In der Familiengruppe landet ein Bild vom angeblichen Strandtag der Großeltern. Es wirkt echt, ist aber mit KI entstanden. Muss der Absender das dazuschreiben? Nicht automatisch. Für die Einordnung kommt es auf den Zweck, die Rolle der veröffentlichenden Person und den ersten Kontakt mit dem Inhalt an.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Privates, nichtberufliches Teilen fällt grundsätzlich nicht unter die Deployer-Definition des EU AI Act.
- Wer regelmäßig geschäftlich, beruflich oder freiberuflich veröffentlicht, muss die Einordnung neu prüfen.
- Die technische Anbieter-Markierung ist etwas anderes als ein sichtbarer Hinweis für Menschen.
- Der 2. Dezember 2026 ist keine allgemeine Schonfrist, sondern betrifft nur eine enge Übergangsregel für bestimmte ältere Systeme.

Die Familiengruppe ist kein Büro
Zum Geburtstag erstellt jemand ein künstliches Bild, auf dem die Großeltern an einem Strand sitzen, und schickt es in den privaten Familienchat. Das Motiv kann täuschend echt wirken. Daraus folgt aber nicht automatisch die Pflicht, den privaten Beitrag sichtbar zu kennzeichnen. Die Kommissions-FAQ nimmt persönliche, nichtberufliche Aktivitäten grundsätzlich aus der Deployer-Definition heraus.
Anders sieht die Lage aus, wenn aus derselben Technik ein regelmäßiger beruflicher Vorgang wird: etwa ein Bild für das eigene Geschäft, ein Text für eine Vereinsseite mit öffentlicher Wirkung oder ein Beitrag, mit dem ein Unternehmen Kunden informiert. Dann ist nicht mehr allein entscheidend, dass jemand den Inhalt selbst erstellt hat. Die Rolle des Veröffentlichenden und das Umfeld werden relevant.
Die Alltagsszene zeigt damit den eigentlichen Prüfpunkt. Weder gilt „Alles Private ist immer frei“ noch „Jedes KI-Ergebnis braucht ein Label“. Zwischen diesen beiden Abkürzungen liegt die praktische Einordnung.
Vier Fragen vor dem Teilen
Vor dem Absenden oder Veröffentlichen lohnt sich ein kurzer Blick auf vier Punkte. Das ist keine individuelle Rechtsberatung, verhindert aber vorschnelle Antworten auf eine Frage, die vom Zusammenhang abhängt.
| Frage | Wenn die Antwort „ja“ lautet | Was getrennt geprüft werden muss |
|---|---|---|
| Handelt die Person privat oder im Rahmen einer regelmäßigen beruflichen bzw. wirtschaftlichen Tätigkeit? | Der professionelle Kontext kann die Deployer-Pflichten auslösen. | Rolle und Zweck der Veröffentlichung |
| Ist es ein direkter Dialog mit einem KI-System? | Die Anbieterinformation muss grundsätzlich ab Beginn der ersten Interaktion klar sein. | Ob die KI-Natur wirklich offensichtlich ist |
| Wirkt Bild, Audio oder Video wie eine echte Person oder ein echtes Ereignis? | Bei einem Deepfake ist eine klare, wahrnehmbare Offenlegung bei der ersten Exposition vorgesehen. | Anbieter-Markierung und sichtbarer Hinweis |
| Informiert ein KI-Text die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit öffentlichen Interesses? | Eine Kennzeichnung ist grundsätzlich nötig, sofern keine substanzielle menschliche Prüfung oder echte redaktionelle Kontrolle vorliegt. | Verantwortung für die redaktionelle Veröffentlichung |
Anbieter und Deployer: zwei verschiedene Pflichten
Der EU AI Act trennt zwei Rollen: den Anbieter eines KI-Systems und den Deployer, also die Person oder Organisation, die es unter eigener Verantwortung einsetzt. Für die Alltagssituation ist diese Unterscheidung hilfreicher als das pauschale Etikett „KI-Inhalt“.
