Dashcam im E‑Auto: Zwischen Sicherheit und Datenschutz

Eine Dashcam im E‑Auto kann nach einem Unfall helfen, den Ablauf zu klären. Gleichzeitig filmst du damit fast immer auch andere Menschen, Kennzeichen und Orte – also personenbezogene Daten. Dieser Artikel erklärt verständlich, was das in Deutschland bedeutet, welche Leitplanken sich aus DSGVO, Aufsichtspraxis und dem BGH‑Urteil von 2018 ergeben, und wie du eine Dashcam im E‑Auto so einstellst, dass sie eher auf „Sicherheit“ als auf „Dauerüberwachung“ hinausläuft.

Einleitung

Du fährst vorsichtig, aber ein anderer schneidet dich, es kracht, und plötzlich steht Aussage gegen Aussage. Genau in diesen Momenten klingt eine Dashcam verlockend: Video an, Beweis gesichert, Ärger kleiner. In der Praxis wird es komplizierter, weil die Kamera nicht nur den Unfall filmt, sondern auch zufällig alles drumherum: Gesichter auf dem Gehweg, Kennzeichen, Radfahrende, vielleicht sogar dein eigenes Fahrverhalten über längere Strecken.

In Deutschland ist das ein Datenschutzthema. Mehrere Stellen betonen dabei eine wichtige Trennung: Dass ein Gericht ein Video als Beweis zulassen kann, bedeutet nicht automatisch, dass die Aufnahme datenschutzrechtlich unproblematisch war. Das zeigt besonders deutlich ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus 2018, das heute oft als „Dashcam‑Urteil“ zitiert wird. Diese Quelle ist von 2018 und damit älter als zwei Jahre.

Für E‑Autos kommt ein zusätzlicher Dreh dazu: Moderne Fahrzeuge sind häufig vernetzt, speichern Daten in mehreren Systemen und bieten Komfortfunktionen rund um Kameras, Apps und Cloud‑Dienste. Damit wächst das Risiko, dass aus einem „kurzen Unfallclip“ ein größerer Datenstrom wird. Dieser Artikel hilft dir, die zentralen Regeln zu verstehen und praktische, datenschutzfreundliche Entscheidungen zu treffen.

Was eine Dashcam im E‑Auto rechtlich heikel macht

Eine Dashcam zeichnet im öffentlichen Raum auf. Auf dem Bild sind oft Kennzeichen, Gesichter oder besondere Situationen zu sehen. Das sind personenbezogene Daten, also Daten, die sich auf identifizierbare Personen beziehen. Genau deshalb ist eine Dashcam nicht nur „dein privates Gadget“, sondern eine Verarbeitung von Daten, die grundsätzlich unter die Regeln der DSGVO fällt, sobald andere betroffen sind.

Der Kernkonflikt ist schnell erklärt: Für dich zählt der Sicherheitsnutzen (Beweissicherung). Für andere zählt das Recht, nicht ohne Anlass dauerhaft beobachtet zu werden. Der Bundesgerichtshof hat 2018 klargestellt, dass Dashcam‑Aufnahmen in Zivilprozessen als Beweismittel in Betracht kommen können. Gleichzeitig hat der BGH betont, dass eine dauerhafte, anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ein schwerer Eingriff in Rechte Dritter sein kann und damit rechtlich problematisch ist.

Sinngemäß aus der Argumentation rund um das BGH‑Urteil (2018): Eine permanente, unterschiedslose Aufzeichnung des öffentlichen Verkehrsraums ist ein erheblicher Eingriff in die Rechte unbeteiligter Dritter.

Wichtig ist diese Unterscheidung: Ein Video kann vor Gericht helfen, und dennoch kann die Art der Aufnahme datenschutzrechtliche Risiken mit sich bringen. Aufsichtsbehörden betonen deshalb „Datenschutz durch Technikgestaltung“: Schon die Voreinstellungen und die Art, wie lange etwas gespeichert wird, entscheiden über die Verhältnismäßigkeit.

Praxisnahe Leitplanken für Dashcams aus Urteilen und Aufsichtshinweisen
Merkmal Beschreibung Wert
Beweis vor Gericht Dashcam‑Material kann in Zivilverfahren verwertbar sein; das ist aber keine „Freigabe“ für Daueraufnahmen. BGH VI ZR 233/17 (2018)
Daueraufnahme ohne Anlass Durchgehendes Filmen „auf Verdacht“ gilt als besonders eingriffsintensiv und wird kritisch gesehen. BGH (2018) und Aufsichtspraxis
Kurzpuffer vor Ereignis Ein kurzer Ringspeicher kann helfen, nur den relevanten Moment zu sichern, statt ganze Fahrten zu archivieren. Bis ca. 30 Sekunden (LfD Niedersachsen, 2024)
Löschen irrelevanter Clips Was sich als nicht erforderlich herausstellt, soll nicht „auf Halde“ liegen bleiben. „Unverzüglich“ löschen (LfD Niedersachsen, 2024)
Privacy by design Voreinstellungen sollen sparsam sein (minimieren, begrenzen, absichern), nicht maximal sammeln. GDPR‑Leitprinzip, konkret betont in DPA‑Hinweisen

Darf mein Auto während der Fahrt filmen?

