Auf einen Blick
Ein US-Bundesgericht untersagt OpenAI vorläufig, die Bezeichnung “Cameo” für ein Sora-Feature zu verwenden. Damit verschärft sich der Rechtsstreit mit dem Videoanbieter Cameo. Für OpenAI bedeutet das zusätzliche Umstellungsarbeit in Produkt, Marketing und Dokumentation. Das häufig genannte “Cameo-Verbot OpenAI” ist kein EU-weit erlassenes Nutzungsverbot.
Das Wichtigste
- Ein Gericht in den USA blockiert OpenAI per vorläufiger Verfügung bei der Nutzung des Namens “Cameo” im Zusammenhang mit Sora.
- Im Zentrum steht eine Markenrechtsklage des Unternehmens Baron App, Inc. (Cameo) wegen behaupteter Verwechslungsgefahr.
- Die gerichtlichen Anordnungen beziehen sich auf Nutzung im US-Handel und betreffen damit vor allem Benennung und Vermarktung des Features.
Vorläufige Verfügung trifft Sora-Feature-Namen
OpenAI darf den Namen “Cameo” vorerst nicht mehr für eine Funktion in seinem Video-Produkt Sora verwenden. Das berichtet die Nachrichtenagentur Reuters unter Berufung auf eine Entscheidung eines US-Bundesgerichts. Der Schritt zwingt OpenAI zu einer kurzfristigen Anpassung der Produktkommunikation und kann Auswirkungen auf App-Oberflächen, Store-Einträge und begleitende Dokumentation haben.
Worum es in dem Verfahren geht
Nach Reuters hat ein Richter OpenAI per “preliminary injunction” untersagt, die Bezeichnung “Cameo” zu nutzen, während das Markenverfahren läuft. Grundlage ist eine Klage des Unternehmens Baron App, Inc., das unter dem Namen Cameo eine Plattform für personalisierte Videobotschaften betreibt. In einer bereits zuvor erlassenen “temporary restraining order” untersagte das Gericht OpenAI unter anderem, “Cameo” oder ähnlich klingende Varianten als Namen eines Produkts oder Features in Verbindung mit Sora zu verwenden und dies in Marketing- und Vertriebskanälen in den USA zu kommunizieren.
Der Streit dreht sich damit um Markenrecht und um die Frage, ob Nutzer Dienste oder Funktionen verwechseln können. In den gerichtlichen Unterlagen wird die Nutzung des Begriffs in Verbindung mit digitalen Vertriebskanälen wie App-Stores ausdrücklich adressiert.
Folgen für Nutzer und Plattformbetrieb
Die Verfügung zielt auf die Bezeichnung eines Features, nicht auf das Bereitstellen von Video-Generierung als solcher. Für OpenAI entsteht dennoch operativer Aufwand. Üblicherweise müssen in solchen Fällen UI-Texte, Hilfeseiten, Support-Material, Marketingelemente und gegebenenfalls Schnittstellenbezeichnungen bereinigt werden. Hinzu kommen Anpassungen in Analyse- und Abrechnungssystemen, sofern dort Feature-Namen als Kennungen genutzt werden.
Für Nutzer kann die Umstellung vor allem als Umbenennung sichtbar werden. Die Anordnungen nennen den US-Handel als Anwendungsbereich. Ob OpenAI den Namen außerhalb der USA ebenfalls ersetzt oder parallel weiterführt, ist derzeit nicht bekannt.
Das Verfahren verweist zudem auf ein strukturelles Problem digitaler Ökosysteme. Wo Produktnamen in App-Stores, Suchanzeigen oder Kurzlinks zirkulieren, erhöht Verwechslungsgefahr den Raum für Nachahmungen. Der Beschluss selbst trifft dazu keine eigenständige Feststellung, setzt aber bei der behaupteten Verwirrung im Markt an.
Nächste Schritte im Rechtsstreit
Die vorläufige Untersagung bleibt nach Reuters in Kraft, während das Verfahren weiterläuft. Inhaltlich geht es um die Abwägung von Markenrechten, Verwechslungsgefahr und der Zulässigkeit der Namenswahl. Parallel ist für betroffene Unternehmen in der Regel eine rasche technische und kommunikative Umsetzung erforderlich, um Verstöße gegen die Anordnung zu vermeiden.
Einordnung
Die Entscheidung ist ein markenrechtlicher Eingriff in die Vermarktung eines Sora-Features und erhöht den Druck auf OpenAI, die Bezeichnung kurzfristig zu ändern. Der Vorgang zeigt, wie schnell Produktnamen in KI-Anwendungen rechtliche und operative Folgen auslösen können. Ein EU-weites Funktionsverbot ergibt sich daraus nicht.





