KI

Die kurze Schonfrist für KI-Kennzeichnung

Art. 50 gilt seit 02.08.2026; nur die maschinenlesbare Markierung für Bestandssysteme nach Art. 50(2) darf bis 02.12.2026 nachgezogen werden.

Von Wolfgang

11. Sep. 20265 Min. Lesezeit

Die kurze Schonfrist für KI-Kennzeichnung

Art. 50 gilt seit 02.08.2026; nur die maschinenlesbare Markierung für Bestandssysteme nach Art. 50(2) darf bis 02.12.2026 nachgezogen werden.

Abstrakte digitale Visualisierung zu künstlicher Intelligenz und Kennzeichnung

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten nach Artikel 50 der KI-Verordnung – mit einer engen Ausnahme. Nur die maschinenlesbare Markierung und Erkennung für generative Systeme, die bereits vor diesem Stichtag auf dem Markt waren, darf nach FAQ der Kommission bis zum 2. Dezember 2026 nachgezogen werden. Chatbot-Hinweis, Deepfake-Kennzeichnung und neue Systeme sind davon nicht pauschal „geschont“. Für Anbieter und Deployer heißt das: Inventar nach Inverkehrbringungsdatum und Pflichttyp sortieren, Markierungstechnik und Nutzerhinweise jetzt fertigstellen – und Omnibus- oder High-Risk-Fristen nicht mit dieser Schonfrist verwechseln. Wer alles auf Dezember schiebt, liest die Grace Period zu weit.

Die Europäische Kommission hat FAQ zu Artikel 50, Leitlinien vom Juli 2026 und einen freiwilligen Code of Practice veröffentlicht. Das ist Umsetzungshilfe, kein Ersatz der Verordnung. Wer nur auf den Code wartet, verwechselt Werkzeug mit Pflicht. Fakt ist der Stichtag und die enge Ausnahme; Analyse ist, wie schnell Teams Inventar und Technik tatsächlich nachziehen.

Was seit August gilt – und was die Schonfrist wirklich abdeckt

Laut den FAQ der Kommission zu den Transparenzpflichten unter Artikel 50 greifen die Regeln ab dem 2. August 2026. Ab dann müssen Anbieter und Deployer die Transparenzpflichten der Vorschrift einhalten. Eine begrenzte Grace Period ist nur für Systeme vorgesehen, die vor diesem Stichtag in Verkehr gebracht wurden – und nur für die Markierungs- und Erkennungspflicht bei KI-generierten Inhalten nach Artikel 50 Absatz 2. Für diese Systeme gilt die Pflicht erst ab dem 2. Dezember 2026.

Inhalt, der vor dem 2. August 2026 erzeugt wurde, muss nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Die Kommission ermutigt Deployer dennoch, wo möglich freiwillig nachzuziehen. Das ist Empfehlung, keine Retroaktivität. Wer daraus ableitet, Deepfakes oder Chatbots seien bis Dezember „frei“, vermischt Absatz 2 mit anderen Pflichten – und liest die FAQ falsch.

Artikel 50 adressiert mehrere Konstellationen: Interaktion mit natürlichen Personen (Hinweis, dass man mit KI spricht), maschinenlesbare Markierung synthetischer Outputs bei generativen Systemen, sowie Deployer-Pflichten bei Deepfakes und bei Texten zu Themen von öffentlichem Interesse. Die FAQ und die Quick Facts der Kommission trennen diese Fälle. Die Schonfrist ist ausdrücklich auf die Markierungs-/Erkennungspflicht für bereits am Markt befindliche generative Systeme zugeschnitten – nicht auf den gesamten Artikel 50 und nicht auf High-Risk-Regime oder GPAI-Sonderpfade.