Die Frage „Darf mein Auto während der Fahrt filmen?“ klingt nach einem klaren Ja‑oder‑Nein. In der deutschen Praxis läuft es eher auf „Es kommt darauf an“ hinaus. Entscheidend ist, ob du das Filmen so ausgestaltest, dass es verhältnismäßig bleibt. Genau an dieser Stelle wird die Technik zur Rechtsfrage: Eine Dashcam, die permanent speichert und dir Tage an Fahrten archiviert, ist etwas anderes als ein System, das nur einen sehr kurzen Puffer vorhält und erst bei einem konkreten Ereignis einen Clip sichert.

Die Datenschutzaufsicht in Niedersachsen beschreibt in ihrem FAQ (2024) ausdrücklich, dass kurze, anlassbezogene Aufzeichnungen eher in Betracht kommen, während anlasslose Daueraufnahmen in der Regel nicht zulässig sind. Besonders greifbar ist dabei der Hinweis auf einen kurzen Vorlaufpuffer: Bis zu etwa 30 Sekunden können demnach als pragmatische Grenze dienen, damit ein Ereignis überhaupt sinnvoll dokumentiert werden kann. Gleichzeitig wird betont, dass irrelevante Aufnahmen unverzüglich zu löschen sind.

Was heißt „Anlass“ im Alltag? Ein Anlass ist typischerweise ein Unfall oder ein unmittelbares, sicherheitsrelevantes Ereignis, das du dokumentieren willst. Technisch wird das oft über einen Sensor (z. B. Erschütterung) oder über eine manuelle Taste gelöst. Wichtig ist dabei: „Anlassbezogen“ heißt nicht, dass du aus Gewohnheit jede Fahrt komplett mitschneidest, nur falls irgendetwas passieren könnte. Genau diese Logik („für alle Fälle“) ist das Problem, das Aufsichtsbehörden und auch die Abwägung im BGH‑Umfeld adressieren.

Der zweite große Stolperstein ist das Weitergeben von Material. Sobald Aufnahmen veröffentlicht, weitergeleitet oder für andere Zwecke genutzt werden, steigt die Eingriffsintensität stark. Verbraucherorganisationen weisen bei Videoüberwachung regelmäßig darauf hin, dass der öffentliche Raum und die Rechte anderer besonders geschützt sind. Für Dashcam‑Clips gilt praktisch dasselbe: Wenn du sie nicht für eine konkrete Klärung brauchst, gehören sie nicht ins Netz und nicht in große Sammlungen.

Datenschutzfreundliche Einstellungen, die wirklich helfen

Wenn du eine Dashcam im E‑Auto nutzen willst, ist die wichtigste Stellschraube nicht die Auflösung, sondern die Speicherlogik. Datenschutzfreundlich wird es vor allem dann, wenn das Gerät möglichst wenig dauerhaft speichert. In der Aufsichtspraxis wird das mit „Datenminimierung“ und „Speicherbegrenzung“ beschrieben. Für dich übersetzt heißt das: kurze Puffer, automatisches Überschreiben, nur bei Ereignis sichern.

Eine praxistaugliche Variante ist ein Ringspeicher, der laufend überschreibt. Im Normalbetrieb liegt dann nur ein sehr kurzer Zeitraum vor – und er verschwindet automatisch wieder. Der LfD Niedersachsen nennt als Orientierung einen Vorlaufpuffer von bis zu etwa 30 Sekunden. Das passt zu einem Modell, bei dem ein Unfallclip nicht die ganze Fahrt enthält, sondern nur den relevanten Ausschnitt. Alles darüber hinaus musst du dir gut begründen können, weil du damit immer mehr unbeteiligte Dritte erfasst.

Der nächste Schritt ist das Löschen. Selbst wenn ein Clip gespeichert wurde, kann sich später zeigen, dass er gar nicht gebraucht wird. Die Aufsicht betont, dass solche Aufnahmen unverzüglich zu löschen sind. Daraus folgt eine praktische Routine: Nach einem Vorfall nur das sichern, was du wirklich für die Klärung benötigst, und den Rest konsequent entfernen. Eine „Archiv‑Mentalität“ wirkt genau wie Dauerüberwachung – nur zeitversetzt.

Auch die Sicherheit der gespeicherten Daten spielt eine Rolle. Je mehr du speicherst, desto mehr musst du schützen: vor Verlust, Diebstahl oder unbefugtem Zugriff. Aus technischer Sicht ist es sinnvoll, gespeicherte Clips zumindest gegen einfachen Zugriff abzusichern (z. B. über Gerätesperren) und den Export nachvollziehbar zu machen. In technischen Empfehlungen rund um Dashcams wird außerdem häufig betont, dass nachvollziehbare Zeitstempel und unveränderte Dateien die Beweiskraft erhöhen können. Das ist kein „Datenschutz‑Trick“, aber es verhindert, dass du am Ende viel gespeichert hast und trotzdem Streit über Authentizität entsteht.

