Der konsultierte AgNes-Entwurf der Bundesnetzagentur könnte die Rechnung für Solarstrom in Mehrfamilienhäusern verändern. Entscheidend wäre nicht die PV-Anlage allein, sondern wie gemeinschaftliche Gebäudeversorgung und Mieterstrom über Marktlokationen, Grundpreis und Messung abgerechnet werden.
70 bis 90 Prozent klingen zunächst nach einer kräftigen Erhöhung. Im AgNes-Entwurf geht es aber nicht um 70 bis 90 Prozent der gesamten Stromrechnung. Vorgesehen ist ein Aufschlag auf den regulären Grundpreis bestimmter Prosumer-Entnahmestellen in der Niederspannung. Gerade im Mehrfamilienhaus kann diese Konstruktion unterschiedliche Folgen haben: Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, kurz GGV, und Mieterstrom können dieselbe Dachanlage nutzen, werden gegenüber Netz und Lieferanten aber anders abgebildet.
Das ist keine beschlossene neue Rechnung. Die Bundesnetzagentur konsultiert ihren vollständigen Entwurf noch bis zum 18. September 2026; ein Beschluss ist im Kalenderjahr 2026 geplant. Dennoch lohnt der Blick auf die Abrechnungskette schon jetzt. Für Bewohner, Vermieter und Wohnungsunternehmen entscheidet sie mit darüber, ob Solarstrom vom eigenen Dach wirtschaftlich nutzbar bleibt.

Der Aufschlag betrifft den Grundpreis, nicht den ganzen Strompreis
Nach dem Entwurf soll die neue Systematik der Netzentgelte ab 2029 angewendet werden. Für Prosumer-Entnahmestellen in der Niederspannung bis 100.000 Kilowattstunden Jahresentnahme sieht Ziffer 8.2 einen Aufschlag von mindestens 70 und höchstens 90 Prozent des regulären Grundpreises vor.
Der Grundpreis ist ein fester Bestandteil des Netzentgelts. Davon zu unterscheiden sind der Arbeitspreis je Kilowattstunde, der Energiepreis des Lieferanten, Steuern, Abgaben, Messkosten und gegebenenfalls Dienstleistungskosten. Wer aus der Prozentzahl eine ebenso hohe Verteuerung der gesamten Stromrechnung macht, beschreibt also etwas anderes als den Entwurf.
Als Prosumer gilt dort vereinfacht eine Entnahmestelle, die neben Netzstrom auch Strom aus einer Erzeugungsanlage hinter demselben Netzanschluss bezieht. Steckersolargeräte im gesetzlichen Sinn sind ausgenommen. Die Bundesnetzagentur begründet den Aufschlag damit, dass auch Haushalte mit eigener Erzeugung Netzanschluss und Versorgung vorhalten lassen und sich stärker an diesen Kosten beteiligen sollen. Ihre Parametrierung stützt sie auf Szenarien mit 2.000 bis 6.000 Kilowattstunden Bruttoverbrauch und einem angenommenen Prosumeranteil von zehn Prozent. Das sind Modellannahmen der Behörde, keine Rechnung für ein bestimmtes Wohnhaus.
Die Marktlokation wird im Mehrfamilienhaus zum Kostenpunkt
Die entscheidende Einheit heißt Marktlokation. Gemeint ist eine abrechnungsrelevante Entnahmestelle in der energiewirtschaftlichen Marktkommunikation, nicht einfach jeder sichtbare Zähler. In der Begründung des Entwurfs nennt die Bundesnetzagentur Mehrparteienhäuser mit Mieterstrom und GGV ausdrücklich. Identifiziert werden sollen beteiligte verbrauchende Marktlokationen, deren Netzbezug durch Erzeugung hinter demselben Hausanschluss gemindert wird. Der Aufschlag knüpft daran, dass für diese Marktlokation auch ein Grundpreis abgerechnet wird.
Bei der GGV nach § 42b Energiewirtschaftsgesetz wird Strom aus der Anlage unter gesetzlichen Voraussetzungen im selben Gebäude oder einer Nebenanlage genutzt, ohne durch ein Netz geleitet zu werden. Bewohner können dabei nach der Darstellung des Immobilienverbands BFW ihren bestehenden Vertrag für den Reststrom behalten. Mieterstrom ist dagegen ein Vollversorgungsmodell: Ein Mieterstromlieferant versorgt die teilnehmenden Haushalte.
Genau hier setzt die juristische Einordnung der Kanzlei Raue an. Sie beschreibt als entscheidend, ob die Marktlokation einer Wohnung gegenüber dem Netz aktiv bleibt oder ruht. Bleiben bei einer GGV mehrere Wohnungs-Marktlokationen aktiv und wird für sie jeweils ein Grundpreis abgerechnet, könnte der Aufschlag mehrfach anfallen. Bei einem Mieterstrommodell kann die Abbildung anders aussehen. Das ist eine Auslegung des Entwurfs, keine endgültige Behördenentscheidung und schon gar keine Eigenschaft jedes Projekts.

