Die EU-Kommission nimmt Googles Vorrang auf Android und im Suchmarkt technisch genauer in die Pflicht. Zwei am 16. Juli 2026 verabschiedete DMA-Spezifikationen sollen konkurrierenden KI-Diensten bei elf Android-Funktionen vergleichbaren Zugang ermöglichen und berechtigten Suchdiensten anonymisierte Google-Suchdaten eröffnen. Eine freie Öffnung aller Daten oder Schnittstellen ist das nicht.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Die EU-Kommission hat zwei bindende Spezifikationsmaßnahmen für Google nach dem Digital Markets Act verabschiedet.
- Bei elf definierten Android-Funktionen sollen konkurrierende KI-Dienste grundsätzlich Zugang auf vergleichbarer Ebene erhalten.
- Beim Suchmarkt geht es um anonymisierte Daten für berechtigte Online-Suchdienste, nicht um persönliche Suchverläufe oder Rohdaten.
- Die Umsetzung läuft gestaffelt: Datensatz bis November 2026, Preisofferte bis Januar 2027, Android 18 spätestens bis 1. August 2027.

Was die EU am 16. Juli verbindlich beschlossen hat
Die Kommission hat zwei Spezifikationsmaßnahmen gegen Google beziehungsweise Alphabet nach dem Digital Markets Act (DMA) beschlossen. Es handelt sich weder um eine unverbindliche Empfehlung noch um ein neu beschlossenes Gesetz oder eine neue Geldbuße. Die Maßnahmen legen fest, wie bereits geltende DMA-Pflichten in zwei technischen Bereichen umgesetzt werden sollen: bei der Interoperabilität von KI-Diensten auf Android und bei der Weitergabe anonymisierter Google-Suchdaten.
Für Menschen, die Android oder Suchdienste in der EU nutzen, kann das langfristig mehr Wahlmöglichkeiten schaffen. Für Anbieter geht es um die Frage, ob sie bei bestimmten Systemfunktionen und Datenzugängen nicht allein deshalb im Nachteil bleiben, weil Google die Plattform kontrolliert. Die Entscheidungen gelten aber nicht als Sofortprogramm. Sie enthalten Fristen, Zugangskriterien und Schutzvorgaben.
Android: Elf Funktionen sollen für KI-Dienste zugänglicher werden
Die Android-Maßnahme bezieht sich laut Kommission auf elf definierte Google-Android-Funktionen, die für KI-Dienste relevant sind. Konkurrierende Dienste sollen dort grundsätzlich denselben Zugang zu den betroffenen Funktionen erhalten können wie Googles eigene Dienste. Das kann für tief integrierte Assistenzfunktionen wichtiger werden als eine bloße Auswahl im App-Store.
Welche Dienste und Funktionen zum Einsatz kommen, bleibt von der Zustimmung der Nutzer abhängig. Die Vorgaben bedeuten nicht, dass ein konkurrierender Assistent automatisch installiert oder als Standard gesetzt wird. Bei besonders sensiblen Funktionen dürfen zudem objektive und nicht diskriminierende Bedingungen gelten, wenn Datenschutz, Sicherheit oder die Integrität des Systems geschützt werden müssen.
Was die Vorgaben ausdrücklich nicht bedeuten
| Bereich | Was die Spezifikation vorsieht | Was nicht gemeint ist |
|---|---|---|
| Android-Interoperabilität | Vergleichbarer Zugang zu elf definierten Funktionen für konkurrierende KI-Dienste. | Keine sofortige Öffnung aller APIs, Sensoren, Gerätedaten oder Systemkontexte. |
| Nutzerwahl | Einwilligungsmechanismen bestimmen, welche Dienste und Funktionen genutzt werden. | Keine automatische Vorinstallation oder Standardsetzung eines bestimmten Konkurrenzdienstes. |
| Suchdaten | Anonymisierte Daten für berechtigte Online-Suchdienste zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen. | Keine Freigabe persönlicher Suchhistorien, Rohdaten oder eines öffentlichen Datensatzes für beliebige Anbieter. |