Eine kleine, aber oft übersehene Entscheidung: Cloud‑Uploads. Bei einigen Systemen ist es bequem, Videos automatisch in eine App oder einen Cloud‑Dienst zu schieben. Aus Datenschutzsicht wächst damit die Reichweite des Materials – und häufig auch die Komplexität (Zugriffsrechte, Datenübermittlung, Auftragsverarbeitung). Wenn du nicht klar weißt, warum du den Upload brauchst, ist „lokal speichern und nur bei Bedarf exportieren“ meistens die ruhigere Wahl.

E‑Auto und vernetzte Funktionen: der stille Daten‑Turbo

Warum spielt das „E“ in E‑Auto überhaupt eine Rolle? Nicht wegen des Antriebs allein, sondern wegen des Gesamtpakets moderner Fahrzeuge. Viele E‑Autos sind stark softwaregetrieben: Apps, Fernzugriff, Over‑the‑Air‑Updates und Sensorik gehören oft selbstverständlich dazu. Genau deshalb ist eine Dashcam im E‑Auto selten ein isoliertes Gerät. Sie kann Teil eines vernetzten Ökosystems werden, in dem Daten schneller kopiert, synchronisiert und länger verfügbar bleiben, als du es im Alltag wahrnimmst.

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDPB) hat 2021 Leitlinien zu vernetzten Fahrzeugen veröffentlicht. Diese Quelle ist von 2021 und damit älter als zwei Jahre. Die Leitlinien betonen unter anderem „privacy by design“ und „privacy by default“: Wenn es technisch möglich ist, sollen Daten lokal verarbeitet werden, statt Rohdaten breit zu verteilen. Für Kameras bedeutet das in verständlicher Sprache: lieber auf dem Fahrzeuggerät nur das Notwendige speichern, statt dauerhaft große Videodatenmengen zu übertragen oder in mehreren Systemen zu duplizieren.

Ein weiterer Punkt aus dem Connected‑Car‑Kontext ist die Mehr‑Personen‑Situation. Im Auto sitzen nicht nur „du als Nutzer“, sondern auch Mitfahrende, manchmal wechselnde Fahrerinnen und Fahrer. Dazu kommen Menschen außerhalb des Fahrzeugs. Je „smarter“ die Kamera‑Funktionen werden, desto wichtiger wird eine klare Zweckgrenze: Wozu genau wird gefilmt? Unfallklärung ist etwas anderes als „Sicherheit“ als diffuse Daueraufgabe.

Für die nächsten Jahre ist deshalb ein realistisches Szenario, dass Technik und Regeln enger zusammenrücken: Dashcam‑Funktionen werden eher dann akzeptabel, wenn sie sparsam voreingestellt sind, wenn sie sauber überschreiben, wenn sie eine kurze Aufnahmedauer haben und wenn du als Nutzer die Kontrolle über Export und Löschung behältst. Umgekehrt wird es riskanter, wenn Kameras als Dauer‑Sensor dienen, wenn Uploads automatisch laufen oder wenn Clips ohne klaren Anlass geteilt werden. Das betrifft E‑Autos nicht exklusiv, aber dort ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass Kamera‑Daten in vernetzten Komfort‑Flows „mitwandern“.

Fazit

Eine Dashcam im E‑Auto kann dir im Ernstfall helfen, aber sie ist keine neutrale Blackbox. In Deutschland wird vor allem die Verhältnismäßigkeit bewertet: kurze, anlassbezogene Sequenzen sind etwas anderes als dauerhafte Fahrtenarchive. Das BGH‑Urteil von 2018 zeigt, dass Aufnahmen als Beweis nutzbar sein können, während Datenschutzfragen trotzdem bestehen bleiben. Die Hinweise der Datenschutzaufsicht (z. B. LfD Niedersachsen, 2024) machen es praktisch: kurzer Puffer statt Daueraufnahme, irrelevante Clips zügig löschen, und beim Teilen sehr zurückhaltend sein.

Wenn du das Thema ernst nimmst, ist die beste Strategie schlicht: so wenig wie möglich, so kurz wie nötig, so sicher wie machbar. Dann bleibt der Sicherheitsnutzen – und der Eingriff für unbeteiligte Dritte wird kleiner. Gerade bei vernetzten Fahrzeugen lohnt sich außerdem ein Blick auf alles, was mit der Kamera „mitfließt“: App‑Sync, Cloud‑Backups und Exportfunktionen sind bequem, aber sie vergrößern den Datenkreis.

Welche Dashcam‑Einstellung nutzt du im Alltag – und wo verläuft für dich die Grenze zwischen Beweis und Überwachung?

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