel 50 Absatz 2 und bestimmte generative Systeme, die vor dem 2. August bereitgestellt wurden.

Was die Kommission am 20. Juli veröffentlicht hat

Die Kommission veröffentlichte am 20. Juli 2026 ihre finalen Leitlinien zu den Transparenzpflichten aus Artikel 50. Der Artikel selbst ist die Rechtsnorm. Die Leitlinien helfen dabei, Begriffe, Rollen und Ausnahmen einheitlicher zu lesen. Für Unternehmen, Redaktionen und Plattformen ist das relevant, weil die Pflichten ab dem 2. August anwendbar sind.

Die Vorgaben passen nicht auf einen einzigen allgemeinen KI-Aufkleber. Artikel 50 unterscheidet zwischen direkter Interaktion mit KI, technischen Markierungen synthetischer Ausgaben, Deepfakes, bestimmten öffentlichen KI-Texten sowie Gefühlserkennung und biometrischer Kategorisierung. Welche Information geschuldet ist, hängt von Einsatz und Rolle ab.

Wer ist Anbieter, wer setzt ein System ein?

Ein Provider entwickelt ein KI-System oder lässt es entwickeln und bringt es unter eigenem Namen auf den Markt oder in Betrieb. Ein Deployer setzt ein System unter eigener Verantwortung ein. Im deutschen Alltag lässt sich das oft als Anbieter und betreibende Organisation übersetzen. Die juristische Unterscheidung bleibt trotzdem wichtig, weil sich ihre Pflichten nicht decken.

Persönliche, nichtberufliche Nutzung gilt grundsätzlich nicht als Deployer-Nutzung. Wer ein System regelmäßig wirtschaftlich, geschäftlich oder beruflich einsetzt, bewegt sich jedoch in einem anderen Rahmen. Der Artikel ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls; er zeigt, welche Fragen vor einer Veröffentlichung oder dem Einsatz eines Systems auf den Tisch gehören.

Wenn ein Chatbot antwortet

Bei direkter KI-Interaktion müssen vier Punkte zusammenkommen: Es handelt sich um ein KI-System, es gibt einen echten wechselseitigen Austausch, die Kommunikation stammt direkt von der KI und eine natürliche Person interagiert mit ihr. Hintergrundsysteme und reine Maschine-zu-Maschine-Kommunikation fallen nicht in diesen Fall.

Ist der Fall erfüllt, soll der Hinweis vom Beginn der ersten Interaktion an klar, unterscheidbar und zugänglich sein. Die Ausnahme für offenkundige KI-Interaktion ist eng. Maßgeblich ist der jeweilige Kontext und die Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen Person. Ein Chatfenster, das nur im Kleingedruckten auf KI verweist, wird dem Gedanken der Vorgabe kaum gerecht.

In einem kleinen Video-Studio bereitet eine Kamerafrau mit einer Darstellerin und einem Produktionsleiter eine Aufnahme vor; Kamera, Reflektor und Kabel sind zu sehen.
Bei bearbeitbaren Medien zählt nicht nur technische Herkunft, sondern auch eine verständliche Einordnung für Menschen.

Ein technischer Marker ersetzt keinen Deepfake-Hinweis

Generative Systeme sollen bestimmte synthetische Audio-, Bild-, Video- und Textausgaben maschinenlesbar markieren und erkennbar machen. Das beschreibt die technische Ebene. Solche Informationen können für Plattformen, Prüfwerkzeuge oder andere Systeme auswertbar sein, sind aber nicht automatisch das, was eine Person beim Anschauen eines Videos wahrnimmt.

Bei Deepfakes kommt eine zweite Ebene hinzu. Wer einen Deepfake einsetzt oder verbreitet, muss ihn spätestens bei der ersten Exposition klar und für Menschen wahrnehmbar offenlegen. Ein eingebetteter Marker genügt dafür allein nicht. Ein Deepfake ist außerdem nicht jeder KI-Inhalt: Zu prüfen sind Ähnlichkeit, ein realer oder plausibel realer Bezug sowie ein falscher Anschein von Echtheit oder Wahrheit. Kontext und Erwartungen des Publikums spielen mit hinein.

Wann öffentliche KI-Texte gekennzeichnet werden müssen

Die Textpflicht greift nicht bei jedem mit KI bearbeiteten Absatz. Erfasst sind veröffentlichte Texte, die die Öffentlichkeit informieren sollen und ein Thema öffentlichen Interesses behandeln. Dazu können etwa Beiträge über Politik, Verwaltung, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder relevante wirtschaftliche und wissenschaftliche Entwicklungen gehören.

Die Leitlinien lassen eine Ausnahme zu, wenn eine substanzielle menschliche Prüfung oder echte redaktionelle Kontrolle mit Verantwortung stattgefunden hat. Das ist mehr als ein kurzer Blick auf Stil oder Rechtschreibung. Eine verantwortliche Stelle muss Inhalte aus sachlichen Gründen freigeben, ändern oder ablehnen können und Verantwortung für Veröffentlichung, Faktencheck und Quellenqualität übernehmen.

