Erneuerbare Energien

Bürgerenergie kritisiert BNetzA: Energy Sharing kann am Lieferanten hängen

Bürgerenergie kritisiert das BNetzA-Modell: Warum Energy Sharing einen Dienstleister oder Lieferantenwechsel erfordern kann.

Von Wolfgang

11. Juli 20267 Min. Lesezeit

Bürgerenergie kritisiert BNetzA: Energy Sharing kann am Lieferanten hängen

Bürgerenergie kritisiert das BNetzA-Modell: Warum Energy Sharing einen Dienstleister oder Lieferantenwechsel erfordern kann.

Wer Solarstrom mit Nachbarn oder einer Bürgerenergiegesellschaft teilen will, könnte dafür einen passenden Lieferanten oder Dienstleister brauchen – und womöglich den Anbieter wechseln müssen. Genau daran entzündet sich neue Kritik: Das Bündnis Bürgerenergie (BBEn) wirft der Bundesnetzagentur vor, Energy Sharing mit ihrer Auslegung unnötig schwer zu machen.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Das BBEn kritisierte am 9. Juli 2026 das von der Bundesnetzagentur beschriebene Lieferanten- und Dienstleistungsmodell für Energy Sharing.
  • Die Behörde hält dieses Modell im bestehenden Strommarkt für eine nutzbare Umsetzung und sieht deshalb keine weiteren Umsetzungserfordernisse für Verteilnetzbetreiber.
  • Ein Lieferant muss das erforderliche Dienstleistungspaket nicht anbieten. Daher kann ein Wechsel nötig werden.
  • Energy Sharing ist weder verboten noch generell unmöglich. Umstritten ist, wie leicht Haushalte und Bürgerenergieprojekte es praktisch nutzen können.

Warum die Bürgerenergie jetzt Kritik übt

Der aktuelle Anlass ist die Stellungnahme des BBEn vom 9. Juli 2026. Der Interessenverband reagiert damit auf eine Mitteilung der Bundesnetzagentur vom 7. Juli. Seine Kritik: Das akzeptierte Modell reduziere das gesetzliche Beteiligungsrecht in der Praxis auf ein klassisches Liefermodell. Der Verband kündigte an, die Mitteilung eingehend zu prüfen und über weitere Schritte zu beraten.

Betroffen sind vor allem Haushalte, Anlagenbetreiber, Bürgerenergiegesellschaften und Quartiere, die lokal erzeugten Strom über das öffentliche Netz gemeinsam nutzen möchten. Dabei geht es nicht um Strom, der hinter einem einzigen Hausanschluss verteilt wird. Energy Sharing verbindet Einspeise- und Verbrauchsstellen über das Netz. Deshalb müssen Strommengen bilanziert, zugeordnet und vertraglich abgewickelt werden.

Was § 42c EnWG tatsächlich vorgibt

Die gesetzliche Grundlage steht in § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes. Seit dem 1. Juni 2026 müssen Verteilnetzbetreiber die gemeinsame Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien innerhalb ihres Bilanzierungsgebiets ermöglichen. Ab dem 1. Juni 2028 wird diese Pflicht auf direkt angrenzende Bilanzierungsgebiete derselben Regelzone erweitert.

Der Gesetzestext erlaubt Anlagenbetreibern ausdrücklich, Dritte mit Aufgaben rund um Netzprozesse, Bilanzierung, Verträge, Abrechnung und Betrieb zu beauftragen. Zugleich behalten Abnehmer das Recht, für den ergänzenden Strombezug einen Lieferanten frei zu wählen. Daraus folgt aber noch nicht, wie einfach ein konkretes Angebot zustande kommt. Genau an dieser praktischen Umsetzung scheiden sich die Positionen.