Anbieter müssen bestimmte synthetische Audio-, Bild-, Video- und Textausgaben maschinenlesbar markieren und ihre Erkennung ermöglichen. Diese Markierung kann in einer Datei, einem technischen Metadatum oder einer anderen maschinenlesbaren Form stecken. Wer das Bild betrachtet, sieht sie deshalb nicht unbedingt. Ein technischer Marker ist kein Ersatz für einen verständlichen Satz.
Bei Deepfakes und qualifizierendem KI-Text liegt die verständliche Offenlegung beim Deployer. Die Information muss klar und wahrnehmbar sein, spätestens beim ersten Kontakt mit dem Inhalt. Eine technische Markierung im Hintergrund ersetzt diesen Hinweis nicht automatisch. Umgekehrt beweist ein sichtbarer Hinweis nicht, dass ein Anbieter seine technische Pflicht erfüllt hat.

Bild, Dialog und öffentlicher Text
Ein direkter Chat mit einem KI-System ist eine eigene Situation. Menschen sollen grundsätzlich von Anfang an erkennen können, dass sie nicht mit einer natürlichen Person, sondern mit einem Chatbot, Agenten oder Avatar interagieren. Nur wenn das wirklich offensichtlich ist, kann die Information entfallen.
Bei einem Deepfake geht es um etwas anderes: Ein künstlich erzeugtes oder verändertes Bild, Audio oder Video sieht so aus, als zeige es eine echte Person, einen echten Ort oder ein echtes Ereignis. Wer den Inhalt professionell einsetzt, muss die Täuschungsgefahr durch einen klaren Hinweis begrenzen.
Öffentlicher KI-Text bildet den dritten wichtigen Fall. Ein solcher Text muss grundsätzlich gekennzeichnet werden, wenn er die Öffentlichkeit über Angelegenheiten öffentlichen Interesses informiert. Eine substanzielle menschliche Prüfung oder echte redaktionelle Kontrolle mit verantwortlicher Person beziehungsweise Organisation kann die Ausnahme begründen. Eine bloße Rechtschreib- oder Grammatikprüfung reicht dafür nicht.
Wann private Nutzung professionell wird
Die Grenze verläuft nicht zwischen einer „privaten App“ und einer „öffentlichen Plattform“. Entscheidend ist, ob die konkrete Nutzung persönlich und nichtberuflich bleibt. Die Kommission nennt regelmäßige wirtschaftliche, geschäftliche, berufliche oder freiberufliche Aktivitäten als Umstände, die eine andere Einordnung nahelegen können.
Ein einmaliges Geburtstagsbild im Familienchat ist deshalb anders zu beurteilen als ein KI-Bild, das eine selbstständige Fotografin für ihre Werbung erstellt. Ein Entwurf für die eigene Bewerbung ist wiederum nicht automatisch dasselbe wie ein redaktioneller Text, den ein Unternehmen öffentlich als Information verbreitet. In Grenzfällen sollte dokumentiert werden, wer den Inhalt veröffentlicht, mit welchem Zweck und welche menschliche Prüfung tatsächlich stattgefunden hat.
Daraus folgt nicht, dass private Inhalte vorsorglich mit Warnhinweisen überladen werden sollten. Ein Zusatz kann im Gespräch sinnvoll sein. Eine kommunikativ gute Idee ist aber nicht automatisch eine gesetzliche Pflicht.
Was am 2. Dezember 2026 tatsächlich endet
Gerade diese Frist sorgt für Missverständnisse. Der 2. Dezember 2026 betrifft nur die Markierungs- und Erkennungspflicht aus Artikel 50 Absatz 2 für bestimmte KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf den Markt gebracht wurden. Für sichtbare Deepfake-Hinweise, direkte KI-Dialoge oder öffentlichen KI-Text ist das keine allgemeine Nachfrist.
Ebenso wichtig: Inhalte, die vor dem 2. August erstellt wurden, müssen nicht allein wegen des neuen Anwendungsbeginns rückwirkend gekennzeichnet werden. Für aktuelle Veröffentlichungen bleibt aber die konkrete Rolle entscheidend. Die EU-Kommission hat den Start der Transparenzregeln am 2. August erklärt und ihre Leitlinien am 6. August aktualisiert; Artikel 50 und der konsolidierte Gesetzestext bleiben die rechtliche Grundlage.

