GEIG 2026: Ladepunkte nachrüsten – Frist, Kosten, Bußgeld?

Die GEIG 2026 verschärft für viele Eigentümer und Betriebe in Deutschland die Pflicht zur Vorbereitung oder Installation von Ladeinfrastruktur. Wer ein Mehrfamilienhaus besitzt, eine WEG verwaltet oder ein Gewerbeobjekt mit Parkplatz betreibt, muss genau prüfen, ob Leerrohre, Ladepunkte oder beides vorgeschrieben sind. Dieser Artikel erklärt verständlich, welche Gebäude betroffen sind, welche Fristen gelten, welche Kosten realistisch anfallen und welches Bußgeld bei Nichtumsetzung drohen kann. Du erhältst eine klare Entscheidungs- und Fristen-Checkliste auf Basis aktueller Behörden- und Fachquellen.

Einleitung

Du planst eine Sanierung, verwaltest eine Wohnanlage oder betreibst ein Firmengebäude mit Parkplatz? Dann betrifft dich die GEIG 2026 möglicherweise direkt. Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz verpflichtet Eigentümer in bestimmten Fällen, Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge vorzubereiten oder konkrete Ladepunkte zu installieren.

Viele Unsicherheiten drehen sich um drei Fragen: Wer genau ist betroffen? Reichen Leerrohre aus oder muss ein funktionierender Ladepunkt vorhanden sein? Und was passiert, wenn man die Vorgaben ignoriert?

Die gesetzlichen Grundlagen stammen aus der Umsetzung europäischer Gebäuderichtlinien in deutsches Recht. Laut Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelt das GEIG vor allem Neubauten und größere Renovierungen. Ergänzend beleuchtet ein Gutachten im Auftrag der Bundesstelle für Energieeffizienz von 2024 die Wechselwirkungen mit dem Gebäudeenergiegesetz und künftigen Anforderungen.

Wer ist nach GEIG 2026 betroffen?

Die GEIG Ladeinfrastruktur Pflicht Mehrfamilienhaus 2026 betrifft in erster Linie Neubauten sowie bestehende Gebäude, die umfassend renoviert werden. Entscheidend sind die Art des Gebäudes und die Anzahl der Stellplätze.

Für neue Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen gilt laut Ministeriumsübersicht: Jeder Stellplatz muss mit Leitungsinfrastruktur vorbereitet werden. Das bedeutet in der Praxis Schutzrohre oder vergleichbare Vorrüstungen vom Technikraum bis zum Parkplatz.

Bei neuen Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen ist mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Zusätzlich muss jeder dritte Stellplatz leitungsseitig vorbereitet werden. Für viele bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen ist seit dem 1. Januar 2025 mindestens ein betriebsbereiter Ladepunkt vorgeschrieben.

Das GEIG verpflichtet vor allem zur baulichen Vorbereitung, damit spätere Ladepunkte ohne große Eingriffe nachgerüstet werden können.

Eine größere Renovierung kann ebenfalls Auslöser sein. In der Praxis wird häufig darauf abgestellt, ob ein erheblicher Teil der Gebäudehülle oder der technischen Infrastruktur betroffen ist. Hier lohnt sich eine frühzeitige Abstimmung mit der zuständigen Baubehörde.

Überblick typischer GEIG-Pflichten nach Gebäudetyp
Gebäudetyp Schwelle Stellplätze Mindestanforderung
Neubau Wohngebäude Mehr als 5 Jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur
Neubau Nichtwohngebäude Mehr als 6 Mindestens 1 Ladepunkt + jeder 3. Stellplatz vorbereitet
Bestand Nichtwohngebäude Mehr als 20 Mindestens 1 betriebsbereiter Ladepunkt seit 2025

Ladepunkte oder Leerrohre – was ist Pflicht?

Viele Eigentümer verwechseln die Pflicht zur Installation eines Ladepunkts mit der Pflicht zur baulichen Vorbereitung. Das Gesetz unterscheidet klar zwischen Leitungsinfrastruktur und tatsächlich funktionsfähigen Ladepunkten.

Leitungsinfrastruktur bedeutet in der Regel Schutzrohre oder Kabeltrassen, die vom Verteilerraum zu den Stellplätzen führen. Zusätzlich muss ausreichend Platz im Sicherungskasten oder im Technikraum vorgesehen werden. Ziel ist es, spätere Wallboxen ohne erneute Stemmarbeiten installieren zu können.

