Wer heute ein E-Auto kauft, sollte die Wallbox nicht nur nach Ladeleistung auswählen. Die EU bereitet bidirektionales Laden politisch und technisch vor. Das heißt aber nicht, dass jedes neue Fahrzeug ab 2027 Strom ins Haus oder Netz zurückgeben kann. Für die Kaufentscheidung ist deshalb eine andere Frage wichtiger: Passen Fahrzeug, Wallbox, Messung, Netzanschluss und Vertrag tatsächlich zusammen?
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Die EU-Kommission will V2G-Pilotprojekte erleichtern, Smart Charging fördern und bis Ende 2027 Anforderungen für neue E-Autos vorbereiten, die ab 2030 in der EU in Verkehr gebracht werden.
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/656 nennt ab dem 1. Januar 2027 zusätzliche Kommunikationsnormen für bestimmte neue oder instandgesetzte Ladepunkte.
- ISO 15118-20 beschreibt Kommunikation und Interoperabilität. Die Norm allein macht weder ein Fahrzeug noch eine Wallbox automatisch rückspeisefähig.
- Beim Kauf sollte die konkrete Fahrzeug-Wallbox-Kombination für V2H oder V2G schriftlich bestätigt werden.

Die EU macht V2G planbarer, aber noch nicht automatisch verfügbar
Bidirektionales Laden kann ein E-Auto als flexiblen Energiespeicher nutzbar machen: V2H bezeichnet die Rückgabe ins eigene Haus, V2G die Rückgabe ins Stromnetz. Der Electrification Action Plan der Europäischen Kommission soll diese Anwendungen aus einzelnen Pilotprojekten in einen besser vorbereiteten Rahmen führen.
Der Plan COM(2026) 595 vom 17. Juli 2026 kündigt Regulatory Sandboxes und Living Labs für neue V2G-Geschäftsmodelle an. In solchen kontrollierten Erprobungsräumen testen Behörden, Netzbetreiber, Hersteller und Anbieter Abläufe, ohne für jeden Fall sofort ein fertiges Regelwerk zu brauchen. Außerdem will die Kommission bis Mitte 2027 prüfen und fördern, ob Smart Charging zum Regelfall in Stromverträgen werden kann, die mit E-Autos verbunden sind.
Bis Ende 2027 sollen zudem V2G-Anforderungen für neue E-Autos vorbereitet werden, die ab 2030 in der EU in Verkehr gebracht werden. Das sind zunächst politische und regulatorische Meilensteine. Ein unmittelbarer Anspruch für ein heute gekauftes Fahrzeug entsteht daraus nicht.
01.01.2027, Mitte 2027 und 2030 sind nicht dasselbe
Unübersichtlich wird die Debatte, wenn drei unterschiedliche Ebenen zu einem einzigen Starttermin verschmelzen.
| Datum | Was dahintersteht | Was daraus nicht folgt |
|---|---|---|
| 01.01.2027 | Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/656 nennt zusätzliche Kommunikationsnormen für bestimmte neu errichtete oder instandgesetzte Ladepunkte. | Kein pauschales V2G-Recht und keine automatische Rückspeisefähigkeit jedes E-Autos. |
| Mitte 2027 | Die Kommission will Smart Charging in verbundenen Stromverträgen prüfen und fördern. | Kein garantierter Tarif und keine feste Einsparung für Haushalte. |
| Ende 2027 / ab 2030 | V2G-Anforderungen für neue E-Autos sollen vorbereitet werden, die ab 2030 in der EU in Verkehr gebracht werden. | Keine rückwirkende Pflicht für heute zugelassene Fahrzeuge. |
Der Delegierteakt betrifft dabei vor allem Ladepunkte und Kommunikationsschnittstellen. In der deutschen Fassung werden für öffentliche Ladepunkte ab dem 1. Januar 2027 unter anderem Normbezüge rund um EN ISO 15118-20:2022 genannt; für private Ladepunkte werden je nach Ladebetriebsart ebenfalls technische Vorgaben aufgeführt. Das ist ein Infrastruktur- und Interoperabilitätsthema, keine pauschale Fahrzeugeigenschaft.
Die Übersetzungsfrage ist offen – und sollte offen benannt werden
Am 18. August 2026 wurde öffentlich diskutiert, ob eine deutsche AFIR-Fassung die kommenden Anforderungen für bidirektionales Laden missverständlich wiedergibt. Das ist der aktuelle Anlass dieses Artikels. Eine amtliche Bestätigung, dass tatsächlich ein Übersetzungsfehler vorliegt, ist in den geprüften Quellen jedoch nicht dokumentiert.
Diese Einschränkung ist für Leserinnen und Leser mehr als eine sprachliche Fußnote. Eine Formulierung in einem Rechtsakt kann den Eindruck erwecken, eine technische Fähigkeit werde vorgeschrieben, obwohl der Text in Wahrheit eine Kommunikationsschnittstelle oder einen Ladepunkt beschreibt. Wer daraus beim Fahrzeugkauf eine Garantie ableitet, verwechselt Rechtsrahmen, Standard und Produktfreigabe.
Vorsichtig formuliert heißt das: Die EU arbeitet an einem Rahmen, der V2G erleichtern soll. Die konkrete Reichweite der deutschen Formulierung bleibt eine Auslegungsfrage, bis eine zuständige Stelle oder die EU selbst sie verbindlich klärt.