So funktioniert das Modell der Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur verlangt auch beim Energy Sharing eine vollständige Bilanzierung und eine eindeutige Zuordnung der Einspeise- und Verbrauchsstellen zu Bilanzkreisen. Nach ihrer Auslegung kann ein Lieferant – unabhängig davon, ob er zugleich Direktvermarkter ist – diese Aufgaben im bestehenden Marktmodell übernehmen. Weil ein solches Modell bereits nutzbar sei, erkennt die Behörde keine weiteren Umsetzungserfordernisse für Verteilnetzbetreiber.

Die Mitteilung verpflichtet Lieferanten jedoch nicht dazu, dieses Paket anzubieten. Findet sich beim bisherigen Anbieter kein passendes Angebot, kann ein Wechsel notwendig sein. Die Behörde beschreibt damit einen Weg, wie Energy Sharing organisiert werden kann. Sie erklärt es nicht für unzulässig und schließt andere praktische Entwicklungen nicht durch eine allgemeine Verbotsaussage aus.

Fachkraft prüft einen Stromverteilerschrank in einer Wohnstraße mit Solaranlagen auf mehreren Gebäuden.
Der geteilte Strom fließt nicht über ein Privatkabel zum Nachbarhaus. Erzeugungs- und Verbrauchsstellen werden über das öffentliche Netz erfasst und bilanziell zugeordnet.

Der Ablauf: vom lokalen Strom zur gemeinsamen Nutzung

Schritt Was geklärt werden muss Wer typischerweise beteiligt ist
1. Anlage und Abnehmer bestimmen Welche Erzeugungs- und Verbrauchsstellen sollen zusammengehören? Anlagenbetreiber, Haushalte, Bürgerenergiegesellschaft
2. Bilanzierungsgebiet prüfen Liegen die beteiligten Stellen im derzeit erfassten Gebiet? Projektverantwortliche, Verteilnetzbetreiber
3. Abwicklung organisieren Wer übernimmt Zuordnung, Bilanzierung, Verträge und Abrechnung? Lieferant, Direktvermarkter oder Dienstleister
4. Reststrom sichern Wie wird zusätzlicher Strom geliefert, wenn die lokale Anlage nicht genug erzeugt? Frei gewählter Stromlieferant
5. Angebot abgleichen Bietet der bisherige Lieferant das nötige Paket an? Teilnehmer und Lieferant

Wo der Lieferant zur Hürde werden kann

Auf dem Papier bleibt die Rollenverteilung klar: Eine Anlage erzeugt Strom, mehrere Abnehmer nutzen vereinbarte Anteile, und fehlende Mengen kommen weiterhin von einem Lieferanten. In der Praxis braucht dieses Geflecht jemanden, der Messwerte, Bilanzkreise, Verträge und Abrechnung zusammenführt.

Das BBEn sieht darin eine Schwächung des eigenständigen Energy-Sharing-Gedankens. Aus Sicht des Verbands hängt die Teilnahme zu stark davon ab, ob ein Lieferant ein entsprechendes Paket anbietet. Die Bundesnetzagentur bewertet denselben Punkt anders: Für sie zeigt das vorhandene Dienstleistungsmodell, dass die gemeinsame Nutzung bereits innerhalb der bestehenden Marktprozesse umgesetzt werden kann.

Beide Aussagen betreffen unterschiedliche Ebenen. Die Behörde beschreibt ihre regulatorische Auslegung und die technische Marktorganisation. Der Verband beurteilt deren praktische Wirkung für Bürgerenergieprojekte. Ob die Auslegung rechtlich Bestand hat oder geändert werden muss, lässt sich aus den vorliegenden Quellen nicht ableiten.

Bewohner und Energieberaterin ordnen an einem Tisch einen Stromzähler und unbeschriftete Vertragsmappen.
Die praktische Hürde liegt oft in der Organisation: Ein Anbieter oder Dienstleister muss Messwerte, Bilanzierung, Verträge, Abrechnung und ergänzende Stromlieferung zusammenbringen.