Zwei Redakteurinnen oder Redakteure besprechen an einem runden Tisch eine unbeschriftete Skizze; ein zugeklappter Laptop und ein Notizheft liegen daneben.
Echte Prüfung heißt: Inhalte bewerten, ändern und für ihre Veröffentlichung Verantwortung übernehmen.

Gefühlserkennung und biometrische Kategorisierung

Wer Systeme zur Gefühlserkennung oder biometrischen Kategorisierung einsetzt, muss exponierte Personen über den Betrieb informieren. Das gilt laut FAQ unabhängig davon, ob die Exposition in Echtzeit oder nachträglich erfolgt. Die Pflicht schafft Transparenz, sie ist aber keine Erlaubnis für den Einsatz.

Datenschutz, Einwilligung und weitere Rechtsregeln bleiben davon unberührt. Gerade hier wäre es falsch, aus einem sichtbaren Hinweis auf eine allgemeine Zulässigkeit zu schließen. Für Organisationen heißt das: Transparenz gehört zur Prüfung dazu, ersetzt sie aber nicht.

Warum der 2. Dezember keine allgemeine KI-Deadline ist

Artikel 50 gilt ab dem 2. August 2026. Die Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 ist deutlich enger, als es manche Zusammenfassungen nahelegen: Sie betrifft ausschließlich die Markierungs- und Erkennungspflichten aus Artikel 50 Absatz 2 für generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 bereits auf dem Markt waren oder in Betrieb genommen wurden.

Für den Hinweis bei direkter KI-Interaktion, die Deepfake-Offenlegung oder andere Artikel-50-Pflichten ist das keine pauschale Verschiebung. Vor dem Stichtag erzeugte Deepfakes und erfasste Texte müssen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Werden ältere KI-Texte erst am oder nach dem Stichtag veröffentlicht, kann die laufende Veröffentlichung jedoch erfasst sein.

Vier Situationen, vier Prüfungen

Situation Wer muss handeln? Worauf es ankommt
Direkter KI-Dialog Provider Hinweis ab Beginn der ersten Interaktion, sofern die KI-Natur nicht offensichtlich ist.
Synthetische Ausgabe Provider Maschinenlesbare Markierung und Detektierbarkeit im Rahmen von Artikel 50 Absatz 2.
Deepfake oder erfasster öffentlicher KI-Text Deployer Klare Offenlegung für Menschen; bei Texten zählen menschliche Prüfung und redaktionelle Verantwortung.
Gefühlserkennung oder biometrische Kategorisierung Deployer Exponierte Personen über den Betrieb informieren; andere Rechtsregeln bleiben relevant.

Was Organisationen jetzt konkret prüfen sollten

Am Anfang steht keine neue Kennzeichnung, sondern eine saubere Bestandsaufnahme. Wo kommuniziert ein System direkt mit Menschen? Welche Audio-, Bild-, Video- oder Textausgaben entstehen? Wer veröffentlicht sie und wer trägt dafür Verantwortung? Diese Fragen vermeiden, dass technische Metadaten mit einem sichtbaren Hinweis verwechselt werden.

Bei öffentlichen KI-Texten sollte die Redaktion oder Organisation nachvollziehbar festhalten, wer fachlich geprüft hat, welche Änderungen möglich waren und wer die Freigabe verantwortet. Bei Chatbots, KI-Avataren und Deepfakes kommt der Ausgabekanal hinzu: Der Hinweis muss die betroffene Person rechtzeitig erreichen. Das hilft auch, den 2. Dezember nicht fälschlich als allgemeine Übergangsfrist zu behandeln.

Die Einordnung für Nutzer und Verantwortliche

Die neuen Leitlinien machen aus einem Hinweis keinen Wahrheitsstempel. Sie sollen sichtbar machen, wann KI interagiert, Inhalte synthetisch erzeugt oder verändert wurden oder sensible Erkennungssysteme im Einsatz sind. Ob ein Inhalt stimmt, ein System zulässig eingesetzt wird oder eine Organisation ihre Pflichten erfüllt, bleibt davon getrennt zu bewerten.

Darum ist die genaue Unterscheidung so wichtig. Ein gut platzierter Hinweis kann Menschen vor Täuschung schützen. Er ersetzt weder redaktionelle Verantwortung noch Datenschutzprüfung oder eine sorgfältige Einordnung des einzelnen Einsatzes.

Häufige Fragen

Muss künftig jeder KI-generierte Inhalt gekennzeichnet werden?

Nein. Artikel 50 unterscheidet nach Rolle, Inhalt, Veröffentlichung und Einsatz. Persönliche, nichtberufliche Nutzung ist grundsätzlich keine Deployer-Nutzung.

Ist ein Deepfake damit verboten?

Nein. Die Transparenzpflicht ist kein allgemeines Deepfake-Verbot. Bei Deepfakes geht es unter anderem um eine klare Offenlegung für Menschen.

Droht ab 2. August automatisch eine Geldbuße?

Nein. Die genannten Beträge von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Vorjahresumsatzes sind Höchstgrenzen. Die Durchsetzung liegt hauptsächlich bei nationalen Marktüberwachungsbehörden.

Quellen und weiterführende Informationen

Hinweis: Für diesen Artikel wurden KI-gestützte Recherche- und Editierwerkzeuge verwendet. Der Inhalt wurde redaktionell geprüft. Stand: 2026-07-20