Ein Kölner Branchenbeispiel zeigt die mögliche Größenordnung
Wie stark die Modellwahl ins Gewicht fallen kann, zeigt ein von pv magazine veröffentlichtes Beispiel mit 20 teilnehmenden Wohnungen in Köln. Dort werden für eine GGV bis zu 2.700 Euro netto Prosumeraufschlag pro Jahr genannt, gegenüber 135 Euro in einem vergleichbaren Mieterstrommodell mit derselben technischen Ausstattung. Die Differenz der beiden veröffentlichten Werte beträgt 2.565 Euro; 2.700 geteilt durch 135 ergibt einen Faktor von 20.
Diese Rechnung macht die mögliche Schieflage anschaulich. Sie ist keine allgemeine Haushaltsprognose. Der Autor des Beitrags wird als Geschäftsführer eines GGV-Anbieters vorgestellt; zudem hängen die Werte an örtlichem Grundpreis, Wohnungszahl, Vertrag und Messkonzept. Rechnet man die GGV-Summe im Beispiel auf 20 Wohnungen herunter, ergeben sich 135 Euro je Wohnung und Jahr. Auch das beschreibt nur diesen Branchenfall, nicht den Betrag auf einer beliebigen Mieterstrom- oder GGV-Rechnung.
Der redaktionelle Vergleich liegt daher nicht in einer neuen Tarifrechnung, sondern in der Kostenkette: PV-Dach, Versorgungsmodell, aktive oder ruhende Marktlokation, Grundpreis und erst danach die übrigen Kosten für Reststrom, Messung und Dienstleistung. Dieselbe Anlage kann in dieser Kette anders enden, wenn sich die Marktrollen ändern.
Behörde und Verbände bewerten die Verteilung unterschiedlich
Die Bundesnetzagentur will die Kostenbeteiligung stärker an der Nutzung und Vorhaltung des Netzes ausrichten. Ihre Begründung lautet: Auch wer einen Teil seines Stroms selbst erzeugt, braucht weiterhin Anschluss und Versorgungssicherheit. Der Aufschlag soll aus Sicht der Behörde eine angemessenere, kostenreflexivere Finanzierung ermöglichen.
Der BFW hält dagegen, eine wohnungsweise Belastung könne gerade die GGV wirtschaftlich schwächen, obwohl sie Solarstrom im Gebäude vergleichsweise einfach teilen soll. Der Bundesverband Erneuerbare Energie kritisiert den Prosumeraufschlag grundsätzlich als zu pauschal und fordert, die tatsächliche Netzwirkung stärker zu berücksichtigen. Beides sind Positionen betroffener Verbände, keine unabhängigen Messungen der Kostenwirkung. Sie benennen aber eine praktische Frage, die der Entwurf bisher nicht abschließend beantwortet: Wird die Abrechnung die Unterschiede zwischen den Modellen sachgerecht abbilden?
Zusätzlich kann in einzelnen Konstellationen ein Einspeiseentgelt eine Rolle spielen. Ob das bei einer konkreten GGV-Anlage relevant wird, hängt unter anderem von Anlagenleistung, Betreiberrolle und Übergangsregeln ab. Es gehört deshalb in eine Projektprüfung, nicht als pauschaler Aufschlag in jede Rechnung.

Vor einer Investitionsentscheidung braucht es dieselbe Vergleichsbasis
Für Hausgemeinschaften und Wohnungsunternehmen ist die Konsequenz ziemlich nüchtern: Nicht nur Kilowattstunden und PV-Leistung vergleichen. Für GGV und Mieterstrom sollten dieselbe Wohnungszahl, dieselbe Anlage und derselbe Reststrombedarf angesetzt werden. Danach gehören Zahl und Status der Marktlokationen, örtlicher Grundpreis, Messkonzept, Lieferanten- und Dienstleistungskosten sowie ein mögliches Einspeiseentgelt in dieselbe Tabelle.
Die Netzbetreiber sollen Prosumer-Entnahmestellen für die spätere Erhebung ab 2028 identifizieren und die Information über die Marktkommunikation an Lieferanten weitergeben. Ob diese Abbildung bei komplexen Gebäudekonzepten sauber funktioniert, zeigt sich erst in der praktischen Abrechnung. Aus dem deutschen Entwurf folgt auch kein EU-weit gleicher Prosumeraufschlag; andere Länder regeln dezentrale Versorgung und Netzentgelte anders.
Nach der Konsultation wird die finale AgNes-Festlegung den ersten belastbaren Punkt setzen. Für ein konkretes Gebäude reicht sie allein noch nicht: Erst eine nachvollziehbare Vergleichsrechnung mit lokalem Grundpreis, Marktlokationen, Messung, Reststrom und Vertragskosten zeigt, ob der Entwurf die beiden Modelle tatsächlich ungleich belastet.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesnetzagentur: Festlegungsentwurf AgNes, 6. August 2026
- Bundesnetzagentur: Festlegungsverfahren AgNes und Konsultation
- § 42b EnWG: Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
- pv magazine: Branchenbeispiel zu GGV und Mieterstrom, 19. August 2026
- Raue: juristische Einordnung aktiver und ruhender Marktlokationen
- BFW: Stellungnahme zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung
- energiezukunft: Bericht zur BEE-Position im AgNes-Verfahren
Hinweis: Für diesen Artikel wurden KI-gestützte Recherche- und Editierwerkzeuge verwendet. Der Inhalt wurde redaktionell geprüft. Stand: 2026-08-31