Was Haushalte und Projekte vorab prüfen sollten

  • Gebiet: Liegen Erzeugungsanlage und Abnehmer innerhalb des Bilanzierungsgebiets, für das die Regel seit dem 1. Juni 2026 gilt?
  • Dienstleister: Wer kann Bilanzierung, Zuordnung, Verträge und Abrechnung tatsächlich übernehmen?
  • Liefervertrag: Unterstützt der bisherige Anbieter das erforderliche Paket oder wäre ein Wechsel nötig?
  • Reststrom: Welcher Lieferant versorgt die Teilnehmer, wenn die gemeinsame Anlage nicht genug Strom liefert?
  • Zuständigkeiten: Wer spricht mit Netzbetreiber, Lieferant, Direktvermarkter und den beteiligten Haushalten?
  • Unterlagen: Sind Erzeugungs- und Verbrauchsstellen eindeutig erfasst und die Rollen vertraglich nachvollziehbar verteilt?

Diese Prüfliste ersetzt kein konkretes Angebot und keine rechtliche Beratung. Sie zeigt aber, an welcher Stelle ein Vorhaben stocken kann: nicht zwingend an der Solaranlage oder an interessierten Nachbarn, sondern an der Organisation zwischen Netz, Bilanzierung und Lieferung.

Einordnung: Energy Sharing braucht einen praktikablen Standardweg

Der Konflikt ist mehr als ein Streit über Zuständigkeiten. § 42c verpflichtet Verteilnetzbetreiber, die gemeinsame Nutzung zu ermöglichen, während die praktische Abwicklung weiterhin in etablierte Rollen des Strommarkts eingebettet bleibt. Das kann funktionieren. Die gesetzliche Regelung erreicht ihren Zweck aber nur, wenn interessierte Gruppen einen verständlichen und tatsächlich verfügbaren Weg durch diese Rollen finden.

Meine Einschätzung: Die entscheidende Lücke liegt derzeit nicht in einer pauschalen Erlaubnis oder einem Verbot, sondern in der Zugänglichkeit. Wenn geeignete Dienstleistungspakete nur vereinzelt angeboten werden, bleibt Energy Sharing zwar formal möglich, wird für kleine Projekte aber schwer planbar. Umgekehrt wäre es voreilig, aus der Kritik eine generelle Blockade abzuleiten. Die nächsten Schritte hängen davon ab, wie Anbieter, Netzbetreiber und Bürgerenergieakteure das Modell praktisch ausfüllen – und ob die Prüfung des BBEn weitere Einwände hervorbringt.

Häufige Fragen zum Energy Sharing

Ist Energy Sharing in Deutschland erlaubt?

Ja. § 42c EnWG regelt die gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien. Verteilnetzbetreiber müssen sie seit dem 1. Juni 2026 innerhalb ihres Bilanzierungsgebiets ermöglichen.

Muss der eigene Stromlieferant Energy Sharing anbieten?

Nein. Nach der Mitteilung der Bundesnetzagentur sind Lieferanten nicht verpflichtet, das beschriebene Dienstleistungspaket anzubieten. Deshalb kann ein anderer Anbieter oder Dienstleister nötig sein.

Kann der Reststromlieferant frei gewählt werden?

Der Gesetzestext erhält das Recht der Abnehmer auf einen frei gewählten Lieferanten für den ergänzenden Strombezug. Wie Energy Sharing und Reststromlieferung vertraglich zusammengeführt werden, muss das konkrete Projekt klären.

Hat die Bundesnetzagentur Energy Sharing eingeschränkt?

Die Behörde hält ein Dienstleistungsmodell im bestehenden Marktmodell für ausreichend und sieht keine weiteren Umsetzungserfordernisse für Verteilnetzbetreiber. Das BBEn kritisiert die praktische Wirkung dieser Auslegung. Eine Feststellung, die Auslegung sei rechtswidrig, geben die freigegebenen Quellen nicht her.

Quellen und weiterführende Informationen

Hinweis: Für diesen Artikel wurden KI-gestützte Recherche- und Editierwerkzeuge verwendet. Der Inhalt wurde redaktionell geprüft. Stand: 2026-07-11