Suchdaten: Zugang mit klaren Hürden
Beim zweiten Beschluss geht es um Artikel 6 Absatz 11 DMA. Alphabet soll anonymisierte Google-Suchdaten mit berechtigten Online-Suchdiensten teilen. Dazu können auch KI-Chatbots gehören, wenn sie selbst eine Suchfunktion anbieten. Ein pauschaler Anspruch für jeden Chatbot oder ein freier Zugriff ohne Prüfung folgt daraus nicht.
Die Kommission nennt eine mehrstufige Anonymisierung, ein transparentes Zugangsverfahren und eine Preisformel. Vor einem Zugang sollen Berechtigte geeignete Schutzvorkehrungen nachweisen und einen unabhängigen Audit durchlaufen. Danach sind mindestens jährliche Folgeaudits vorgesehen. Wenn sich wesentliche Tatsachen ändern oder die Wirksamkeit der Anonymisierung Fragen aufwirft, kann die Kommission die Vorgaben erneut prüfen.
Der Zugang besteht damit aus mehreren Schritten: Datensatz, Preisofferte, Prüfung der Berechtigung und Audit greifen ineinander. Erst wenn diese Voraussetzungen zusammenkommen, kann ein Dienst den beschriebenen Zugang praktisch nutzen.
Die Fristen: Was wann fertig sein soll
- November 2026: Alphabet soll den anonymisierten Suchdatensatz finalisieren.
- Januar 2027: Die Preisofferte soll finalisiert und der Kommission sowie Dritten mitgeteilt werden.
- 1. August 2027: Umsetzung für Android 18 spätestens abgeschlossen.
- 1. August 2028: Parallele Hotword-Erkennung in Android 19 spätestens umgesetzt.
Januar 2027 markiert daher keinen Stichtag, an dem jeder Wettbewerber Daten erhält. Der Termin betrifft die Preisofferte. Ob ein Anbieter Zugang bekommt, hängt weiter von der Berechtigung, den Schutzauflagen und dem Audit ab. Auch Android wird nicht im Juli 2027 pauschal geöffnet, sondern folgt der genannten Produkt- und Umsetzungsfrist.

Googles Einwände und die Schutzvorkehrungen der Kommission
Google kritisiert die Anforderungen mit Verweis auf Datenschutz, Cybersicherheit und Produktintegrität. Das ist die Position des Unternehmens, nicht eine unabhängig festgestellte Folge der Beschlüsse. Die Kommission setzt dem keine Behauptung eines risikofreien Systems entgegen. Sie verweist auf Anonymisierung, Zugangskriterien, Risikoprüfungen und Audits.
Daran zeigt sich der Aufbau der Vorgaben: Wettbewerb und Schutzmechanismen werden hier nicht als Gegensätze behandelt. Die Regeln versuchen, Zugang dort zu öffnen, wo er technisch und rechtlich vertretbar ist, und ihn bei konkreten Risiken zu begrenzen.
Meine Einschätzung: Wahlfreiheit entscheidet sich an der Umsetzung
Die Beschlüsse öffnen Android oder Google Search nicht plötzlich und grenzenlos. Sie bauen einen technischen Rahmen, in dem die Kommission Zugang, Schutzbedingungen und Fristen überprüfbar machen kann. Ob daraus spürbare Wahlfreiheit entsteht, hängt an drei Details: an der Qualität der elf Schnittstellen, an der Belastbarkeit der Anonymisierung und an den Kosten- sowie Zugangsbedingungen für kleinere Anbieter.
Deutschland ist unmittelbar betroffen, weil die Regeln für den EU-Markt gelten. Im Alltag einzelner Nutzer ändert sich zunächst wenig. Langfristig könnte es aber weniger selbstverständlich sein, dass nur der Plattformbetreiber einen tiefen Systemzugang oder den datenseitigen Vorsprung im Suchmarkt nutzen kann.
Fragen und Antworten
Bekommen KI-Chatbots nun automatisch Google-Suchdaten?
Nein. Die Vorgaben beziehen sich auf berechtigte Online-Suchdienste. KI-Chatbots mit Suchfunktion können darunter fallen, müssen aber die beschriebenen Voraussetzungen, Schutzauflagen und Audits erfüllen.
Wird auf Android automatisch ein anderer Assistent vorinstalliert?
Nein. Die Maßnahme verlangt keine automatische Installation oder Standardsetzung. Die Kommission nennt Einwilligungsmechanismen; bei sensiblen Funktionen bleiben objektive und nicht diskriminierende Schutzbedingungen möglich.
Öffnet Google persönliche Suchverläufe?
Nein. Gegenstand sind anonymisierte Suchdaten. Die offiziellen Vorgaben nennen zusätzlich Anonymisierung, Audits und eine laufende Überprüfung der Schutzwirkung.
Quellen und weiterführende Informationen
- Europäische Kommission: Commission provides guidance to Google for AI interoperability on Android and sharing of Google Search data under the Digital Markets Act
- Europäische Kommission: Alphabet specification proceedings – Interoperability for AI services
- Europäische Kommission: Alphabet specification proceedings – Sharing of Google Search data
- EUR-Lex: Regulation (EU) 2022/1925 on contestable and fair markets in the digital sector
- The Verge: Google ordered to open Android and Search to rivals in Europe
Hinweis: Für diesen Artikel wurden KI-gestützte Recherche- und Editierwerkzeuge verwendet. Der Inhalt wurde redaktionell geprüft. Stand: 2026-07-16