Eine kurze Prüfroutine für den Alltag
Vor dem Teilen oder Veröffentlichen lässt sich der Fall in weniger als einer Minute sortieren:
- Rolle klären: Bleibt es bei einer persönlichen, nichtberuflichen Handlung oder dient der Inhalt einer regelmäßigen wirtschaftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit?
- Ersten Kontakt bestimmen: Sieht eine Person den Inhalt zum ersten Mal, oder beginnt gerade ein direkter Dialog mit einem KI-System?
- Inhalt einordnen: Ist es ein gewöhnliches synthetisches Motiv, ein täuschend echter Deepfake oder öffentlicher Text zu einem Thema von allgemeinem Interesse?
- Hinweis nicht verwechseln: Gibt es eine technische Anbieter-Markierung, einen sichtbaren beziehungsweise hörbaren Hinweis für Betroffene oder beides?
- Prüfung festhalten: Bei professioneller Veröffentlichung sollte nachvollziehbar sein, wer redaktionell verantwortlich war und ob die menschliche Kontrolle mehr als Rechtschreibung umfasste.
Die vernünftige Entscheidung
Für die Familiengruppe lautet die Antwort häufig: kein pauschaler Pflicht-Hinweis, sofern die Nutzung wirklich privat und nichtberuflich bleibt. Sobald dasselbe Bild oder derselbe Text in Werbung, Vereinskommunikation, beruflicher Information oder einer öffentlichen Darstellung auftaucht, beginnt eine andere Prüfung.
Wer vor dem Teilen Rolle, Inhalt, ersten Kontakt und Hinweisart auseinanderhält, vermeidet beide Fehler: unnötige Warnetiketten für jeden privaten Scherz ebenso wie fehlende Offenlegung dort, wo andere Menschen den Inhalt für echt halten könnten.
Häufige Fragen
- Muss jedes KI-Bild in einer Familiengruppe gekennzeichnet werden?
- Nein. Persönliche, nichtberufliche Aktivitäten fallen grundsätzlich nicht unter die Deployer-Definition. Die konkrete Situation kann sich ändern, wenn die Nutzung regelmäßig wirtschaftlich, geschäftlich, beruflich oder freiberuflich erfolgt.
- Reicht ein unsichtbares Metadatum als Hinweis?
- Eine maschinenlesbare Anbieter-Markierung und eine klare, wahrnehmbare Offenlegung erfüllen unterschiedliche Funktionen. Bei einem einschlägigen Deepfake ersetzt die technische Markierung den verständlichen Hinweis für Menschen nicht automatisch.
- Ist der 2. Dezember 2026 eine allgemeine Schonfrist?
- Nein. Die Übergangsregel ist auf die Markierungs- und Erkennungspflicht aus Artikel 50 Absatz 2 für bestimmte ältere Systeme begrenzt.
Weiterlesen: Die allgemeine Einordnung der Transparenzpflichten steht im bestehenden Beitrag Welche Hinweise bei Chatbots, Deepfakes und KI-Texten Pflicht werden.
Quellen und weiterführende Informationen
- Safer and more transparent AI – Europäische Kommission, 2. August 2026.
- Guidelines on transparency obligations for providers and deployers of certain AI systems – Europäische Kommission, aktualisiert am 6. August 2026.
- Transparency obligations under Article 50 of the AI Act – FAQ der Europäischen Kommission, 24. Juli 2026.
- Quick Facts: Transparency rules for AI systems – Europäische Kommission, 29. Juli 2026.
- Regulation (EU) 2024/1689, konsolidierter Text, Artikel 50 – EUR-Lex, Fassung vom 27. Juli 2026.
Hinweis: Für diesen Artikel wurden KI-gestützte Recherche- und Editierwerkzeuge verwendet. Der Inhalt wurde redaktionell geprüft. Stand: 2026-08-12