Leitlinien und Code of Practice – Pflicht bleibt Pflicht

Im Juli 2026 hat die Kommission Leitlinien zu den Transparenzpflichten für Anbieter und Deployer bestimmter KI-Systeme veröffentlicht. Sie sollen Behörden und Unternehmen helfen, Artikel 50 einheitlich und verhältnismäßig anzuwenden. Parallel existiert der Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content: laut Kommissions-FAQ ein freiwilliges Instrument. Er adressiert unter anderem Verpflichtungen von Anbietern generativer Systeme nach Artikel 50 Absatz 2 sowie Deployer-Pflichten nach Absatz 4.

Der Code ersetzt weder die KI-Verordnung noch die Leitlinien. Er soll eine praktische, EU-weit erkennbare Umsetzungshilfe sein. Adherence ist voluntary. Nach Veröffentlichung prüfen Kommission und AI Board die Adequacy. Signatories signalisieren Absicht, den Commitments zu folgen – das ist kein Freifahrtschein und keine Verlängerung der gesetzlichen Fristen. Wer den Code unterschreibt, ohne Markierungstechnik und Label-Prozesse zu haben, hat nur Papier.

Für Entscheider in Produkt-, Legal- und Trust-and-Safety-Teams zählt die Reihenfolge: Gesetzestext und Stichtage zuerst, Leitlinien als Auslegungshilfe, Code als optionale Umsetzungsbrücke. Omnibus-Diskussionen oder High-Risk-Übergänge ändern die hier beschriebene Schonfrist nicht – jedenfalls nicht laut den zitierten Kommissionsseiten zu Artikel 50.

Bestands-Modell vs. neuer Rollout

Stellen Sie sich zwei Produkte vor. Ein generatives Bildmodell, das seit Frühjahr 2026 in der EU vermarktet wird: Für die maschinenlesbare Markierung nach Artikel 50 Absatz 2 bleibt bis 2. Dezember 2026 Zeit – aber nur für diese Markierungs-/Erkennungspflicht und nur weil das System vor dem 2. August bereits am Markt war. Daneben ein neuer Chatbot-Rollout im September 2026: Hier greifen die einschlägigen Transparenzpflichten ab dem jeweiligen Inverkehrbringen unter dem Regime ab August; eine pauschale Schonfrist bis Dezember gibt es dafür nicht.

Im Compliance-Meeting hilft eine klare Tabelle: System, Datum des Inverkehrbringens, betroffene Absätze, technische Maßnahme (Watermark oder Manifest, UI-Hinweis, Deepfake-Label), Owner, Go-Live. Was vor August erzeugt und archiviert wurde, braucht laut FAQ keine Rückwirkung – aber neue Outputs ab dem Stichtag schon. Wer Content-Pipelines und Modell-Releases vermischt, produziert Lücken genau dort, wo Aufsicht und Nutzerhinweise später nachfragen.

Technische Standards für interoperable Markierung sind noch im Fluss; der Code ist voluntary und Adequacy-Bewertung läuft. Das entschuldigt nicht, Inventar und Stichtage zu ignorieren. Die kurze Schonfrist ist eng definiert – und endet am 2. Dezember 2026 für die erfassten Bestandssysteme.

Praktisch hilft eine Verantwortungsmatrix: Legal klärt Absatz und Stichtag, Produkt liefert die Markierungsschnittstelle, Trust and Safety steuert Deepfake-Labels und Nutzerhinweise, Operations dokumentiert Releases vor und nach dem 2. August. Ohne diese Rollenverteilung bleibt Artikel 50 eine Folienpflicht. Mit ihr wird aus der kurzen Schonfrist ein planbarer Sprint bis Dezember – begrenzt auf den Kreis, den die FAQ tatsächlich meint.

Wer Artikel 50 nur als Kennzeichnungsdebatte für Deepfakes liest, unterschätzt die Breite. Wer alles auf Dezember schiebt, überschätzt die Grace Period. Beides lässt sich mit den FAQ und Leitlinien der Kommission vermeiden.

Für diesen Artikel wurden KI-gestützte Recherche- und Editierwerkzeuge verwendet. Der Inhalt wurde redaktionell geprüft.

Quellen