ISO 15118-20 ist ein Baustein, nicht die komplette Rückspeisestation
Damit Strom aus einem Fahrzeug zurück ins Haus oder Netz fließen kann, müssen mehrere Ebenen zusammenspielen. ISO 15118-20 schafft eine Kommunikations- und Interoperabilitätsgrundlage zwischen Fahrzeug und Ladeinfrastruktur. Die Norm beantwortet aber nicht allein, ob der Akku eines bestimmten Modells Energie abgeben darf, ob die Wallbox den Rückfluss physisch beherrscht oder ob der Netzbetreiber und der Stromvertrag diesen Betrieb zulassen.
Das begleitende EU-Arbeitspapier SWD(2026) 595 nennt genau solche praktischen Hürden: Messkonzepte, unterschiedliche Netzanschlussregeln, Marktzugang für Aggregatoren, zeitvariable Netzentgelte, Steuern und die Interoperabilität verschiedener Systeme. Beispiele aus anderen Mitgliedstaaten zeigen, wie V2G erprobt werden kann. Sie sind aber kein deutsches Verbraucherrecht.
Darum sollte V2G weder als ferne Vision abgetan noch als fertige Kaufoption verkauft werden. Die Standardisierung kann Kompatibilitätsbarrieren senken. Ob sie im Alltag hilft, entscheidet sich an der konkreten Kette vom Fahrzeug bis zur Abrechnung.
Diese Fragen gehören vor die Unterschrift
- Anwendungsfall festlegen: Geht es um V2H für das eigene Haus oder um V2G mit Rückgabe ins öffentliche Netz? Beides ist technisch und vertraglich nicht automatisch dasselbe.
- Fahrzeugfreigabe schriftlich prüfen: Herstellerunterlagen sollten den gewünschten bidirektionalen Modus für das konkrete Modell und die konkrete Version nennen.
- Wallbox passend auswählen: Nicht nur auf „ISO 15118-20“ achten, sondern auf die ausdrücklich bestätigte Kombination mit dem Fahrzeug und dem gewünschten Betriebsmodus.
- Messung und Netzanschluss klären: Vor der Installation muss feststehen, wie Energieflüsse erfasst werden und welche technischen Bedingungen am Anschluss gelten.
- Vertrag und Batteriebedingungen lesen: Der Stromvertrag muss den vorgesehenen Betrieb abbilden. Auch Garantie- und Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs gehören in die Prüfung.
Wer auf diese Fragen nur den Hinweis „V2G-ready“ oder eine Normnummer erhält, hat noch keine belastbare Kaufzusage. Nötig ist eine überprüfbare Aussage für das gesamte Set aus Fahrzeug, Ladepunkt, Steuerung und Vertrag.

Was der EU-Plan noch nicht beantwortet
Offen bleiben insbesondere die deutsche Auslegung der AFIR-Formulierung, die konkreten Freigaben künftiger Fahrzeugmodelle und die Regeln für Messung, Netznutzung und Abrechnung. Auch der Zugang zu Aggregatoren und die Behandlung von Steuern, Abgaben und Netzentgelten werden nicht durch die bloße Nennung einer Kommunikationsnorm erledigt.
Für Käuferinnen und Käufer lautet die praktische Frage deshalb: Nicht die Frage „Ist V2G jetzt vorgeschrieben?“ führt weiter, sondern „Welche Kombination kann meinen gewünschten Rückspeisefall nachweisbar und regelkonform erfüllen?“ Der EU-Plan gibt dafür die Richtung vor. Die technische und vertragliche Zusage muss weiterhin aus den konkreten Produkt- und Anschlussunterlagen kommen.
Fazit: Wallbox mitdenken, Versprechen prüfen
Die EU bringt bidirektionales Laden mit Sandboxes, Smart-Charging-Plänen und neuen Interoperabilitätsanforderungen näher an den regulären Markt. Das ist mehr als eine Vision, aber weniger als ein sofortiger Anspruch. Wer heute ein E-Auto kauft, sollte deshalb die Wallbox und die später gewünschte Nutzung von Anfang an mitprüfen – nicht nur die Akkugröße und Ladeleistung.
Quellen und weiterführende Informationen
- European Commission: Electrification Action Plan (COM(2026) 595 final)
- European Commission: Guidance on regulatory sandboxes and living labs in the EU for vehicle-to-grid pilots (SWD(2026) 595 final)
- EUR-Lex: Delegierte Verordnung (EU) 2025/656 zur Änderung der AFIR-Normen
- Electrive: Scheitert der Durchbruch für bidirektionales Laden an einem Übersetzungsfehler?
- CharIN: ISO 15118-20 Amendment 1 Published
- Agora Verkehrswende: Bidirektionales Laden – kurz erklärt
Hinweis: Für diesen Artikel wurden KI-gestützte Recherche- und Editierwerkzeuge verwendet. Der Inhalt wurde redaktionell geprüft. Stand: 2026-08-19