Ein Ladepunkt hingegen ist eine betriebsbereite Lademöglichkeit, also beispielsweise eine Wallbox mit Stromanschluss und Schutztechnik. Für bestimmte Nichtwohngebäude ist mindestens ein solcher Ladepunkt verpflichtend.

Das Gesetz selbst schreibt keine konkreten Kommunikationsprotokolle oder Abrechnungssysteme vor. Fachliteratur und Studien zur Netzintegration betonen jedoch, dass intelligentes Lastmanagement sinnvoll ist, um Anschlussleistungen nicht unnötig erhöhen zu müssen. Besonders in Mehrfamilienhäusern kann eine zentrale Steuerung helfen, mehrere Fahrzeuge gleichzeitig netzverträglich zu laden.

Kosten, Planung und typische Stolpersteine

Die Kosten hängen stark vom Ausgangszustand ab. Ist die Leitungsinfrastruktur bereits im Rohbau eingeplant, fallen meist nur noch Material- und Installationskosten für die Wallbox an. Muss nachträglich gebohrt oder der Netzanschluss verstärkt werden, steigen die Ausgaben deutlich.

Typische Kostenposten sind die Wallbox selbst, die elektrische Installation, gegebenenfalls ein neues Unterverteilerfeld sowie ein Lastmanagementsystem. Kommt es zu einer Erhöhung der Anschlussleistung, können zusätzliche Netzanschlusskosten entstehen.

In Wohnungseigentümergemeinschaften ist die Abstimmung oft komplex. Auch wenn einzelne Eigentümer einen Anspruch auf eine Lademöglichkeit haben können, müssen technische Konzepte und Kostenverteilungen sauber dokumentiert werden. Ohne klare Regelung drohen Konflikte über Stromabrechnung und Wartung.

Aus technischer Sicht ist eine frühe Leistungsberechnung entscheidend. Wird beispielsweise eine vorhandene Anschlussleistung vollständig durch Haushaltsstrom genutzt, bleibt kaum Reserve für mehrere 11-kW-Wallboxen. Dynamisches Lastmanagement kann hier teure Netzverstärkungen vermeiden.

Bußgeld, Haftung und Risiken bei Nichtumsetzung

Das GEIG sieht bei Verstößen ordnungsrechtliche Maßnahmen vor. Kommunale Hinweise verweisen auf mögliche Bußgelder von bis zu 10.000 Euro. Die konkrete Durchsetzung liegt in der Praxis bei den zuständigen Landes- oder Kommunalbehörden und kann regional unterschiedlich gehandhabt werden.

Neben einem möglichen Bußgeld entstehen weitere Risiken. Wird eine vorgeschriebene Leitungsinfrastruktur bei einer größeren Renovierung nicht umgesetzt, kann dies zu Problemen bei der Bauabnahme führen. Auch Versicherungsfragen sind denkbar, etwa wenn unsachgemäße Eigenlösungen zu Brandschäden führen.

In Mehrfamilienhäusern besteht zusätzlich ein Haftungs- und Konfliktpotenzial innerhalb der WEG. Verzögert die Gemeinschaft notwendige Maßnahmen, kann das zu Streit über Modernisierungspflichten führen. Umgekehrt kann eine überdimensionierte Lösung wirtschaftlich angreifbar sein.

Wer die Fristen und Schwellenwerte kennt und die Planung dokumentiert, reduziert dieses Risiko deutlich. Wichtig ist eine saubere Abstimmung mit Fachplanern, Netzbetreiber und gegebenenfalls der Baubehörde.

Fazit

Die GEIG 2026 verpflichtet viele Eigentümer nicht zwingend zu sofortigen Masseninstallationen von Wallboxen, wohl aber zu vorausschauender Planung. Besonders bei Neubauten und größeren Renovierungen sind Leitungsinfrastruktur und einzelne Ladepunkte klar geregelt. Für Nichtwohngebäude mit größeren Parkflächen besteht teils bereits eine konkrete Ladepunktpflicht.

Entscheidend ist, Schwellenwerte und Auslöser frühzeitig zu prüfen, technische Kapazitäten realistisch einzuschätzen und Beschlüsse sauber zu dokumentieren. So lassen sich Bußgeldrisiken, unnötige Mehrkosten und Konflikte innerhalb der WEG vermeiden.

Prüfe jetzt deine Stellplatzzahl, Renovierungspläne und Anschlussleistung und kläre offene Punkte mit Fachplaner oder Behörde, bevor Fristen verstreichen.

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